Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210138-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 5. August 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Stadt Zürich,
betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Juli 2021 (CB210068)
Erwägungen: 1. Am 19. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Zü- rich 7 angehobene Betreibung Nr. 1 für Infrastrukturpreise ("ISP") Abfall und Re- genabwasser der Jahre 2020 und 2021, Liegenschaft B._____-strasse ..., ... Zü- rich, in der Höhe von je Fr. 79.90, total Fr. 147.80 zuzüglich Zinsen und Kosten. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die genannte Betreibung nichtig sei, eventualiter sei die Betreibung aufzuheben. Das Betreibungsamt sei sodann an- zuweisen, die Betreibung im Betreibungsregister zu löschen (act. 1). Mit Be- schluss vom 1. Juli 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war (act. 23). 2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde und beantragt die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides. Sie hält im Wesentlichen an ihren vor Vorinstanz gestell- ten Anträgen fest und ersucht ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Betreibung sei nicht von einer juristischen Person eingeleitet worden und die Be- schwerdegegnerin würde ihr Geld schulden und nicht etwa umgekehrt. Sie habe den Nachweis erbracht, dass sie im Jahr 2017 Fr. 1'200.– an die Beschwerde- gegnerin überwiesen habe und dass diese ihre Schuld (der Beschwerdegegnerin) anerkenne. Die Aufsichtsbehörden hätten die Löschung von rechtsmissbräuchli- chen Betreibungen sicherzustellen. Im Weiteren nimmt die Beschwerdeführerin auf verschiedene andere Verfahren Bezug (act. 24). 3. Die betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkurs- rechtes und ermöglicht die Überprüfung nicht formell rechtskräftiger, zwangsvoll- streckungsrechtlicher Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessen- heit. Die Beschwerdemöglichkeit ist auf Verfahrensmängel des Betreibungsver-
fahrens beschränkt, materielle Einwendungen können nicht mit Beschwerde gel- tend gemacht werden. Die betreibungsrechtliche Beschwerde muss sodann stets einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und dient nie dazu, allgemein eine Gesetzes- oder Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, insbesondere um eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz zu schaffen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch mög- lich sein. Das setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A., Art. 17 N 2 und 7). Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Rege- lungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorin- stanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung ist je- doch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (zum Ganzen OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E. 2). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4.a) Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst die fehlerhafte Gläubi- gerbezeichnung. Die Betreibung sei von keiner juristischen Person, gemeint wohl von einer Gläubigerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit, eingeleitet worden (act. 24 Rz 2). Das Betreibungsamt erlässt den Zahlungsbefehl gemäss den Angaben auf dem Betreibungsbegehren (Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 69 SchKG). Als Gläubiger
kann eine Betreibung nur einleiten, wer partei- und handlungsfähig ist (BSK SchKG-Kofmel Ehrenzeller, 2. A., Art. 67 N 18 f.). Das Betreibungsbegehren vom 4. Mai 2021 wurde von der "Stadt Zürich, Entsorgung & Recycling Zürich, Abfall, D.-strasse ..., CH ... Zürich" beim Betreibungsamt Zürich 7 eingereicht (act. 6/1). Im gleichentags ausgestellten Zahlungsbefehl und dem zugehörigen Betrei- bungsprotokoll erscheint indes als Gläubigerin die "C., D.-strasse ..., ... Zürich" (act. 2 und 6/4). Dass der C. als Dienstabteilung und Vertreterin der Stadt Zürich – im Gegensatz zur Stadt selbst als politische Gemeinde – keine Rechtspersönlichkeit zukommt, ist unbestritten. In seiner Eingabe vom 28. Mai 2021 berichtigte das Betreibungsamt die fehlerhafte Gläubigerbezeichnung im Protokoll wie folgt: "Stadt Zürich, vertreten durch C., D.-strasse ..., ... Zürich" (act. 5 und 6/5). Diese Bezeichnung wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2021 letztlich selbst übernommen (act. 18). Mit der Behebung des Mangels durch das Betreibungsamt entfiel das Interesse der Be- schwerdeführerin an der Nichtigerklärung der Betreibung, konkret des Zahlungs- befehls, zumal sie über die Identität der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin of- fenkundig keine Zweifel hegte und in ihren Interessen nicht beeinträchtigt war (Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 67 N 17). Dass die Vorinstanz die Beschwerde insoweit als gegenstandslos erachtete und abschrieb, ist somit nicht zu beanstan- den. Ebenso hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass in Anbetracht des korrigier- ten Betreibungsprotokolls (act. 6/5) die Ausstellung eines angepassten Zahlungs- befehls unterbleiben kann (act. 23 S. 4 f.). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Auch der vorinstanzlichen Feststellung, dass die falsche Bezeichnung einer öffentlichen Körperschaft von Amtes wegen berichtigt werden kann, was mit Wissen der Beschwerdeführerin im die vorliegende Betrei- bung betreffenden Verfahren nach Art. 85a SchKG (Geschäfts-Nr. FV210095/Z1 vom 27. Mai 2021 = 17/4) auch erfolgte, hält die Beschwerdeführerin nichts ent- gegen (act. 23 S. 5, act. 24 Rz 3). Damit genügt sie auch den bei Laien herabge- setzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht.
b) Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, nicht sie schulde der Be- schwerdegegnerin Geld, sondern umgekehrt. Dabei verweist sie auf eine Zahlung an die C._____ in der Höhe von Fr. 1'200.– im Jahr 2017 (act. 24 Rz 2 und 9 f.). Mit diesen Einwendungen bestreitet sie den Bestand der Forderung. Hierzu ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, mit denen sich die Beschwerdefüh- rerin erneut nicht auseinandersetzt (act. 23 S. 5 f.). Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörden sind befugt, materiell über die betriebene Forderung zu befinden (vgl. oben E. 3). Einwände in der Sache sind nicht mit Beschwerde, sondern – wie bereits erfolgt – mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl oder mit Klage nach Art. 85a SchKG geltend zu machen (act. 17/1, act. 24 Rz 3). c) Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu anderen Betreibungen und erledigten Verfahren ist nicht näher einzugehen (act. 24 Rz 4 ff., Rz 11). Die- se sind nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Streitsache. Ausserdem ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus für sich ableiten will. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeschrift die An- forderungen an eine auch nur rudimentäre Begründung nicht erfüllt. Auf die Be- schwerde ist deshalb nicht einzutreten ist. Es besteht sodann keine Veranlas- sung, von Amtes wegen einzugreifen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozess- führung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), was der Beschwerdeführerin be- reits bekannt ist . Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr ver- schiedentlich Kosten angedroht und auch auferlegt (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020, OGer ZH PS210045 vom 5. Juli 2021). Zwar fehlt es der Be- schwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wiederum an einer Ausei-
nandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Allerdings ist der Einwand der fehlerhaften Parteibezeichnung erstmals Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde, weshalb es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren keine Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen dürfen nicht zugespro- chen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2021 des Bezirksge- richtes Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 24, an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 6. August 2021