Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210136-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 5. August 2021 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____ ...-kommission ... Kanton Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 14. Juli 2021 (EK210070)
Erwägungen: 1. Am 14. Juli 2021 eröffnete das Konkursgericht des Bezirkes Pfäffikon den Konkurs über A._____ (Schuldner) für eine Forderung der B._____ ...-kommission ... Kanton Zürich (Gläubigerin) von Fr. 10'722.60 (inkl. Zins und Spesen; act. 3). Dagegen erhob der Schuldner am 21. Juli 2021 rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 wurde der Schuldner auf die Unvollständigkeit seiner Beschwerde aufmerksam gemacht. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Eingabe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Ausserdem wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdever- fahren angesetzt. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen verweigert (act. 8). Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 erklärte die Gläubigerin, im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten, nachdem sich der Schuldner am 15. Juli 2021 verpflichtet habe, die Schuld in Raten zu bezahlen (act. 10). 2. Mit Schreiben vom 2. August 2021, beim Obergericht eingegangen am 3. August 2021, zog der Schuldner die Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfah- ren ist entsprechend abzuschreiben. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Leis- tung des Kostenvorschusses ist unter diesen Umständen zu verzichten. 3. Mit dem Rückzug wird auch der erstinstanzliche Kostenentscheid rechtskräf- tig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen. Mangels entsprechendem Antrag und da der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren keine erheblichen Umtriebe entstanden sind, ist ihr kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 6. August 2021