Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210135-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin MLaw S. Ursprung Urteil vom 28. Oktober 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Kollokationsplan (Beschwerde über das Konkursamt Wetzikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 29. Juni 2021 (CB200009)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer ist Gläubiger im Konkurs der KBV Krankenkasse. Er hat in diesem Verfahren bereits diverse Aufsichtsbeschwerden und Klagen erho- ben, wobei er im Wesentlichen beanstandet, dass vor der zweiten Gläubigerver- sammlung auf widerrechtliche Weise die Forderungen von 68 Gläubigern durch eine weitere Gläubigerin abgegolten und diese Gläubiger danach aus dem Kollo- kationsplan gestrichen worden seien (von ihm als "Gläubigerauskauf" bezeichnet, vgl. act. 21 S. 6 f.). Aufgrund dessen seien insbesondere der nach der Streichung der Gläubiger erstellte neue Kollokationsplan nichtig und das anschliessend durchgeführte Konkursverfahren nicht gesetzeskonform (act. 21 S. 3 ff. ). An der II. Zivilkammer ergingen in diesem Zusammenhang unter anderem bereits Ent- scheide in den Verfahren PS140169, PS160204 und PS170273. In allen vorste- hend erwähnten Verfahren unterlag der Beschwerdeführer vollumfänglich, insbe- sondere auch in jenen Fällen, wo ein Weiterzug ans Bundesgericht erfolgte (vgl. BGer, 5A_729/2014 vom 1. Dezember 2014; BGer, 5A_82/2017 vom 2. Mai 2017). 1.2. In einem Beschwerdeverfahren beim Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend Akteneinsicht beim Konkursamt Wetzikon reichte der Be- schwerdeführer am 25. August 2020 (Datum des Poststempels) eine Stellung- nahme ein, welche er als "Replik 1" bezeichnete, die sich jedoch inhaltlich mit der Gültigkeit des Kollokationsplans befasste. Diese wurde von der Vorinstanz als neue Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 22 i.V.m. 17 Abs. 2 SchKG entge- gengenommen und damit ein neues Verfahren eröffnet (act. 1). Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 17 = act. 20 = act. 22). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 zugestellt (act. 18). Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (Datum Poststempel) erhob er rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 21 S. 2): 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten und es sei festzustellen, dass der Kollokationsplan 2 mit den Änderungen vom 20.02.2014 nicht rechtskräftig und damit nichtig sei.
hat. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 2.2; PS180238 vom 14. Januar 2019, E. 2.2). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; LF170043 vom 7. August 2017, E. 2). 3.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren rügt der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer primär die Nichtigkeit des Kollokationsplanes und die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit diverser darauf folgenden Handlun- gen im Rahmen des Konkursverfahrens (vgl. Rechtsbegehren 1; act. 21 S. 2). Auf die von ihm vor der Vorinstanz gestellten Feststellungsbegehren, auf welche mangels Feststellungsinteresse nicht eingetreten wurde, geht er nicht mehr ein (vgl. act. 21 S. 2 ff.; act. 20 S. 19 f. Ziff. 24). Gleiches gilt für die geltend gemach- ten Vorwürfe u.a. des Wahlbetrugs gegen diverse Konkursbeamten (act. 20 S. 20 Ziff. 25) und der Vorbefassung von Richtern (act. 20 S. 20 f. Ziff. 26). Entspre- chend ist auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten. 4. Beschwerdelegitimation 4.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, die gegen Vor- schriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Ver- fahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Die Nichtigkeit einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung ist von den Aufsichtsbehörden – so- fern sie im Rahmen ihrer Amtstätigkeit Kenntnis davon erhalten – jederzeit und von Amtes wegen und unabhängig davon festzustellen, ob Beschwerde geführt wurde (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Demzufolge kann die Nichtigkeit einer Ver- fügung auch nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG fest- gestellt werden. 4.2. Auch für Geltendmachung der Nichtigkeit einer Verfügung im Sinne von Art. 22 SchKG im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde braucht es jedoch ein rechtlich geschütztes oder zumindest tatsächliches Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (BGE 112 III 1 E. 1.d). An einem solchen fehlt es insbesondere
einem Gläubiger, dessen Forderung bereits vollständig befriedigt wurde, sofern sich der Streit nicht gerade um die Frage dreht, ob diese Befriedigung zulässig ist (vgl. BGer, 7B.166/2000 vom 4. Dezember 2000, E. 1a m.w.H.; BGE 119 III 81 E. 2; BGer, 5A_769/2013 vom 13. März 2014, E. 3; A MONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, S. 48; BSK SchKG I- C OMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 22 N 16). 4.3. Vorliegend ist aus vorangehenden Verfahren bekannt, dass der Beschwer- deführer bereits Abschlagszahlungen im vollen Umfang seiner Forderungen zu- gesprochen erhalten hat (OGer ZH, PS160204 vom 16. Januar 2017, E. 4.4) und damit im kein tatsächliches Interesse an der Geltendmachung der Nichtigkeit von Verfügungen mehr hat. Er macht zwar geltend, weitere Gläubiger im Verfahren zu vertreten, welche durch Streichung vom Kollokationsplan infolge des "Gläubi- gerauskaufs" nicht an der Gläubigerversammlung hätten teilnehmen können und damit die Stimmenmehrheit verloren hätten (vgl. act. 21 S. 3 f.), legt jedoch keine entsprechenden Vollmachten bei. Zudem ist aus vorangehenden Verfahren be- kannt, dass sämtliche von dem "Gläubigerauskauf" betroffenen Gläubiger ausser B._____ sich gegen den "Gläubigerauskauf" nicht mittels Beschwerde zur Wehr gesetzt haben und ihre Forderungen damit ebenfalls bereits vollständig befriedigt wurden (vgl. OGer ZH, PS140095 vom 18. Juli 2014, E. 5; BGer 5A_729/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 2.3). Von B._____, als deren Vertreter der Beschwer- deführer zuweilen auftrat, liegt ebenfalls keine Vollmacht im Recht; im Übrigen wurde ihre Streichung aus dem Kollokationsplan bereits rückgängig gemacht (vgl. OGer ZH, PS140195 vom 18. Juli 2014). In einer Wiedererlangung der Stimmen- mehrheit an der Gläubigerversammlung kann für den Beschwerdeführer somit ebenfalls kein geschütztes Interesse gesehen werden (vgl. auch OGer ZH, PS160204 vom 16. Januar 2017, a.a.O.). Damit hat der Beschwerdeführer vorlie- gend kein rechtlich geschütztes oder zumindest tatsächliches Interesse nachge- wiesen, die von ihm als nichtig erachteten Verfügungen gestützt auf Art. 22 und Art. 17 SchKG mittels Beschwerde anzufechten. Seine Beschwerdelegitimation ist folglich zu verneinen.
nuar 2018, a.a.O.). Mit der vom Beschwerdeführer verlangten Rückweisung an die Vorinstanz verhält es sich gleich (vgl. act. 21 S. 2), zumal der Beschwerdeführer wie ausgeführt keinen Anspruch auf die Behandlung der Aufsichtsanzeige hatte. 6. Zusammenfassung Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes oder zumindest tatsächliches Interesse an der Behandlung seiner Nichtigkeitsbe- schwerde, weiter hat er keinen Anspruch auf die Behandlung seiner Aufsichtsan- zeige und die Gründe, warum die Vorinstanz die Anzeige nicht behandelt hat, er- scheinen im Ergebnis schlüssig. Die Beschwerde ist danher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 7. Kosten Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Konkursamt Wetzikon und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am: 29. Oktober 2021