Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210134-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 5. August 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2021 (CB210082)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 2. Juli 2021 überbrachte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vor- instanz) eine Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Zürich ... in der Pfändung Nr. 1. Dabei stellte er folgendes Rechtsbegehren (act. 1): " 1. Alle Betreibung und Pfändung gelöscht werden, und alle Geld zurück zu bezahlen vom 2017 bis heute 2. brauche stattliche Anwalt oder Anwälten 3. Beschädigung besprechen 4. alle grecht und anwalt kosten auf kost von B." Zur Begründung führte er aus, die Gläubigerin B. SA dürfe ihn ohne einen gültigen Vertrag nicht betreiben. Der Vertrag von 2017 sei gefälscht und er erhalte keine Chance für eine Beschwerde (vgl. act. 1). 1.2. Bei Einreichung der Beschwerde setzte der Referent der Vorinstanz dem Beschwerdeführer mündlich eine zehntägige Nachfrist zur Nachreichung der Pfändungsurkunde an (vgl. Aktennotiz auf act. 1). Am 5. Juli 2021 reichte der Be- schwerdeführer eine Anzeige des Betreibungsamtes über die Auflage des Kollo- kationsplanes und Verteilungsliste vom 21. Juni 2021 ein (act. 2) 1.3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Juli 2021 trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein (act. 8 [= act. 3 = act. 10]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Er stellt den Antrag, der Zirkulati- onsbeschluss vom 9. Juli 2021 sei aufzuheben (act. 9). Gleichzeitig erhob er auch Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich im Scheidungsver- fahren vom 10. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. FE210226). Diese Beschwerde wird in einem separaten Verfahren mit der Prozess-Nr. LC210021 geführt. Die im Rubrum aufgenommenen Personalien des Beschwerdeführers beruhen auf den
offiziellen Angaben der Einwohnerkontrolle (vgl. act. 12). Falls der Beschwerde- führer seinen Namen geändert haben sollte, wie er angibt (act. 9), hätte er dies entsprechend zu melden und mit einem offiziellen Dokument zu belegen. 1.4. Nach dem Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 1-6) erweist sich das Ver- fahren hinsichtlich der betreibungsrechtlichen Beschwerde als spruchreif. Das Einholen von Stellungnahmen ist nicht erforderlich (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 18 EG SchKG, § 83 f. GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). 2. 2.1. Gegen Entscheide einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdever- fahren richtet sich sinngemäss nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 17 EG SchKG und § 84 GOG; siehe auch OGer ZH PS 140218 vom 17. September 2014 E. 2). Be- schwerden sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, Erw. II./2.1; BK ZPO- S TERCHI, Art. 321 N 18 und 22). 2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Beschwerde richte sich gegen alle bisherigen, nicht genauer bezeichneten Betreibungen und Pfändungen, welche zu löschen seien. Da ein konkreter Antrag und eine hinrei- chende Begründung fehle und über dieses Begehren schon einmal entschieden worden sei, sei wie schon im früheren Beschwerdeverfahren CB200184 (BGZ CB200184 vom 28. Januar 2021, bestätigt durch OGer ZH PS200254 vom 28. Januar 2021 und BGer 5A_ 134/2021 vom 18. Februar 2021) nicht auf die Be- schwerde einzutreten.
2.3. In seiner Beschwerde an das Obergericht verlangt der Beschwerdeführer nur, der Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 9. Juli 2021 sei aufzuheben. Er begründet diesen Antrag aber nicht. Insbesondere führt er nicht aus, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz seiner Ansicht nach konkret falsch ist. Das Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde ist grundsätzlich schriftlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 18 EG SchKG, § 83 f. GOG und Art. 321 ff. ZPO). Es besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, wie es der Beschwerde- führer verlangt (vgl. auch BGE 141 I 97). Da die Beschwerde nicht begründet ist, ist darauf ohne Weiteres nicht einzutreten. 2.4 Der Beschwerdeführer verlangt einen Anwalt (act. 9). Eine Beauftragung ei- nes Anwalts durch das Gericht erfolgt – wenn überhaupt – nur in Ausnahmefällen (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO). Eine solcher Fall liegt hier nicht vor. Vor dem Oberge- richt können zudem keine neuen Anträge oder Tatsachen mehr vorgebracht wer- den (Art. 326 ZPO). Auch aus diesem Grund erübrigt sich die Mandatierung eines Anwalts für dieses Verfahren. 3. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- rich ..., je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 6. August 2021