Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210124-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 16. Juli 2021
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 30. Juni 2021 (EK210245)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 30. Juni 2021 (act. 3 = act. 5) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'918.15 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten. 1.2. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 12. Juli 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6/7) Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Konkurses, ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 2). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1–7). Das Verfahren ist spruchreif. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag des Schuldners um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung. Dieser Antrag ist abzuschreiben. 2.1. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungs- gründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Neue Behauptun- gen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewäh- rung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Schuldner hat zwar am 9. Juli 2021 und damit innert der Beschwerde- frist die Konkursforderung in der Höhe von Fr. 2'918.15 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (vgl. act. 8). Er hat es aber unterlassen, innert der Beschwerdefrist, wel- che am 12. Juli 2021 endete (vgl. act. 6/7), auch die Kosten des Verfahrens des Konkursgerichts und des Konkursamtes sicherzustellen oder das Gericht von die- ser Sicherstellung zu unterrichten. Ebenso hat es der Schuldner weitgehend un-
terlassen, Unterlagen einzureichen, welche Aufschluss über seine finanzielle Si- tuation respektive seine Zahlungsfähigkeit gegeben hätten. Der Konkurs wurde über den Schuldner als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person eröff- net, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Der Schuldner hätte daher seine Finanzlage umfassend darlegen müssen. Dazu wä- ren beispielsweise Kontobelege, Steuererklärungen und insbesondere ein Betrei- bungsregisterauszug einzureichen gewesen. Die Zahlungsfähigkeit ist zwar bloss glaubhaft zu machen. Blosse vage und unbelegte Ausführungen, wonach der Schuldner einen Arbeitsvertrag unterzeichnen werde, reichen dazu aber nicht aus. Selbst wenn vom Vorliegen eines solchen Arbeitsvertrags ausgegangen würde, wäre damit zur finanziellen Situation des Schuldners und seiner Einzelfir- ma, d.h. über bestehende Schulden und vorhandenes Vermögen, noch nichts ge- sagt. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind daher aus mehre- ren Gründen nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2.3. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 2'918.15 ist an die zuständige Konkursverwaltung zu überweisen. 3. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4.1. Der Schuldner stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (E. 2.2.), erweist sich das Rechtsmittel als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist daher abzuweisen. 4.2. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem
Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfah- ren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 2'918.15 an das Konkursamt Wülflingen-Winterthur zu überweisen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und dem Konkursamt Wülflingen-Winterthur vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Wülflingen-Winterthur, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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