Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210117-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 14. Juli 2021 in Sachen
gegen
C._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X._____
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. Juni 2021 (CB210027)
Erwägungen: I. 1.1 In einem zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens vor dem Ein- zelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen hängigen Ver- fahren betreffend Einsetzung einer Verwaltung für eine Stockwerkeigentümerge- meinschaft bezog das Einzelgericht im Endentscheid vom 18. Februar 2021 die Entscheidgebühr von Fr. 1'750.–, welche es je zu einem Drittel den damaligen Gesuchsgegnern und heutigen Beschwerdeführern (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) und zu einem Drittel der damaligen Gesuchstellerin und heutigen Beschwer- degegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auferlegt hatte, aus einem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Vorschuss und verpflichtete die beiden Be- schwerdeführer unter solidarischer Haftung, der Beschwerdegegnerin je einen Drittel (also je Fr. 583.33) der Entscheidgebühr zu ersetzen. Zudem verpflichtete es die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 865.– zu bezahlen (act. 6). 1.2 In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin gegen jeden Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Pfannenstiel je die ganze Forderung (also 2 x Fr. 583.33 = Fr. 1'166.65 [Gerichtsgebühr] + Fr. 865.– [Parteientschädigung]) nebst Zins zu 5 % seit 26. Januar 2021 in Betreibung, wobei beide Beschwerdeführer Rechts- vorschlag erhoben, weshalb der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 1. April 2021 (Betreibung-Nr. 1 gegen den Beschwerdeführer 1) resp. 6. April 2021 (Betrei- bung-Nr. 2 gegen die Beschwerdeführerin 2) definitive Rechtsöffnung für die je- weilige Forderung nebst Zins, Kosten und Entschädigung des Rechtsöffnungsver- fahrens erteilt wurde (vgl. act. 7 und 8 je Disp.-Ziff. 1). Sowohl der Beschwerde- führer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 wurden im jeweils gegen sie geführten Verfahren verpflichtet, die ihnen auferlegte, aber aus dem jeweiligen Vorschuss der Beschwerdegegnerin bezogene Entscheidgebühr von jeweils Fr. 300.– der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Ausserdem wurden beide verpflichtet, der Be- schwerdegegnerin jeweils eine Parteientschädigung von Fr. 333.– zu bezahlen (vgl. act. 7 und 8, je Disp. Ziff. 2-5).
1.3 Mit Pfändungsankündigungen vom 17. Mai 2021 kündigte das Betreibungs- amt Pfannenstiel beiden Beschwerdeführern in der jeweiligen Betreibung (Nr. 1 gegen den Beschwerdeführer 1 bzw. Nr. 2 gegen die Beschwerdeführerin 2) die Pfändung an über eine Forderung von Fr. 1'166.65 nebst Zins zu 5 % seit 26. Januar 2021, Fr. 865.– nebst Zins zu 5 % seit 26. Januar 2021 sowie Fr. 73.30 bisherige Kosten und Fr. 633.– Rechtsöffnungskosten (act. 2/3). 1.4 Am 9. Juni 2020 erstellte das Betreibungsamt Pfannenstiel in der Betrei- bung-Nr. 1 gegen den Beschwerdeführer 1 eine Abrechnung, in welcher es fest- hielt, dass nach Eingang einer Direktzahlung von Fr. 2'067.75 sowie einer End- zahlung von Fr. 817.50 die gesamte Forderung nebst Kosten und Zins beglichen sei (act. 4/6). 2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2021 erhoben die Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) eine Beschwerde gestützt auf Art. 17 SchKG und verlangten die Aufhebung von ihrer Ansicht nach nichtigen Verfügun- gen des Betreibungsamtes Pfannenstiel (act. 1). Mit Urteil vom 22. Juni 2021 wies die Vorinstanz diese Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 12 [ = act. 9 = act. 14]). 3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2021 rechtzeitig (vgl. act. 10/1-2) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 13). Die Akten der Vo- rinstanz wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung einer Beschwerdean- twort und bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das
Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. auch BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.1 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Be- schwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist je- doch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). 2.2 Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführer deckt sich inhaltlich mit der bereits vor Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift (act. 1). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beanstanden die Beschwerdeführer sinngemäss im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin gegen beide Beschwerdeführer je die volle, ihnen im Zivilprozess betreffend Einsetzung einer Verwaltung für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft auferlegte Gerichtsgebühr und die volle von ihnen aus diesem Verfahren an die Beschwerdegegnerin zu zahlende Parteient- schädigung (gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer mithin je Fr. 2'032.–) in Betreibung gesetzt habe (act. 13). Mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich die Vorinstanz bereits eingehend auseinandergesetzt und festgehalten, die Verpflichtung der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin aus dem Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts
Meilen vom 18. Februar 2020 belaufe sich insgesamt auf Fr. 2'031.65 [= (Fr. 1'750.– x 2/3) + Fr. 865.–], wobei es sich bei dieser Forderung um eine Soli- darschuld der Beschwerdeführer handle, was bedeute, dass beide Beschwerde- führer gestützt auf Art. 144 OR gegenüber der Beschwerdegegnerin je einzeln für die gesamte Summe haften würden (act. 12 S. 2, E. 1). In ihrer Eingabe an die Kammer setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit dieser zutreffenden Erwä- gung der Vorinstanz auseinander, sondern sie bringen lediglich erneut vor, dass es eine Verdopplung der Forderungssumme von Fr. 2'032.– auf Fr. 4'064.– dar- stelle, wenn die Beschwerdegegnerin diese Forderung gegen jeden von ihnen in Betreibung setze (act. 13). Dabei übersehen sie, dass die Vorinstanz bereits zu- treffend darauf hingewiesen hat, dass diese Forderung als Solidarschuld der Be- schwerdeführer nur höchstens einmal beglichen werden müsse (act. 12 S. 3, E. 3). Eine offensichtlich falsche Sachverhaltsdarstellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz ist damit nicht dargetan, sondern es fehlt viel- mehr vollständig an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer ist deshalb bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Übrigen auch kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der vorliegenden Beschwerde ersichtlich ist, kann den von den Beschwerdeführern ins Recht gereichten Akten doch entnommen werden, dass die (gegen die Beschwerdeführerin 2 gerichtete) Betreibung Nr. 2 per 4. Juni 2021 abgerechnet wurde, wobei die in dieser Betrei- bung vollständig eingetriebene Solidarschuld (vgl. act. 2/4 S. 2) anschliessend in der (gegen den Beschwerdeführer 1 gerichteten) Betreibung Nr. 1 als Direktzah- lung verbucht wurde, um eine doppelte Zahlung der Forderung zu vermeiden (act. 4/6 S. 2; act. 2/4 S. 1 = act. 4/6 S. 1). Dies anerkennen im Übrigen implizit auch die Beschwerdeführer, indem sie geltend machen, das Betreibungsamt habe "in der Abrechnung die Betreibungssumme direkt korrigiert und diese Korrektur "Direktzahlung" genannt, um eine Verdoppelung zu beseitigen" (vgl. etwa act. 13 S. 4, 4. Absatz). Entgegen den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer (a.a.O.) handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Fälschung der Abrechnung, sondern um eine Vermeidung einer doppelten Eintreibung der effektiv nur einmal
geschuldeten Solidarforderung. Da es somit weder zu einer Doppelzahlung dieser Forderung gekommen ist, noch eine solche droht, sondern der einmalige Eingang der Solidarforderung vielmehr korrekt in beiden Betreibungen vermerkt wurde, ist kein Interesse der Beschwerdeführer an der vorliegenden Beschwerde erkennbar. Auch aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde – käme es denn noch darauf an – nicht einzutreten. Wie bereits vor Vorinstanz offen gelassen werden kann unter diesen Um- ständen, welche Handlungen des Betreibungsamtes die Beschwerdeführer über- haupt konkret anfechten und ob es sich dabei überhaupt um anfechtbare Betrei- bungshandlungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG handelt (vgl. act. 2 S 4 f., E. 6). III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 13, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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