Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210108-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 31. August 2021 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Klage nach Art. 85 SchKG
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Juni 2021 (EB210226)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 31. Mai 2021 ging beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend Vor- instanz) eine Klage nach Art. 85 SchKG von A._____ ein (nachfolgend Be- schwerdeführer). Er beantragte, dass die Betreibungen des kantonalen Steuer- amts Zürich für Forderungen vom 15. April 2019 in Höhe von Fr. 10'433.55 und vom 17. September 2019 in Höhe von Fr. 38'013.05 einzustellen seien, da die Forderungen vollständig bezahlt worden seien (vgl. act. 6/1-2). Die Vorinstanz wies die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2021 ab (vgl. act. 3). Dagegen erhob der Kläger am 17. Juni 2021 Beschwerde beim Obergericht (vgl. act. 2). Die vo- rinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6). Von der Ein- holung einer Beschwerdeantwort kann abgesehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 1.2. Die Beschwerde ist gestützt auf Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO zulässig. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Gemäss Art. 85 SchKG kann der Betriebene beim Gericht des Betrei- bungsortes die Aufhebung der Betreibung verlangen, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist. Zu- dem kann der Betriebene nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus auch geltend machen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung gar nie bestanden hat. Den Nachweis der Tilgung, Stundung oder des Nichtbe- stehens der Betreibungsforderung kann der Schuldner nur durch strikten Urkun- denbeweis erbringen. Die blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend, viel- mehr ist der unmittelbare Beweis zu erbringen, ein Indizienbeweis genügt nicht (vgl. BGE 140 III 41 E. 3.2-3.4).
2.2. Zur Abweisung erwog die Vorinstanz, der Kläger behaupte die Tilgung der betriebenen Schulden, ohne in seiner Klagebegründung Urkunden als Beweismit- tel anzuführen oder beizulegen. Dem Kläger gelinge es somit von vornherein nicht, den urkundlichen Beweis zu erbringen, dass er die betriebenen Forderun- gen getilgt habe. Sodann erübrige sich eine Klage nach Art. 85 SchKG bei Zah- lung der Schuld an das Betreibungsamt (vgl. act. 3 E. II.3. und E. II.4.). 2.3. Der Kläger stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, es liege eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO vor und ihm sei eine Frist anzusetzen, um sein Begehren zu vervollständigen, namentlich entwe- der Urkunden ins Recht zu legen, die den Anforderungen von Art. 85 SchKG ge- nügten, oder darzulegen, inwiefern die vom Kläger eingereichten Unterlagen den formellen Voraussetzungen gemäss Art. 85 SchKG zu genügen vermögen (vgl. act. 2). 2.4. Der Kläger behauptete in seiner Klage, er habe die Forderungen von Fr. 10'433.55 und von Fr. 38'013.05 beim Betreibungsamt Birmensdorf und damit bei demjenigen Betreibungsamt bezahlt, bei welchem die Betreibungen eingeleitet wurden (und das stimmt auch, wie sich aus dem neu eingereichten Betreibungs- registerauszug ergibt, vgl. act. 4). Wie die Vorinstanz richtig schreibt, erübrigt sich bei einer Bezahlung an das Betreibungsamt, wo die Betreibung eingeleitet wurde, eine Klage nach Art. 85 SchKG. In diesen Fällen ist es vielmehr Sache des Be- treibungsamtes bzw. allenfalls der Aufsichtsbehörde, dafür zu sorgen, dass die Betreibung nicht weitergeht (vgl. BSK SchKG I-B ODMER/BANGERT, Art. 85 N 17). Der Kläger hatte damit schon bei der Vorinstanz kein Interesse an einer Klage nach Art. 85 SchKG, umso weniger hat er ein Interesse an einer Fristansetzung zur Ergänzung der Klage. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'446.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 6. September 2021