Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210105-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 31. August 2021 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Klage nach Art. 85 SchKG
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Juni 2021 (EB210225)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 31. Mai 2021 ging beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend Vor- instanz) eine Klage nach Art. 85 SchKG von A._____ ein (nachfolgend Beschwerdeführer). Er beantragte, dass die Betreibung für eine Forderung vom 4. März 2020 des Gemeindesteueramts B._____ in Höhe von Fr. 3'999.05 einzustellen sei, da die Forderung vollständig bezahlt worden sei (vgl. act. 6/1-2). Die Vorinstanz wies die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2021 ab (vgl. act. 3). Dagegen erhob der Kläger am 17. Juni 2021 Beschwerde beim Obergericht (vgl. act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann abgesehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 1.2. Die Beschwerde ist gestützt auf Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO zulässig. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. 2.1. Gemäss Art. 85 SchKG kann der Betriebene beim Gericht des Betreibungsortes die Aufhebung der Betreibung verlangen, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist. Zudem kann der Betriebene nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus auch geltend machen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung gar nie bestanden hat. Den Nachweis der Tilgung, Stundung oder des Nichtbestehens der Betreibungsforderung kann der Schuldner nur durch strikten Urkundenbeweis erbringen. Die blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend, vielmehr ist der unmittelbare Beweis zu erbringen, ein Indizienbeweis genügt nicht (vgl. BGE 140 III 41 E. 3.2-3.4).
2.2. Zur Abweisung erwog die Vorinstanz, der Kläger behaupte die Tilgung der betriebenen Schuld, ohne in seiner Klagebegründung Urkunden als Beweismittel anzuführen oder beizulegen. Dem Kläger gelinge es somit von vornherein nicht, den urkundlichen Beweis zu erbringen, dass er die betriebene Forderung getilgt habe. Sodann erübrige sich eine Klage nach Art. 85 SchKG bei Zahlung der Schuld an das Betreibungsamt (vgl. act. 3 E. II.3. und E. II.4.). 2.3. Der Kläger stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, es liege eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO vor und ihm sei eine Frist anzusetzen, um sein Begehren zu vervollständigen, namentlich entweder Urkunden ins Recht zu legen, die den Anforderungen von Art. 85 SchKG genügten, oder darzulegen, inwiefern die vom Kläger eingereichten Unterlagen den formellen Voraussetzungen gemäss Art. 85 SchKG zu genügen vermögen (vgl. act. 2). 2.4. Der Kläger behauptete in seiner Klage, er habe die Forderung von Fr. 3'999.05 beim Betreibungsamt Birmensdorf und damit bei demjenigen Betreibungsamt bezahlt, bei welchem die Betreibung eingeleitet wurde (und das stimmt auch, wie sich aus dem neu eingereichten Betreibungsregisterauszug ergibt, vgl. act. 4). Wie die Vorinstanz richtig schreibt, erübrigt sich bei einer Bezahlung an das Betreibungsamt, wo die Betreibung eingeleitet wurde, eine Klage nach Art. 85 SchKG. In diesen Fällen ist es vielmehr Sache des Betreibungsamtes bzw. allenfalls der Aufsichtsbehörde, dafür zu sorgen, dass die Betreibung nicht weitergeht (vgl. BSK SchKG I-B ODMER/BANGERT, Art. 85 N 17). Der Kläger hatte damit schon bei der Vorinstanz kein Interesse an einer Klage nach Art. 85 SchKG, umso weniger hat er ein Interesse an einer Fristansetzung zur Ergänzung der Klage. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. In Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Spruchgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht
zufolge seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon sowie an das Betreibungsamt Birmensdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'999.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny versandt am: 6. September 2021