PS210095•Schutzschrift
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210095-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 3. Juni 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsan-walt MLaw X2._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Y2._____
betreffend Schutzschrift
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer hat am 2. Juni 2021 (Datum Eingang) eine Schutz- schrift eingereicht. Er befürchtet, einer allfälligen Beschwerde des Beschwerde- gegners gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 27. Mai 2021 (CB200172-L/U) könnte superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt werden. 2. Die Eingabe ist als Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO entgegen zu nehmen, während 6 Monaten aufzubewahren und im Falle der Einleitung des ent- sprechenden Verfahrens innerhalb dieser Frist zu beachten (Art. 270 Abs. 1 und 3 ZPO). 3. In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Die Schutzschrift wird entgegengenommen und findet bis am 2. Dezember 2021 Beachtung. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 3. Juni 2021