Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210091-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 14. Juni 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Betreibungsregisterauszug Nr. 1 usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Mai 2021 (CB210004)
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) ist Schuldner in mehreren Betreibungen des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (fortan Betreibungsamt). Letzteres stellte ihm am 22. März 2021 einen Betreibungsregisterauszug aus (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 25. März 2021 (Eingang am 26. März 2021) erhob der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde. Er verlangte darin betreffend drei Punkten des Betreibungsregisterauszugs die Einholung einer Stellungnahme des Betreibungsamtes (act. 1). 1.3. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Stellungnahme des Be- treibungsamtes zur Beschwerde und trat mit Beschluss vom 12. Mai 2021 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (act. 3 = act. 6 S. 3). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 (Datum Poststempel) gelangte der Be- schwerdeführer rechtzeitig mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zü- rich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 4 und act. 7). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Insbesondere ist von der Vorinstanz keine Beschwerdeantwort einzuholen, weshalb das Anliegen des Beschwerde- führers, Gerichtspräsident lic. iur. B._____ und Ersatzrichter Dr. iur. C._____ hätten für die Beantwortung in den Ausstand zu treten (act. 7 S. 2), ins Leere läuft. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nach- folgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung und unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist.
Demgegenüber stelle die Weigerung, einen fehlerhaften Eintrag im Betreibungs- register zu korrigieren eine anfechtbare Verfügung dar. Eine derartige Weigerung rüge der Beschwerdeführer jedoch nicht. Er rüge keine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, wes- halb auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 6 S. 3). 4.3.1. Der Beschwerdeführer kommentiert in seiner Beschwerde an die Kammer vorinstanzliche Erwägungen, er rügt pauschal eine unrichtige Rechtsanwendung (Rechtsbeugung bzw. Rechtsverweigerung) und macht ebenso pauschal einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch die Vorinstanz gel- tend. Im Weiteren nimmt er Bezug auf bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich angeblich hängige Strafverfahren, auf eine von ihm bei der Vorinstanz am 24. Dezember 2020 erhobene Beschwerde, auf weitere unter Verletzung des rechtlichen Gehörs unter den Teppich gekehrte Beschwerden "in dieser Sache" sowie auf das von der Kammer seiner Ansicht nach getroffene Fehlurteil vom 19. März 2021, unter Erläuterung, weshalb er selbiges nicht beim Bundesgericht angefochten habe (act. 7 S. 2 ff.). Mit all diesen Ausführungen genügt der Beschwerdeführer den auch von einem Laien zu beachtenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht: Die Vorbringen beinhalten weder eine konkrete Rüge zur Angemessenheit oder Rechtmässigkeit einer Verfügung des Betreibungsamtes noch eine Auseinander- setzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.3.2. Im weitesten Sinne als Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid zu erkennen ist die Beanstandung des Beschwerdeführers, er habe immer noch keine für ihn befriedigenden Antworten erhalten (act. 7 S. 1), und er wiederholt seine drei bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Anliegen hinsichtlich des Betrei- bungsregisterauszuges (act. 7 S. 3 Ziff. 1-3). Doch auch die blosse Wiederholung seiner Fragen zum Betreibungsregisterauszug stellt keine genügende Beschwer- debegründung dar, es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, dass damit keine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren gerügt wird (vgl. act. 6 S. 3). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe sich mit seinen Anliegen an das Betreibungsamt gewendet und dieses habe ihm eine Antwort verweigert. Es ist zudem nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anliegen eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des Betreibungsverfahrens anstrebt. Auf seine Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Das Verlangen des Beschwerdeführers, es sei von der Kammer für ihn kostenfrei ein aktueller Betreibungsregisterauszug zu besorgen, stellt einen neuen Antrag dar, mit welchem er im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (vgl. oben Erw. 3.). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass es nicht die Aufgabe der oberen Aufsichtsbehörde ist, für den Beschwerdeführer kostenlos ei- nen Betreibungsregisterauszug einzuholen. 4.3.3. Schliesslich führt der Beschwerdeführer an, bei der Vorinstanz um einen Termin gebeten zu haben, an dem er sich einmal rechtlich beraten lassen könne (act. 7 S. 5). Er ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte resp. die Aufsichtsbe- hörden über Schuldbetreibung und Konkurs keine (allgemeinen) Rechtsauskünfte erteilen. Für eine rechtliche Beratung hat der Beschwerdeführer sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des Be- schwerdeführers als unzulässig (ungenügende Begründung, unzulässiger neuer Antrag resp. Unzuständigkeit der oberen Aufsichtsbehörde) erweist und auf sie nicht einzutreten ist. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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