Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210088-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 25. August 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Einkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Mai 2021 (CB210050)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 23. März 2021 (Datum Poststempel) beschwerte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter über seit drei Jahren laufende (nicht näher umschriebene) Lohnpfändungen durch das Betreibungsamt Zürich 4. Da Lohnpfändungen längs- tens ein Jahr dauern könnten, sei ihr das während der letzten zwei Jahre gepfän- dete Geld auszuzahlen (act. 1). Nach Beizug der Betreibungsakten und Einholung einer Vernehmlassung vom Betreibungsamt trat die Vorinstanz mangels eines konkreten Antrages und einer hinreichenden Begründung sowie mangels eines praktischen Verfahrenszweckes bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht auf die Beschwerde ein (act. 12). 2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit einer nicht unterzeichne- ten Eingabe rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Auszahlung des zu viel gepfändeten Geldes. Zur Begründung bringt sie vor, es sei nicht korrekt, dass für dieselbe Sache während dreier Jahre eine Pfändung gelaufen sei. Sie sei seit dem 17. November 2016 geschieden und verstehe nicht, weshalb sie nach der Scheidung weiterhin für die Schulden ihres Ex-Mannes, mit dem sie viel Schlechtes erlebt habe, soli- darisch haften müsse. Sie sei der Meinung, dass jeder für seine eigenen Schul- den aufkommen solle (act. 13). 3. Die betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkurs- rechtes und ermöglicht die Überprüfung nicht formell rechtskräftiger, zwangsvoll- streckungsrechtlicher Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessen- heit. Die Beschwerdemöglichkeit ist auf Verfahrensmängel des Betreibungsver- fahrens beschränkt, materielle Einwendungen können nicht mit Beschwerde gel- tend gemacht werden. Die betreibungsrechtliche Beschwerde muss sodann stets einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und dient nie dazu, allgemein eine Gesetzes- oder Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, insbesondere um eine
Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz zu schaffen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch mög- lich sein. Das setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A., Art. 17 N 2 und 7). Für das Beschwerdeverfahren an die obere Aufsichtsbehörde sind die Rege- lungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorin- stanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung ist je- doch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (zum Ganzen OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E. 2). 4.a) Nachdem zuvor bereits verschiedene Pfändungen vollzogen worden waren, lief gemäss dem Auszug aus dem Pfändungsregister und der Pfändungs- urkunde vom 11. September 2018 die letzte Pfändung Nr. 1 in der Betreibung Nr. 2 unbestrittenermassen am 8. August 2019 ab (act. 6/1 und 6/4). Das Betrei- bungsamt hielt in seiner Stellungnahme zutreffend fest, dass sich bei mehreren Pfändungsvollzügen die jeweiligen Einjahresfristen von Art. 93 Abs. 2 SchKG ku- mulieren und somit die Pfändungsdauer, wie dies vorliegend der Fall war, insge- samt auch mehr als ein Jahr betragen kann (act. 5). Am 13. August 2019 wurde den Beteiligten die Abrechnung der Pfändung Nr. 1 angezeigt. Gegen die Ab- rechnung wurde keine Beschwerde erhoben (act. 6/3). Wie sich dem Pfändungs- register und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes entnehmen lässt, wurde seither keine Pfändung mehr vollzogen und ist gegenwärtig keine Pfändung offen
(act. 5 und 6/4). Somit trat die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die nicht nä- her bezeichneten Lohnpfändungen mangels eines konkreten Antrages und man- gels eines praktischen Verfahrenszweckes bzw. eines aktuellen Rechtsschutzin- teresses zu Recht nicht ein (act. 12 S. 2). b) Die Beschwerdeführerin hält an ihren vor Vorinstanz gemachten Aus- führungen fest, wiederum ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Weiter fehlt es der Beschwerde an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen. Bei den Einwänden der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht länger solida- risch für die Schulden ihres Ex-Ehemannes haften, handelt es sich um neue Vor- bringen, welche nicht zuzulassen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen sind wie gesehen weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörden befugt, über den Bestand der betriebenen Forderung und damit über die Frage der Haftung zu be- finden (vgl. oben E. 3.). Demnach genügt die Beschwerdeführerin auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Es besteht sodann keine Veran- lassung, von Amtes wegen einzugreifen. c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann davon abgesehen werden, der Beschwerdeführerin Frist nach Art. 132 ZPO anzusetzen, um ihre Eingabe mit einer Originalunterschrift versehen wieder einzureichen. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Mai 2021 des Bezirksge- richtes Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 26. August 2021