Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210082-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 17. August 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin,
betreffend Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Schlieren / Urdorf)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. April 2021 (CB210009)
Erwägungen: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer (Untervermieter) und die Beschwerdegegnerin (Un- termieterin) schlossen am 27. August 2020 vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichtes Dietikon eine Vereinbarung, womit sich der Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen ab Unterzeichnung der Vereinbarung den Betrag von Fr. 4'165.00 (aus Mietzinskau- tion) zu bezahlen (act. 6/c). Die Zahlungsfrist ist somit am Samstag, 26. September 2020, verstrichen. 1.2 Am Dienstag, 29. September 2020 stellte die Beschwerdegegnerin ein Be- treibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 4'165.00 nebst Zins zu 5% seit 28. September 2020 (act. 6/a). Das Betrei- bungsamt Schlieren / Urdorf erliess daraufhin noch am gleichen Tag den Zah- lungsbefehl Nr. 1, welcher dem Beschwerdeführer jedoch erst am 30. Oktober 2020 zugestellt werden konnte. Gegen die besagte Betreibung erhob der Be- schwerdeführer am 3. November 2020 Rechtsvorschlag (act. 6/d). 1.3 Mit Gesuch vom 7. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Betrei- bungsamt Schlieren / Urdorf um Nichtbekanntgabe der betreffenden Betreibung an Dritte (act. 6/e). Dieses Gesuch wurde vom Betreibungsamt Schlieren / Urdorf mit Verfügung vom 12. April 2021 abgewiesen (act. 2/3 = act. 6/h). Dagegen er- hob der Beschwerdeführer am 20. April 2021 Beschwerde an die Vorinstanz und verlangte die Löschung der betreffenden Betreibung (act. 1). Mit Urteil vom 27. April 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 7 = act. 10 [Akten- exemplar] = act. 12, fortan zit. als act. 10). 1.4 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 27. April 2021 hat der Be- schwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer erhoben (act. 11; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 8a). Damit verlangt der Be- schwerdeführer wie bereits vor Vorinstanz die Löschung der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Schlieren / Urdorf (vgl. act. 11 S. 4).
1.5 Mit Mitteilung vom 6. Mai 2021 wurde den Parteien sowie dem Betreibungs- amt Schlieren / Urdorf der Beschwerdeeingang angezeigt. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–8). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2 Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Be- gründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die Beschwerde führende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es ge- nügt aber auf jeden Fall nicht, in der Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Ent- scheid zu üben. Insbesondere genügt es nicht, in der Beschwerde das zu wieder- holen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2.3 Die Vorinstanz erwog im Entscheid vom 27. April 2021, gemäss obergericht- licher Rechtsprechung könne sich ein Schuldner nach erfolgter Tilgung der be- triebenen Forderung nicht auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, um damit den Betreibungsregistereintrag für Dritte unkenntlich machen zu lassen. Da die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 29. September 2020 betrieben ha- be, wobei der Zahlungsbefehl noch am gleichen Tag ausgestellt worden sei, und der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzte Forderung erst am Tag darauf (30. September 2020) beglichen habe, sei die Tilgung erst nach erfolgter Betrei- bung erfolgt. Aus diesem Grund könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, weshalb das Betreibungsamt Schlieren / Ur- dorf das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung gegenüber Dritten zu Recht abgewiesen habe (act. 12 E. 3 f.). 2.4 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer detaillierte Ausführun- gen dazu, wie es zur Vereinbarung der Parteien vom 27. August 2020 vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichtes Dietikon ge- kommen war (act. 11 S. 1–3). Zudem reichte er mit seiner Beschwerde diverse neue Belege u.a. zum Bestand der im Mietrecht gründenden Forderung ins Recht (act. 13/1–3). Sodann erklärt der Beschwerdeführer – wie bereits vor Vorinstanz – weshalb es aus seiner Sicht zur Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Schlieren / Urdorf gekommen ist. Sinngemäss macht er geltend, die Überweisung des Be- trages in der Höhe von Fr. 4'165.– an die Beschwerdegegnerin noch am Tag des Abschlusses der Vereinbarung auf den 27. September 2020 terminiert zu haben. Da es sich beim 26. und 27. September indes nicht um Arbeitstage gehandelt ha- be, sei die Zahlung von der Bank auf den 30. September 2020 verschoben wor- den, weshalb der Betrag dann mit drei Tagen Verspätung, nämlich erst am 30. September 2020 auf dem Konto der Beschwerdegegnerin eingegangen sei. Von der Betreibung der Beschwerdegegnerin habe er zufolge längerer Ausland- abwesenheit erst Anfang November 2020 Kenntnis erhalten und dagegen Rechtsvorschlag erhoben und später – nachdem die Beschwerdegegnerin nichts gegen seinen Rechtsvorschlag unternommen habe – ein Gesuch um Nichtbe- kanntgabe der Betreibung an Dritte gestellt (act. 11 S. 3). Abschliessend bittet der Beschwerdeführer das Gericht um ausnahmsweise Löschung der Betreibung, da
es sich bei der verspäteten Zahlung um ein Missverständnis gehandelt habe, er einen sensiblen Job habe und ihm die Betreibung geschäftlich schaden könnte und die Beschwerdegegnerin ohnehin nur seinen Ruf schädigen und ihm bewusst Steine in den Weg legen wolle (act. 11 S. 4). 2.5 Insgesamt wiederholt der Beschwerdeführer damit im Wesentlichen das be- reits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. act. 1). Mit der Begründung des vo- rinstanzlichen Entscheides setzt sich der Beschwerdeführer demgegenüber mit keinem Wort auseinander und er legt insbesondere nicht dar, weshalb dieser falsch sein soll. Damit vermag die Beschwerde des Beschwerdeführers selbst den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung (vgl. dazu vorstehende E. 2.2) nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2.6 Lediglich der Vollständigkeit halber ist deshalb anzumerken, dass der vor- instanzliche Entscheid selbst bei genügender Begründung der Beschwerde nicht zu beanstanden wäre: Der Beschwerdeführer gibt selbst an bzw. bestreitet nicht, dass der Forderungsbetrag in der Höhe von Fr. 4'165.– dem Konto der Be- schwerdegegnerin erst am 30. September 2020 gutgeschrieben worden ist (vgl. act. 11 S. 3), mithin erst nach Eingang des Betreibungsbegehrens beim zuständi- gen Betreibungsamt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann sich ein Schuldner nach der Rechtsauffassung der Kammer – im Einklang mit der Wei- sung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung- und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018 – nach erfolgter Tilgung der betriebenen Forderung nicht mehr auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, um damit den Betreibungsregistereintrag für Dritte unkenntlich machen zu lassen. Denn mit der Tilgung bringt der Schuld- ner zumindest konkludent zum Ausdruck, dass er die in Betreibung gesetzte For- derung als nicht ungerechtfertigt erachtet. Würde man dem erst unter dem Betrei- bungsdruck zahlenden Schuldner ebenfalls zugestehen, sich auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG zu berufen, um sich dadurch wieder einen "weissen" Betreibungsre- gisterauszug zu verschaffen, verlöre letzterer zudem an Aussagekraft für künftige Gläubiger (vgl. dazu OGer ZH, PS200161 vom 19. August 2020, insbes. E. 4.2– 4.3). Bezahlt ein Schuldner erst nach erfolgtem Betreibungsbegehren direkt an
den Gläubiger, wird dem im Betreibungsregisterauszug des Schuldners aber im- merhin dadurch Rechnung getragen, als dort bei der fraglichen Forderung der Vermerk "bezahlt" angebracht wird, sofern dem Betreibungsamt ein Nachweis über die Zahlung vorliegt (vgl. dazu Ziff. 4.2 der Weisung der Dienstelle Oberauf- sicht für Schuldbetreibung- und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018). 2.7 Insgesamt ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden, dass das Betrei- bungsamt Schlieren / Urdorf das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbe- kanntgabe der Betreibung Nr. 1 an Dritte abgewiesen hat und ebenso wenig der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem der ablehnende Entscheid des Betrei- bungsamtes geschützt wurde. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 11), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Schlieren / Urdorf , je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 18. August 2021