Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210079-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 6. Mai 2021 in Sachen
A._____ GmbH,
gegen
Inkassostelle B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. April 2021 (EK210426)
Erwägungen: 1. Am 20. April 2021, 11:00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Zürich den Konkurs über die A._____ GmbH (Schuldnerin und Beschwer- deführerin, nachfolgend Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 850.00 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2019 zuzüglich Fr. 188.60 Betreibungskosten (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/8). Ge- gen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Zü- rich mit Eingabe vom 4. Mai 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 2 und act. 3/1–6). Damit beantragt sie die Aufhebung der Konkurseröffnung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde (act. 2). Die vorin- stanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–12). 2. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen ab Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag des Fristenlau- fes dem Gericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung übergeben wor- den ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 3. Das Urteil der Vorinstanz vom 20. April 2021 wurde der Schuldnerin bzw. deren einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer, C._____, am 21. April 2021 zugestellt (act. 5/11 und act. 6). Folglich lief die zehntägige Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Verlängerung gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG am Montag, 3. Mai 2021, ab. Die zwar vom 2. Mai 2021 datierende, jedoch gemäss Sendungsverfolgung der Post und Zeit- stempel auf dem Briefumschlag der Beschwerde erst am Dienstag, 4. Mai 2021, der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde der Schuldnerin (vgl. act. 2, act. 7 und act. 8) erweist sich damit als verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Mit dem vorliegenden Endentscheid in der Sache wird der Antrag der Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der An- trag ist entsprechend abzuschreiben. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzu- erlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im übrigen Umfang (Fr. 450.–; vgl. act. 3/1) ist der von der Schuldnerin bei der Obergerichtskasse als Kostenvorschuss ein- bezahlte Betrag dem zuständigen Konkursamt zu überweisen. Ebenfalls dem zu- ständigen Konkursamt zu überweisen ist der von der Schuldnerin bei der Oberge- richtskasse hinterlegte Betrag zur Sicherstellung der Konkursforderung (inkl. Zin- sen und Kosten) in der Höhe von Fr. 1'150.– (vgl. act. 3/2). 6. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind nicht zuzuspre- chen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, da ihr im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die es zu entschädi- gen gölte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag der Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr zur Sicherstellung der Konkursforderung hinterlegten Betrag im Umfang von Fr. 1'150.– sowie den Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses (Fr. 450.–), mithin insgesamt Fr. 1'600.–, dem Konkursamt Oerlikon-Zürich zuhanden der Konkursmasse zu überweisen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und an das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zü- rich 11, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 7. Mai 2021