Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210078-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 26. Mai 2021 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. April 2021 (EK210088)
Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf eröffnete mit Urteil vom 15. April 2021 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 294.35 Beteiligungen KVG März bis April 2020, Fr. 1'078.35 nebst 5 % Zins seit 7. Dezember 2020 Prämien KVG Juli bis Sep- tember 2020, Fr. 360.-- Administrative Kosten, Fr. 19.05 fällige Zinsen, Fr. 40.-- Zustellkosten und Fr. 146.60 Betreibungskosten (act. 6). Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2021 rechtzeitig Beschwerde, beantrag- te die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Hö- he von Fr. 750.-- angesetzt. Der Kostenvorschuss wurde am 19. Mai 2021 geleis- tet (act. 11). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über kon- kurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nach- fristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3.1 Die Beschwerdeführerin hinterlegte mit Zahlung vom 29. April 2021 inner- halb der Rechtsmittelfrist beim Obergericht des Kantons Zürich einen Betrag in Höhe von Fr. 1'957.40 (act. 4/2). Dieser Betrag deckt die Konkursforderung ein-
schliesslich Zinsen und Betreibungskosten (vgl. act. 8). Zudem bezahlte die Be- schwerdeführerin am 26. April 2021 dem Konkursamt Niederglatt Fr. 600.-- zur Deckung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung (act. 4/4). Damit hat die Beschwerdeführerin den Konkursauf- hebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 3.2. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbe- sondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unterneh- mens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfä- higkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuld- ner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkei- ten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursan- drohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst klei- nere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2). 3.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betrei-
bungsamtes Rümlang-Oberglatt (act. 4/12) weist per 16. April 2021 21 Verlust- scheine im Gesamtbetrag von Fr. 56'284.85 und 39 Betreibungen im Gesamtbe- trag von Fr. 54'401.20 aus, wovon fünf Betreibungen über Fr. 13'143.75 allerdings bereits erloschen und weitere 31 Betreibungen über Fr. 37'703.90 durch Bezah- lung an das Betreibungsamt erledigt worden sind. Demnach bestehen abzüglich der hinterlegten Konkursforderung (im Registerauszug mit Fr. 1'751.75 vermerkt) derzeit noch zwei offene, neu eingeleitete Betreibungen im Betrag von Fr. 1'801.80. 3.4. Die Beschwerdeführerin ist mit der Firma "C." seit dem tt. Mai 2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und betreibt ein Dienstleistungs- unternehmen, das kosmetische Behandlungen, ... [etc.] anbietet (act. 5). Die Be- schwerdeführerin gibt an, im ersten Quartal des aktuellen Jahres ein monatliches Einkommen in Höhe von durchschnittlich rund Fr. 10'000.-- erwirtschaftet zu ha- ben. Ihre Lebenshaltungskosten würden ca. Fr. 4'000.-- monatlich betragen, wodurch ein Liquiditätsüberschuss von monatlich Fr. 6'000.-- resultiere. Damit sei sie mit dem zusätzlichen Einkommen ihres Ehemannes in der Lage gewesen, lau- fend bestehende Schulden abzutragen. Auch die Geschäftstätigkeit in den kom- menden Monaten sei auf gutem Weg, um ebenfalls im gleichen Umfang gewinn- bringend zu verlaufen. Die Liquiditätsplanung für das Jahr 2021 zeige auf, dass sie sowohl genügend flüssige Mittel zur Verfügung habe, um die anfallenden Aus- gaben zu decken, als auch die Schulden innert kurzer Frist abzuzahlen (act. 2 S. 2 f.). Zudem habe D. am 30. April 2021 versprochen, ihr Fr. 40'000.-- zu bezahlen, unter der Bedingung, dass der vorliegenden Beschwerde aufschieben- de Wirkung gewährt werde. Gemäss Kontoauszug vom 27. April 2021 verfüge der Zahlungsversprecher über die hierfür notwendige Liquidität (act. 2 S. 4). 3.5. Die Beschwerdeführerin reicht hierzu das Zahlungsversprechen von D._____ zu Gunsten der Beschwerdeführerin über Fr. 40'000.-- unter der Bedin- gung der Gutheissung der Beschwerde datiert vom 30. April 2021 zu den Akten (act. 4/5). Zudem legt die Beschwerdeführerin einen Kundenbeleg der E._____ [Bank] vom 27. April 2021 ein, wonach das auf D._____ lautende Privatkonto ei- nen Saldo von Fr. 108'087.39 aufweist (act. 4/6). Mit diesen Unterlagen vermag
die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres über genügend flüssige Mittel verfügt, um die of- fenen, in Betreibung gesetzten Schulden in Höhe von Fr. 1'801.80 zu decken. Die weiteren, privaten Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin sind mangels Unter- lagen nicht bekannt. Allerdings reicht die Beschwerdeführerin die Jahresrechnun- gen für das Jahr 2020 und das erste Quartal 2021 ein (act. 4/7 und act. 4/13). Diesen kann entnommen werden, dass das von der Beschwerdeführerin betrie- bene Einzelunternehmen im vergangenen Jahr, d.h. seit Aufnahme der Ge- schäftstätigkeit am 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020, bei einem Ertrag von Fr. 98'921.33 und einem Aufwand von insgesamt Fr. 49'067.55 einen Gewinn von Fr. 49'853.78 erwirtschaftet hat bzw. per 31. März 2021 bei einem Ertrag von Fr. 51'136.41 und einem Aufwand von insgesamt Fr. 17'098.48 einen Gewinn von Fr. 34'037.93 verzeichnet. Daher erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführe- rin auch ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen kann. Für die Zahlungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin spricht ferner, dass ihre Verlustscheine alle vor dem Jahr 2018 datieren und die Beschwerdeführerin fast alle seither in Betrei- bung gesetzten Forderungen bereits vor Konkurseröffnung bezahlt hat. 3.6. Vor diesem Hintergrund ist im heutigen Zeitpunkt glaubhaft, dass die vorlie- gende Konkurseröffnung nicht auf eine ständige Illiquidität der Beschwerdeführe- rin zurückzuführen ist. Die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint derzeit wahrscheinlicher als das Gegenteil, weshalb sie nach dem Ge- sagten als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gilt. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Beschwerde- führerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Prozessentschädigungen sind mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 1'957.40 ist der Beschwerdegegnerin auszuzahlen.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. April 2021 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Beschwerde- führerin hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 1'957.40 der Beschwerdegegne- rin auszuzahlen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird bestätigt und der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Das Konkursamt Niederglatt wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'200.-- (Fr. 600.-- Zahlung der Beschwerdeführerin sowie Fr. 1'600.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursge- richt geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner mit besonderer Anzeige an das Handels- registeramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rümlang- Oberglatt, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am: 27. Mai 2021