Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 10. Juni 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. 1 an Dritte (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. April 2021 (CB210042)
Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 8. März 2021 wies das Betreibungsamt Zürich 3 (fortan Betreibungsamt) das Gesuch des Betreibungsschuldners und heutigen Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. 1 an Dritte ab, mit der Begründung, der in der genannten Betreibung erhobene Rechtsvorschlag sei mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2021 definitiv beseitigt wor- den (act. 2/2). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und beantragte sinnge- mäss, es sei das Betreibungsamt aufzufordern, Dritten die Betreibung Nr. 1 nicht bekannt zu geben. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er bemühe sich seit gewisser Zeit um die Löschung dieser Betreibung (act. 1). 3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Februar 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 3 = act. 6). Sie erwog unter Hinweis auf Art. 8a SchKG, Ämter würden Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zah- lungsbefehls ein entsprechendes Gesuch stelle und der Gläubiger den Nachweis nicht erbringe, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvor- schlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet worden sei (act. 6 S. 2). Aus einem Paral- lelverfahren zwischen den Parteien (Geschäfts-Nr. CB210025, dort act. 3/3) sei bekannt und aktenkundig, dass die Gemeinde B._____ den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 1 über Fr. 1'841.80 nebst Zins und Kosten betrieben und ihr mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 22. Januar 2021 (Geschäfts-Nr. EB201290) definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei. Auf diesen Entscheid habe auch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. März 2021 verwiesen. Dadurch sei erstellt, dass die Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 3 lit. d
SchKG nicht gegeben seien und das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwer- deführers um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte zu Recht abgewiesen habe. Die Beschwerde sei somit unbegründet und abzuweisen. Die Eingabe gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 6 S. 3). 4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. April 2021 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (act. 7 inkl. Beilagen act. 8/1-12; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 4/3). 5.1 Zeitgleich führte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz ein Beschwer- deverfahren gegen das Betreibungsamt in welchem er u.a. den Nichtbestsand der Betreibungsforderung in der Betreibung Nr. 1 geltend machte. Mit Zirkulationsbe- schluss vom 14. April 2021 trat die Vorinstanz auf diese Beschwerde nicht ein (Geschäft-Nr. CB210025), wogegen sich der Beschwerdeführer bei der Kammer mit Eingabe vom 23. April 2021 wehrte (vgl. act. 7 S. 2 f.). Das Rechtsmittelver- fahren gegen den vorerwähnten Nichteintretensentscheid vom 14. April 2021 (Geschäfts-Nr. CB210025) wird hierorts separat unter der Geschäfts-Nr. PS210071 geführt. 5.2 Da die vorerwähnte Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2021, welche sich wie gesagt gegen beide vorinstanzliche Entscheide je vom 14. April 2021 richtet (Geschäft-Nr. CB210025 und CB210042) nur einmal eingereicht wurde, wurde das Original im Prozess PS210071 abgelegt und eine Kopie zu den vorlie- genden Akten genommen (act. 7). 6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-4). Von der Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abge- sehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung ist an diese Erfordernisse kein strenger Massstab anzulgen (vgl. OGerZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). 2. Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Betreibung Nr. 2 wie auch der Nichtbestand der Forderung in der Betreibung Nr. 1 vor Vorinstanz nicht Prozessthema waren und auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden können, weshalb auf entsprechende Ausführungen nicht einzugehen ist. 3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Gemeinde B._____ mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 22. Januar 2021 (Ge- schäfts-Nr. EB201290) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 erteilt worden sei, womit es an einer Voraussetzung für die Nichtbekanntgabe der Be- treibung an Dritte im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG mangle (vgl. vorste- hend Ziff. I.3).
3.2 Das bestreitet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht. Vielmehr erwähnt er und ist aus den Akten ersichtlich, dass er sich gegen den vorerwähnten Rechtsöffnungsentscheid bis vor Bundesgericht erfolglos ge- wehrt hatte (act. 7 S. 2 f.; act. 8/9). Der Beschwerdeführer bringt nichts weiter vor, was eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung nahe legen würde. Seine Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zü- ric h 3, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: 14. Juni 2021