Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210071-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 10. Juni 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch kjz C._____,
betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. April 2021 (CB210025)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2021 reichte A._____ (fortan Beschwerde- führer) beim Bezirksgericht Horgen ein Gesuch in eigener Sache gegen die KESB Bezirk Horgen betreffend Kontoauszüge und Zahlungen für geschuldete Kin- derunterhaltsbeiträge ein und verlangte damit sinngemäss die Herausgabe von Kontoauszügen als Beweismittel zwecks Erledigung der Steuererklärung und Lö- schung der Betreibung Nr. 1 (act. 2). Zur Begründung führte er – unter Hinweis auf den beigelegten Rechtsöff- nungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 22. Janu- ar 2021 (act. 3/3) – im Wesentlichen sinngemäss aus, die Betreibung Nr. 1 der Gemeinde B._____ vom 3. November 2020 für eine Forderung von Fr. 1'841.80 sei nicht gerechtfertigt, da die Kinderunterhaltsbeiträge in den Jahren 2019 und 2020 zufolge Schuldneranweisung gemäss Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Mai 2019 (act. 3/1) direkt von seinem Lohn in Abzug gebracht und damit bezahlt worden seien (act. 2 S. 2). 2. Das Bezirksgericht Horgen nahm die Eingabe des Beschwerdeführers sinngemäss als Beschwerde gegen die Betreibung Nr. 1 vom 3. November 2020 des Betreibungsamtes Zürich 3 entgegen. Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 trat es auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2021 inkl. Beilagen (act. 2 und act. 3/1-6) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG zuständigkeitshalber an das Be- zirksgericht Zürich (vgl. act. 1). 3. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2021 um Mitteilung, ob er mit der Eingabe vom 6. Februar 2021 – wie vom Be- zirksgericht Horgen beurteilt – tatsächlich habe Beschwerde gegen die Betreibung
Nr. 1 erheben wollen (act. 4). Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2021 zugestellt (act. 5). Er liess sich hierzu nicht vernehmen. 4.1 Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Es wurde erwogen, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 17 SchKG nicht genüge. Der Inhalt der weitergeleite- ten Eingabe vom 6. Februar 2021 und der Umstand der fehlenden Rückmeldung liessen ernsthaft daran zweifeln, ob überhaupt ein Wille zur Beschwerdeführung vorhanden sei, weshalb auf die (allfällige) Beschwerde mangels konkreten An- trags und hinreichender Begründung nicht einzutreten sei (act. 6 = act. 9 S. 3) 4.2 Weiter erwog die Vorinstanz, dass mit betreibungsrechtlicher Be- schwerde gemäss Art. 17 SchKG grundsätzlich nur formelle Mängel des Betrei- bungsverfahrens geltend gemacht werden könnten. Materielle Einwendungen ge- gen den Bestand und Umfang der betriebenen Forderung dürften weder durch das Betreibungsamt noch durch die angerufene Aufsichtsbehörde geprüft werden. Solche Einwände wären nicht mit Beschwerde (Art. 17 SchKG), sondern mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl (Art. 74 SchKG) und im anschlies- senden Rechtsöffnungsverfahren (Art. 79 ff. SchKG) geltend zu machen. Sofern der Beschwerdeführer den Bestand und/oder Umfang der betriebenen Forderung bestreite und deshalb die Löschung der Betreibung Nr. 1 verlange, sei darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 9 S. 3 f.). Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Betrei- bung vor, was von Amtes wegen zu beachten wäre (act. 9 S. 4). 5. Gegen den vorerwähnten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. April 2021 (Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 7/4) Beschwer- de bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kanto- nale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 10 inkl. Beilagen act. 11/1- 12). 6. Zeitgleich führte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz ein Beschwer- deverfahren gegen das Betreibungsamt Zürich 3 wegen Abweisung seines Ge-
suchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. 1 an Dritte. Mit Zirkulationsbe- schluss vom 14. April 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (Geschäft-Nr. CB210042), wogegen sich der Beschwerdeführer bei der Kammer (ebenfalls) mit der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beschwerde wehrt (vgl. act. 10 S. 3). Das Rechtsmittelverfahren gegen den vorerwähnten Entscheid vom 14. April 2021 mit der Geschäfts-Nr. CB210042 wird hierorts separat unter der Geschäfts- Nr. PS210072 geführt. 7. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-7). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be-
gründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGerZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). 2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Betreibung Nr. 2 nicht Gegenstand des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens ist und entsprechende Ausführungen dazu nicht zu berücksichtigen sind. 2.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass materiellrechtliche Einwände gegen den Bestand und den Umfang einer betriebenen Forderung weder vom Be- treibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde geprüft und berücksichtigt werden können, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. vorstehend Ziff. I.4.2). Ohne sich mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen, wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine erstin- stanzlichen Ausführungen, wonach die in Betreibung gesetzte Forderung für Kin- derunterhaltsbeiträge für den Zeitraum 1. April bis 31. Juli 2019 im Umfang von Fr. 1'841.80 getilgt sei, da die Unterhaltsbeiträge infolge Schuldneranweisung gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 31. Mai 2019 (act. 3/1 = act. 11/5) direkt von seinem Lohn in Abzug gebracht worden seien, was sich auch aus seinen Lohnabrechnungen ergebe (act. 3/6 = act. 11/2). Dies sei zu überprüfen und die Betreibung zu löschen (act. 10). Mit seinen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer wie gesagt nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach Bestand und Umfang einer Forderung nicht im SchK-Beschwerdeverfahren überprüft wer- den können (vgl. vorstehend Ziff. I.4.2). Damit kommt er seiner Begründungs- pflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass materiellrechtliche Ein- wände gegen den Bestand und den Umfang einer Betreibungsforderung mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl (Art. 74 SchKG) und im anschlies- senden Rechtsöffnungsverfahren (Art. 79 ff. SchKG) geltend zu machen seien (act. 9 S. 4). Aus den Akten ist diesbezüglich ersichtlich, dass der Beschwerde-
führer gemäss Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 22. Januar 2021 im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu belegen vermochte, dass die in Betreibung gesetzte Forderung der Gemeinde B._____ in Höhe von Fr. 1'841.80 für bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge für die Monate April bis Juli 2019 zufolge Lohnzession beglichen sei, weshalb der Gemeinde B._____ de- finitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 erteilt worden war (act. 3/3 = act. 11/4). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer bis vor Bundesgericht erfolglos (act. 11/9). 4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kos- ten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädi- gungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 10, sowie unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 3, je ge- gen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am: 14. Juni 2021