Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210070-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 10. Mai 2021 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages / Einrede mangelnden neuen Vermögens
Beschwerde gegen Verfügungen des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 12. April 2021 (EB210062)
Erwägungen: I. 1.1. Die Beschwerdegegnerin leitete gegen die Beschwerdeführerin beim Be- treibungsamt Fällanden die Betreibung für eine Forderung von CHF 2'681.12 ein (zzgl. Kosten von CHF 73.30; Betreibung Nr. 1, act. 2). Am 26. Januar 2021 wur- de der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl zugestellt, worauf sie Rechtsvor- schlag mit der Bemerkung "Kein neues Vermögen" erhob (act. 2). Da die Be- schwerdegegnerin die Betreibung innert 10 Tagen nicht zurückgezogen hatte, übermittelte das Betreibungsamt Fällanden der Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Februar 2021 den Rechtsvorschlag gestützt auf Art. 265a Abs. 1 SchKG (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 setzte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin Frist an, um mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung entstanden war, bevor über sie der Konkurs eröffnet und durchgeführt wurde. Zudem wurde ihr Frist angesetzt, um einen Kos- tenvorschuss von CHF 250.– zu leisten (act. 3). Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 – und nachdem sie telefonisch an die Vorinstanz gelangte (vgl. act. 5) – be- antragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 8). Hingegen äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht dar- über, ob und wann über sie ein Konkurs durchgeführt worden war resp. wann die Forderung entstanden war. Zwischenzeitlich reichte die Beschwerdegegnerin zur Frage des Entstehungszeitpunkts der Forderung eine Kopie eines Pfändungsver- lustscheins vom 20. November 2014 ein (act. 6 f.). Zudem leistete sie unaufgefor- dert den Kostenvorschuss von CHF 250.– (act. 12). 1.3. Mit Verfügung vom 12. April 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und gab als Rechtsmittel die Be- schwerde an. Zudem trat sie mit gleichentags ergangener Verfügung auf das Be- gehren um Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermö-
gens androhungsgemäss nicht ein und gab als Rechtsmittel die Berufung an (act. 16). 2. Mit Eingabe vom 21. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 17, zur Rechtzeitigkeit act. 14). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 14). Es wurde davon abgesehen, einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO) und der Beschwerdegegnerin eine Frist anzusetzen, um die Beschwerde zu beantworten (Art. 322 Abs.1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Be- schwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeent- scheid relevant sind. II. 1. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass über sie in der Schweiz ein Konkurs durch- geführt und die in Betreibung gesetzte Forderung vor dieser Konkurseröffnung entstanden worden sei. Auch aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereich- ten Pfändungsverlustschein vom 20. November 2014 gehe dies nicht hervor.
Deshalb sei auf das Begehren um Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen feh- lenden neuen Vermögens nicht einzutreten (act. 16 E. 2.2.). Da die Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei, müssten die anfänglichen Gewinnchancen der Beschwerdeführerin folglich als sehr klein bezeichnet werden. Somit sei ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (act. 16 E. 3.2.). 3.1. Die Beschwerdeführerin stellt mit ihrer Beschwerde keine Anträge. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin allerdings zusammengefasst aus, mit ihrem Geschäft "C._____ GmbH" habe sie im Jahr 2019/2020 einen Konkurs erlit- ten, der mangels Aktiven eingestellt worden sei. Corona- und krankheitsbedingt sei sie bis im Dezember 2020 arbeitslos gewesen. Seit Januar 2021 arbeite sie wieder, was ihr monatlich durchschnittlich CHF 2'400.– einbringe und damit dem vom Betreibungsamt Fällanden errechneten Existenzminimum entspreche. Des- halb habe sie den Ausdruck "Kein neues Vermögen gebildet" verwendet (act. 17). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht Ausführungen zum Konkursverfahren und zum Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens (act. 17 Abs. 1 und 3). Daraus lässt sich zugunsten der Beschwerdeführerin annehmen, dass sie sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid betreffend Bewilligung des Rechtsvor- schlags sowie die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege weh- ren möchte. 3.3 Gegen den Entscheid des Gerichts betreffend Bewilligung des Rechtsvor- schlags ist indes gemäss gesetzlicher Regelung – entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung – kein Rechtsmittel möglich (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG letzter Halbsatz). Dies gilt unabhängig davon, ob das Einzelgericht auf das Ge- such (mit Verfügung) nicht eingetreten ist oder ob es die Bewilligung des Rechts- vorschlags (mit Urteil) abgewiesen hat. Ist die Schuldnerin mit dem Entscheid nicht einverstanden, kann sie innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens einreichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Diese Klage dient als Rechtsbehelf zur Überprüfung des Entscheides
über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages; davon mitum- fasst ist auch die (Neu-)Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Konkurses und der Frage, ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist . Sie erfüllt im Verhältnis zum vorausgegangenen summarischen Entscheid über den Rechtsvorschlag die Funktion eines Rechtsmittels (vgl. auch ausführlich dazu OGerZH PS200160 vom 26. August 2020 E. II.4; OGerZH PS190113 vom 2. August 2019 E. 5; OGerZH PS180013 vom 19. März 2018 E. 3; OGerZH PS170031 vom 22. März 2017 E. 3). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Entsprechend ist nachfolgend über den Entscheid betref- fend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden. 4. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich mit den vorstehend dargeleg- ten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an wel- chen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid betreffend Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege leiden soll. Vielmehr äussert sich die Beschwerdeführerin über ihre Arbeitssituation und über ihre finanziellen Verhältnisse (s. dazu E. II.5.2.). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. 5.1. Selbst wenn auf die Beschwerde betreffend Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege eingetreten werden könnte, müsste sie abgewiesen werden, zumal eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht erkennbar ist. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen betreffend Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zutreffend dargelegt, weswegen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (act. 16 E. 3.1.). Sie erwog zutreffend, dass keine der Parteien einen Nachweis dafür erbracht hätten, dass über die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Konkurs durchgeführt worden und die in Betreibung gesetzte Forderung vor dieser Konkurseröffnung entstanden sei. Dass die Vorinstanz da- raufhin zum Schluss kam, die Einrede des fehlenden neuen Vermögens sei unzu- lässig, weshalb deren anfängliche Erfolgsaussichten folglich als sehr klein be-
zeichnet werden müssten, ist nicht zu beanstanden. Entsprechend hat die Vo- rin stanz zu Recht die Aussichtslosigkeit des Begehrens bejaht und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abge- wiesen. 5.2. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Ausführungen betreffend die Arbeitssituation und das Einkommen der Beschwerdeführerin sind neue Tatsa- chen, weshalb sie gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen wä- ren. Im Übrigen wären auch diese nicht weiter belegten Vorbringen nicht geeig- net, an der Einschätzung betreffend fehlende Aussichtslosigkeit etwas zu ändern. III. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 17, an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 11. Mai 2021