Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 5. Mai 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Betreibungsregisterauszug usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. April 2021 (CB200194)
Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter (fortan Vorinstanz) und erhob Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11. So habe dieses sich geweigert, die Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 aus dem Betreibungsregister zu löschen, obwohl diese Betreibungen nicht die Be- schwerdeführerin beträfen. Überdies habe das Betreibungsamt seit Juni 2017 Geld von ihrem Lohn genommen, insgesamt Fr. 17'666.65, um betriebene Forde- rungen zu begleichen. Die Beschwerdeführerin stellte vor Vorinstanz sinngemäss den Antrag, es seien die Betreibungen Nr. 1, 2 und 3 aus dem Betreibungsregis- terauszug zu löschen und das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr eine Liste aller Zahlungen, die der Begleichung der Betreibungsforderungen dienten, zuzustellen und ihr die noch vorhandenen Gelder beim Betreibungsamt zurück zu überweisen (act. 1). 1.2 Nach durchgeführtem Verfahren – insbesondere nach Einholen einer Stel- lungnahme beim Betreibungsamt und Gewährung des rechtlichen Gehörs der Be- schwerdeführerin (vgl. act. 3 ff.) – wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Ent- scheid vom 16. April 2021 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 16 = act. 19 = act. 21; nachfolgend zitiert als act. 19). 2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. April 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 20; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 17/1). 2.2 Die von der Beschwerdeführerin gezeichnete Beschwerdeschrift trägt offen- bar nicht deren Originalunterschrift, sondern lediglich eine Kopie ihrer Unterschrift. Zur Behebung dieses Mangels wäre gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO grundsätz- lich eine Nachfrist anzusetzen. Da auf die Beschwerde aber sogleich nicht einzu- treten ist (vgl. nachfolgend), kann aus prozessökonomischen Gründen vom An- setzen einer Nachfrist zur Behebung des Mangels abgesehen werden.
2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–17). Von der Einho- lung einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 4.1 Die Vorinstanz hatte zunächst erwogen, es sei in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht unbestritten bzw. aktenkundig, dass die B._____ AG die Betreibung Nr. 1 gegen die Beschwerdeführer eingeleitet habe, welche mit Ausstellung des Verlustscheins Nr. 4 abgeschlossen worden sei (u.H.a. act. 6/a). Weiter habe die Stadtgemeinde C._____ die Betreibung Nr. 3 gegen die Beschwerdeführerin ein- geleitet, welche mit Ausstellung des Verlustscheins Nr. 5 abgeschlossen worden sei (u.H.a. act. 6/c). Weiter sei in den Akten ersichtlich, dass die Stadt C._____ die Betreibung Nr. 2 gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet habe, welche nach Befriedigung der Gläubigerin per 30. Oktober 2019 als erledigt protokolliert wor- den sei (u.H.a. act. 2/6 i.V.m. act. 6/b). Damit erweise sich der Einwand der Be- schwerdeführerin, die genannten Betreibungen beträfen sie nicht, als unzutref- fend. Die Vorinstanz wies sodann auf die in Art. 8a Abs. 3 SchKG normierten Vo-
raussetzungen hin, unter welchen die Ämter Dritten von Betreibungen keine Kenntnis geben würden. Die Beschwerdeführerin mache keinen dieser Gründe geltend, und aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vor- liegen solcher Gründe. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen. Die Vorinstanz erwog weiter, soweit die Beschwerdeführerin beantrage, das Betreibungsamt habe ihr eine Liste "aller Zahlungen", die der Begleichung von Betreibungsforderungen dienten, zuzustellen und ihr die noch vorhandenen Gel- der zu überweisen, habe das Betreibungsamt seinerseits darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe in sämtlichen abgerechneten Pfändungen die Kollokati- ons- und Verteilungspläne erhalten. Dies – so die Vorinstanz weiter – sei von der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin die jeweiligen Betreibungsabrechnungen erhalten habe. Es wäre denn ohnehin an der Beschwerdeführerin gewesen, im Rahmen eines bestimmten Betreibungsverfahrens konkret darzulegen, mit welcher Positi- on und weshalb sie nicht einverstanden sei. Jedenfalls sei es nicht Aufgabe der Vorinstanz oder des Betreibungsamtes, eine Liste "aller Zahlungen" zu erstellen und gestützt darauf allfällige Gelder zurück zu überweisen. Mangels aktuellen, rechtlich schützenswerten Interessens sei auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend mache, das Betreibungsamt habe seit Juni 2017 monatelang ihre Einkünfte abgefangen, bleibe offen, was die Beschwerdeführerin daraus ableite bzw. wie ihr konkreter Antrag laute, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten sei (act. 19). 4.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie weigere sich, den genannten Entscheid zu akzeptieren und sei davon enttäuscht. Nachdem sie alle Beweise beim Gericht eingereicht habe, gebe es in ihrem Betreibungsregister- auszug "noch offene Posten, die noch nicht vom Betreibungsamt Kreis 11 an meine Gläubiger gezahlt wurden". Sie fordere das Obergericht auf, diese Rechts- sache gründlich zu prüfen, da sie glaube, vom Betreibungsamt Kreis 11 "zu Un- recht behandelt" worden zu sein. Sie sei eine Familienfrau mit drei Kindern, wel- che sich selbst versorgen müsse. Die Corona-Pandemie habe ihr und ihrer Fami- lie das Leben schwer gemacht (act. 20).
4.3 Mit dieser Beschwerdebegründung stellt die Beschwerdeführerin weder ei- nen Antrag, wie die Kammer entscheiden solle, noch setzt sie sich in irgendeiner Art und Weise mit der sorgfältigen Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander. Insbesondere bringt sie nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz ih- rer Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen wäre. Auch unterlässt sie es gänzlich, darzutun, welche "Posten" vom Betreibungsamt nicht an ihre Gläubi- ger bezahlt worden seien, bzw. inwiefern dies für das vorliegende Verfahren bzw. mit Blick auf den vorinstanzlichen Entscheid von Relevanz wäre. Die Beschwerde genügt damit den oben genannten Anforderungen an eine hinreichende Be- schwerdebegründung nicht (E. 3) und es ist darauf nicht einzutreten. Es bleibt auf ein Zweifaches hinzuweisen: wenn die Beschwerdeführerin sagt, gewisse Betreibungen "beträfen sie nicht", meint sie damit wohl, sie schulde die dort geforderten Beträge nicht. Da jedermann eine Betreibung einleiten kann, kann das Betreibungsamt den Forderungsgrund nicht prüfen; das ist allenfalls Thema eines Rechtsöffnungs- oder ordentlichen Verfahrens. Und die Aufsichts- behörden im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (hier: Bezirks- und Oberge- richt) haben zwar die Aufgabe, allfälligen Fehlern eines Amtes nachzugehen. Da- für braucht es aber ganz konkrete Hinweise, was ein Amt ganz konkret denn falsch gemacht haben soll. Daran fehlt es an den Eingaben der Beschwerdeführe- rin; die generelle und pauschale Behauptung, das Amt habe Zahlungen falsch verwendet, genügt dafür jedenfalls nicht. 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 7. Mai 2021