Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210065-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M Stammbach und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 15. Juni 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Pfändungsankündigung / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 29. März 2021 (CB210001)
Erwägungen: 1.1 Mit Pfändungsankündigung vom 18. Januar 2021 forderte das Betreibungs- amt Winterthur-... den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. ... auf, am 25. Januar 2021 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Ein- kommensverhältnisse zu erscheinen. In der Pfändungsankündigung aufgeführt sind u.a. "bisherige Kosten" von Fr. 79.30 und Rechtsöffnungskosten von Fr. 230.– (act. 2/1). 1.2.1 Gegen diese Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) Beschwerde und stellte – neben der Bemerkung "! EILT: Bitte sofort vorlegen, Rechtsnachteile drohen !" die fol- genden Anträge (act. 1): " 1. Dem Betreibungsamt ist es zu untersagen die Pfändungsankün- digung in der ankündigten Form zu durchzusetzen, respektive ist die Pfändungsankündigung an unzulässig zu erklären. 2. Der Gebührenbescheid in Form der Pfändungsankündigung vom 18.01.2021 ist aufzuheben und die Kosten sind nach Tabelle auf 33.30 CHF «bisherige Kosten» und 40 CHF Rechtsöffnungskos- ten festzusetzen. Hilfsweise ist die Sache an das Amt zur neuen Festsetzung zurückzuweisen. 3. Dem Antragssteller ist eine Umtriebsentschädigung zuzuspre- chen." Nachdem die Vorinstanz das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wir- kung mit Verfügung vom 20. Januar 2021 abgewiesen (die dagegen bei der Kammer erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. Januar 2021 abgewie- sen, vgl. PS2100014) und beim Betreibungsamt eine Vernehmlassung eingeholt hatte (vgl. act. 3–7), stellte der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 8. März 2021 die folgenden ergänzenden Anträge (act. 8): " 1. Es wird an der Beschwerde vom 19.01.2021 festgehalten a. Hilfsweise ist die Beschwerde vom 19.01.2021 unverzüglich im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde der zuständi- gen oberen Aufsichtsbehörde zum Entscheid vorzulegen. 2. Die Verfügung des Betreibungsamtes vom 25.02.2021 ist aufzuheben."
Zwecks Prüfung, ob es sich um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 18 Abs. 2 SchKG handle, stellte die Vorinstanz die Eingabe dem Obergericht zu (act. 9). Am 22. März 2021 sandte das Betreibungsamt der Vor- instanz sodann ein Schreiben an den Beschwerdeführer sowie eine Abrechnung betreffend streitgegenständliche Betreibung (act. 10–11). 1.2.2 Mit Beschluss vom 29. März 2021 trat die Vorinstanz schliesslich auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog, dem Schreiben des Betreibungsamtes vom 22. März 2021 könne entnommen werden, dass die streitgegenständliche Betrei- bung im internen System des Betreibungsamtes als "erledigt" bzw. "bezahlt" ver- merkt sei und dem Beschwerdeführer die Betreibungskosten erlassen würden (u.H.a. act. 10). Aus der Abrechnung vom 22. März 2021 sei zudem ersichtlich, dass in der Betreibung Nr. ... sowohl die Grundforderung als auch die mit der Forderung im Zusammenhang stehenden Betreibungskosten getilgt worden seien (u.H.a. act. 11). Damit sei die Schuld des Beschwerdeführers und folglich auch die Betreibung erloschen. Das Betreibungsverfahren sei nicht mehr im Gang und es bestehe kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde (act. 12 = act. 15 = act. 17, nachfolgend zitiert als act. 15). 1.3 Mit elektronisch eingereichter Eingabe vom 18. April 2021 erhob der Be- schwerdeführer bei der Kammer Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte die folgenden Anträge (act. 16): " Dem Beschwerdeführer ist ein angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es ist festzustellen, dass die Abrechnung des Betreibungsamtes feh- lerhaft war und die Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer so nicht erhoben werden hätte dürfen." Da diese Eingabe bzw. die angehängten PDF-Dokumente nicht mit einer gültigen elektronischen Signatur versehen waren (vgl. act. 18/1–3) und dem Be- schwerdeführer die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war, wurde er von der Kammer mit Verfügung vom 21. April 2021 u.a. auf den Mangel und die Möglich- keit, diesen bis Ablauf der Rechtsmittelfrist zu korrigieren, hingewiesen (act. 19). Am 26. April 2021 (Datum Poststempel) und damit am letzten Tag der Rechtsmit- telfrist (vgl. diesbezüglich act. 5/13) liess sich der Beschwerdeführer u.a. zur Fra-
ge der fehlenden elektronischen Signatur dahingehend vernehmen, dass "alleinig aufgrund eines technischen Fehlers der Swisscom-Signing-Services scheinbar nicht korrekt digital unterschrieben worden" sei. Hilfsweise werde die "Rückver- setzung [in] den vorherigen Stand hiermit beantragt" (act. 21). Da der Beschwer- deführer indes die Beschwerde nicht in korrigierter Form eingereicht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 6. Mai 2021 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Nachfrist von zehn Tagen angesetzt. Überdies wurde auf das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten (act. 22). Die Ver- fügung ging dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 zu (act. 23/3). Innert Frist reichte der Beschwerdeführer daraufhin die mit eigenhändiger Unterschrift verse- hene und damit korrigierte Beschwerdeschrift erneut ein (act. 24). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Die Sache ist spruchreif. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und
Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). 3.1 Wie gezeigt, trat die Vorinstanz auf die Beschwerde mangels Rechtsschutz- interesse des Beschwerdeführers nicht ein (E. 1.2.2). 3.2.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz an sich. Indes ist er offenbar der Ansicht, ihm sei im Zusammen- hang mit dem vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen. So habe die Vorinstanz durch ihre über das Mass verzögerte Bearbeitung der Be- schwerde Anlass zur Rechtsverzögerungsbeschwerde gegeben. Ebenso habe das Betreibungsamt Anlass zur Beschwerde gegeben, habe es am Ende doch dem Beschwerdeantrag stattgegeben. Dieser undurchsichtige Fall löse Anspruch auf Entschädigung aus, auch um solche Rechtsverzögerungen nicht weiter attrak- tiv zu machen (act. 15). 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vor der Kammer eine Entschädigung infolge angeblicher Rechtsverzögerung verlangt, handelt es sich um ein vor der Kammer erstmals gestelltes und damit neues Begehren. Darauf ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. In grundsätzlicher Weise ist der Beschwerdeführer zudem darauf hinzuwei- sen, dass gestützt auf Art. 62 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren nach Art. 17–19 SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf. Dies gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, insbesondere unabhängig davon, wer allenfalls den Wegfall des Rechtsschutzinteresses verursacht hat. Auch eine an- dere gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche dem Beschwerdeführer wie ver- langt eine Entschädigung – wobei er es ohnehin unterlässt, diese zu beziffern – zugesprochen werden könnte, ist nicht ersichtlich und nicht dargetan. Im Übrigen ist hier nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass weder ersichtlich noch begründet ist, inwiefern der Vorinstanz überhaupt eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden könnte. Das Verbot der Rechtsverzöge-
rung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Er bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensab- schnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwer- fen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vieler: BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). Vorliegend wurde die Beschwerde am 19. Januar 2021 eingereicht (act. 1). Tags darauf erging die erste Verfügung der Vorinstanz (act. 3) und sieben Tage später der Entscheid der Kammer in der ge- gen die Verfügung erhobene Beschwerde (act. 7). Zwar erfolgten daraufhin wäh- rend eines Monates keine weiteren Verfahrensschritte, was der Beschwerdeführer sogleich mit einer "Rechtsverzögerungsbeschwerde" am 8. März 2021 quittierte (act. 8). Am 29. März 2021 erging dann der vorinstanzliche Entscheid (act. 12). Das Beschwerdeverfahren wurde damit innerhalb von rund zweieinhalb Monaten erledigt, was keine lange Gesamtdauer darstellt. Dringende Verfahrensschritte wurden sodann unverzüglich an die Hand genommen (aufschiebende Wirkung). Von einem Untätigbleiben der Vorinstanz während einer längeren Periode kann unter diesen Umständen – auch mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer – nicht gesprochen werden. Überdies ist auch nicht erkennbar, dass dem Be- schwerdeführer durch die Dauer des Verfahrens Nachteile irgendwelcher Art er- wachsen wären. 3.3 Auf den Antrag, es sei die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung des Betrei- bungsamtes festzustellen, ist ebenfalls nicht einzutreten. Dies bereits deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer diesen Antrag in seiner Beschwerde nicht weiter begründet. Im Übrigen fehlt es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen sol- chen Antrag auch vor der Kammer an einem Rechtsschutzinteresse, da kein prak- tischer Verfahrenszweck mehr verfolgt wird. Ein schutzwürdiges Feststellungsin- teresse besteht überdies nur ausnahmsweise, wenn sich die beanstandete Hand- lung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nicht rechtzeitig beurteilt werden könnte (BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 7). Dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt wäre und ein
Feststellungsinteresse besteht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ob allfällige zukünftig zu erstellenden Abrechnungen korrekt sein werden oder nicht, lässt sich in der vorliegenden Beschwerde nicht abstrakt beurteilen, sondern wäre aufgrund des jeweiligen konkreten Sachverhaltes erneut zu beurteilen. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer Ausführung zur vom Betreibungsamt angeb- lich auf Gesuch hin nicht gewährten Akteneinsicht macht, sind diese Vorbringen neu und nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 3.5 Auch auf die Vorwürfe an die Vorinstanz und das Betreibungsamt, diese hät- ten sich abgesprochen um ein "Präzidenzurteil" (act. 16 S. 1 unten) zu verhindern, braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Es handelt sich um pauschale, un- belegte Vorwürfe, und es bleibt unklar, was der Beschwerdeführer daraus zu sei- nen Gunsten abzuleiten versucht. 3.6 Damit ist auf die vorliegende Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Winterthur-... je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: