Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 12. Mai 2021 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
vertreten durch C._____ AG
betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 1. April 2021 (CB210010)
Erwägungen: 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer ist Schuldner (nachfolgend Be- schwerdeführer) und der Gesuchs- sowie Beschwerdegegner ist Gläubiger in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Fällanden. Am 5. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl zugestellt (act. 2). Nachdem der Be- schwerdeführer am 11. März 2021 mündlich auf dem Betreibungsamt Rechtsvor- schlag erhoben hatte (vgl. act. 5), wies das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 11. März 2021 zurück und verwies den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Fristwiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (act. 3). 1.2 In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2021 das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist gegen den erwähnten Zahlungsbefehl (act. 1). Die Vo- rinstanz trat auf das Gesuch mit Beschluss vom 1. April 2021 nicht ein (act. 6 = act. 9 = act. 11; nachfolgend zitiert als act. 9). 1.3 Mit Eingabe vom 10. April 2021 (Poststempel unleserlich, Eingang beim Obergericht am 19. April 2021) gelangte der Beschwerdeführer rechtzeitig an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 10; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7). Er beantragt (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Wiederherstellung der Rechts- vorschlagsfrist gegen den in der Betreibung Nr. 1 ergangenen Zahlungsbefehl. 1.4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–7). Der Rechtsmitteleingang wurde den Parteien und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 13/1–3). Am 28. April 2021 (Datum Poststempel) erfolge eine als "Nachtrag zur Beschwerde vom 10.04.2021" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers (act. 14). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
2.1 Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obe- re kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig, schriftlich und begründet erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG), wobei der am 28. April 2021 erfolgte "Nachtrag zur Beschwerde" (act. 14) verspätet und nicht beachtlich ist. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3.1 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). 3.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Fristwiederherstellung vor Vorinstanz damit, den Rechtsvorschlag innert Frist der schweizerischen Post übergeben zu haben, namentlich diesen am Montag, dem 15. Februar 2021 um ca. 17.00 Uhr in den Briefkasten des Postamtes D._____ "geschoben" zu haben. Die Sendung sei aber nicht beim Betreibungsamt eingetroffen. Entsprechend macht der Beschwerdeführer zur Begründung seines Fristwiederherstellungsge- suches geltend, seinerseits innert Frist alles Erforderliche zur Erhebung des Rechtsvorschlages unternommen zu haben. Der Rechtsvorschlag sei indes durch ein von ihm nicht zu verantwortendes Hindernis nicht am Ziel eingetroffen (so sinngemäss in act. 1).
3.3 Die Vorinstanz erwog, auf das Gesuch um Fristwiederherstellung sei bereits deshalb nicht einzutreten, da nach Darstellung des Beschwerdeführers die Frist nicht verpasst worden sei. So habe die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages am 15. Februar 2021 geendet, und der Beschwerdeführer mache geltend, die entsprechende Sendung am 15. Februar 2021 und damit rechtzeitig der Post übergeben zu haben. Ein Anwendungsfall von Art. 33 Abs. 4 SchKG (versäumte Frist aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses) liege nicht vor. Bei dieser Ausgangslage obliege mit Blick auf Art. 8 ZGB vielmehr dem Be- schwerdeführer der Beweis, den Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben, mithin in- nert Frist der Schweizerischen Post übergeben zu haben. So obliege der Nach- weis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung derjenigen Partei, welche die Hand- lung vorzunehmen habe. Im Falle der Beweislosigkeit falle der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wolle. Der Beschwerdeführer offeriere für seine Behauptung, er habe rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben, keinen Beweis, beispielsweise Zeu- gen. Damit bleibe es bei einer unbewiesenen Behauptung, und der Beschwerde- führer habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Damit sei nicht davon aus- zugehen, der Rechtsvorschlag sei rechtzeitig erhoben worden. Daran ändere we- der etwas, dass die Schweizerische Post die Sendung verloren haben solle, wo- bei ein Suchauftrag erfolglos geblieben sei, noch, dass der Beschwerdeführer als Datum des Rechtsvorschlages eigenhändig handschriftlich den 14. Februar 2021 auf dem Zahlungsbefehl vermerkt habe (act. 5). 3.4 Vor der Kammer trägt der Beschwerdeführer vor, Grund für sein Wiederher- stellungsgesuch vor Vorinstanz sei ein verloren gegangener A-Post Brief. Erlaubt sei zwar der Versand mittels A-Post. Nirgends sei aber die Rede von der Beweis- last. Er finde es eine Ungeheuerlichkeit, dass die Vorinstanz die Möglichkeit, dass der Brief von der Post verloren worden sei, nicht in Betracht gezogen habe, gin- gen bei der Post doch täglich 2 bis 300 Briefe verloren, und er habe selber schon einschlägige Erfahrungen gemacht. Müsse er den Einwurf beweisen, so müsste er ja einen Tracker implantiert haben, oder ein Notar oder eine vereidigte Person müssten dies bezeugen. Dies sei schlicht nicht durchführbar (act. 10).
3.5 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen, insbesondere auch zur Frage der Beweislast in Bezug auf den (rechtzeitigen) Versand von Postsendungen, kor- rekt wiedergegeben. Darauf kann vorliegend verwiesen werden (vgl. act. 9 E. 2.4.1.). So obliegt der Nachweis, dass eine Sendung rechtzeitig der Schweize- rischen Post übergeben wurde bzw. dass eine Sendung überhaupt der Post über- geben worden ist, derjenigen Partei, welche aus diesem Umstand Rechte ableitet bzw. die Rechtzeitigkeit behauptet (Art. 8 ZGB). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sich darauf beruft, diese Bestimmung nicht zu kennen bzw. dass die Post bekanntermassen regelmässig Briefe verliere. Für die beurteilende Behörde ist naturgemäss nicht anders als durch objektive Beweismittel feststell- bar, ob der Sachverhalt sich tatsächlich wie behauptet zugetragen hat. Folgte man indes der Ansicht des Beschwerdeführers, müsste das Gericht jeden be- haupteten Umstand als gegeben ersehen, sofern er nur schon im Bereich des Möglichen läge – und möglich ist es tatsächlich, dass ein Brief bei der Post verlo- ren geht. Mithin würde jeder vor Gericht durchdringen, der die rechtzeitige Aufga- be einer A-Postsendung und daraufhin den Verlust der Sendung durch die Post behaupte- te, sei doch der regelmässige Verlust von Postsendungen durch die Post bekannt, geradezu notorisch. Dies wäre in einem Rechtssystem, das die Einhaltung von Fristen regelmässig zu einer von mehreren Voraussetzung macht, um mit einem Begehren durchdringen zu können, schlicht nicht praktikabel. Die Vorinstanz er- kannte zu Recht, dass der Beschwerdeführer das Einhalten der Frist durch objek- tive Beweismittel zu belegen hätte. Dass er über solche Beweise verfügt, machte der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch vor der Kammer geltend. Entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers wäre der Beweis des be- haupteten Briefeinwurfes resp. dessen Rechtzeitigkeit im Übrigen keineswegs nur durch einen Notar oder eine vereidigte Person zu erbringen, vielmehr könnte ein Briefeinwurf resp. dessen Rechtzeitigkeit von jeder Person, die bei diesem Vor- gang zugegen war, bezeugt werden. Mangels Beweise vermag der Beschwerde- führer mit seiner Beschwerde nicht durchzudringen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: 14. Mai 2021