Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler so- wie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Arrest Nr. 1 / Arresturkunde vom 10. September 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. März 2021 (CB200143)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 27. August 2020 verfügte das kantonale Steueramt Zürich, vertreten durch die Gruppe Bezugsdienste, dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) zur Deckung der direkten Bundessteuern für die Jahre 2012 sowie 2016 bis 2019 plus Zinsen und weitere mutmassliche Kosten einen Betrag von Fr. 50'000.– nebst Zins zu 3 % auf Fr. 42'674.15 ab dem 28. August 2020 sicherzustellen hat. Als Grund wurde eine Steuergefährdung gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG angege- ben. Eine solche Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen (Art. 170 Abs. 1 DBG). Die Gruppe Bezugsdienste erstellte am 27. August 2020 einen se- paraten Arrestbefehl für die Fr. 50'000.– plus Zinsen (Arrest Nr. 2) und sandte diesen Befehl zusammen mit der Sicherstellungsverfügung an das Betreibungs- amt Zürich .... Am 28. August 2020 vollzog das Betreibungsamt den Arrestbefehl und verarrestierte die gesamte Rente der 2. Säule der Beschwerdeführerin bei der Pensionskasse Rückversicherungs-Gesellschaft, das Guthaben der Be- schwerdeführerin auf dem Konto 3 bei der UBS Switzerland AG sowie den Stockwerkeigentumsanteil der Beschwerdeführerin an der B._____-strasse ... samt Anteil an der Tiefgarage. Der Wert der Rente und des Bankguthabens wur- de je auf Fr. 1.– geschätzt, der Wert des Stockwerkeigentums auf Fr. 447'000.– plus Fr. 17'200.– für den Anteil an der Tiefagarage (vgl. OGer ZH PS210055 E. 1.1). 1.2. Ebenfalls am 27. August 2020 verfügte das kantonale Steueramt Zürich, vertreten durch die Gruppe Bezugsdienste, dass die Beschwerdeführerin zur De- ckung der mutmasslichen Staats- und Gemeindesteuern 2011 bis 2012, Nach- steuern und Bussen plus Zinsen und weitere mutmassliche Kosten den Betrag von Fr. 102'000.– nebst Zins zu 0.25 % auf Fr. 85'720.55 ab 28. August 2020 si- cherzustellen hat. Als Grund wurde eine Steuergefährdung gemäss § 181 Abs. 1 StG ZH angegeben. Eine solche Sicherstellungsverfügung gilt gemäss § 182 Abs. 1 StG ZH ebenfalls als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Die Gruppe Be-
zugsdienste erstellte am 27. August 2020 einen separaten Arrestbefehl für die Fr. 102'000.– plus Zinsen (Arrest Nr. 1) und sandte diesen Befehl ebenfalls zu- sammen mit der Sicherstellungsverfügung an das Betreibungsamt Zürich .... Am 31. August 2020 vollzog das Betreibungsamt den Arrestbefehl Nr. 1 und verar- restierte die gleichen Gegenstände wie im Arrest Nr. 2 unter Angabe der gleichen Schätzwerte (vgl. act. 2/1). 1.3. Gegen den Vollzug der beiden Arrestbefehle (Arrest Nrn. 2 und 1) durch das Betreibungsamt erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig je eine Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter. Die Beschwerden zielten hauptsächlich darauf ab, dass die vorge- nommene Verarrestierung für nichtig erklärt oder aufgehoben bzw. zumindest auf die Höhe der Arrestforderungen reduziert wird (vgl. act. 38 E. 2). Im Verlauf der Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hingewie- sen, dass die vorsorgliche und gleichzeitige Verarrestierung von verschiedenen und/oder höheren Vermögenswerten zur Sicherung der Gläubigerrechte auf- sichtsrechtlich nicht zu beanstanden sei, solange sie jegliche Auskunft über die vom Arrest erfassten Vermögenswerte verweigere (vgl. OGer ZH PS210055 E. 1.3.). Dies konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht zur Mitwirkung bewegen. 1.4. Während der zwei laufenden Beschwerdeverfahren pfändete das Betrei- bungsamt in der Betreibung Nr. 4 vorsorglich Fr. 213'500.– auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der UBS. Am 11. Februar 2021 überwies die UBS diesen Betrag dem Betreibungsamt. Die Beschwerdeführerin bezahlte am 9. Februar 2021 die Forderungen in den Betreibungen Nrn. 5, 4 und 6, weshalb ihr am 15. Februar 2021 vom Betreibungsamt Fr. 30'500.– zurückbezahlt wurden. Am 5. März 2021 verfügte das Betreibungsamt, dass der Saldo von Fr. 183'000.–, resultierend aus dem Überschuss aus den vorerwähnten Pfändungsverfahren, zugunsten der Arrestverfahren Nrn. 2 und 1 beim Betreibungsamt unter der Konto Nr. 7 verarrestiert verbleibt (vgl. act. 41/1). 1.5. Im Beschwerdeverfahren über den Arrest Nr. 2 kam die untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend Vorinstanz) in ihrem Entscheid vom 12. März 2021 in der Folge zum Schluss, der für den Arrest Nr. 2 sichergestellte und dem
Betreibungsamt überwiesene Betrag in der Höhe von Fr. 60'000.– entspreche der Arrestforderung im Arrest Nr. 2 samt Sicherheitszuschlag von 20 %. Da das bei der UBS Switzerland AG sichergestellte Guthaben zur Deckung der Arrestforde- rung samt Sicherheitszuschlag von 20 % ausreiche, seien die übrigen Arrestge- genstände aus dem Arrestbeschlag im Arrest Nr. 2 zu entlassen. Entsprechend hob die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verarrestierung der Rente und des Stockwerkeigentums samt Anteil an der Tiefgarage im Arrest Nr. 2 auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wurde (vgl. OGer ZH PS210055 E. 1.5.). 1.6. Mit Verfügung vom 9. März 2021 entschied das Betreibungsamt, dass die Rente und das Stockwerkeigentum samt Anteil an der Tiefgarage in den Arrest Nrn. 2 und 1 aus dem Arrestbeschlag entlassen werden und dass die von der PK Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft bereits überwiesenen Rentenbe- träge der Beschwerdeführerin zurückbezahlt werden (vgl. act. 32). Unter Berück- sichtigung dieses Entscheids wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen den Ar- restvollzug Nr. 1 mit Entscheid vom 23. März 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde und soweit die Beschwerde aufgrund der Befreiung der Rente und des Stockwerkeigentums aus dem Arrestbeschlag nicht gegenstandslos geworden war (vgl. act. 38, insb. E. 4.2). 1.7. Gegen die vorinstanzliche teilweise Gutheissung mit Beschluss vom 12. März 2021 im Arrest Nr. 2 erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, worauf das Verfahren PS2100055-O ange- legt wurde. Am 12. April 2021 folgte die rechtzeitige Beschwerde gegen den Ent- scheid der Vorinstanz im Arrestverfahren Nr. 1 (vgl. act. 39; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 34/3), worauf das vorliegende Verfahren PS210060-O angelegt wurde. Die Beschwerdeführerin stellte folgende Anträge: " 1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Das Zirkulationsbeschluss vom 23. März 2021 im Bezug auf CB200143 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
3 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtskraftbeschei- nigung im Bezug auf die Verfügung vom 5. März 2021 des Be- treibungsamt Kreis ... in der Akten zu finden sei. 4 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtskraftbeschei- nigung im Bezug auf die Verfügung vom 9. März 2021 des Be- treibungsamt Kreis ... in der Akten zu finden sei. 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom 5. März 2021 des Betreibungsamt Kreis ... nichtig sei. 6 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom 9. März 2021 des Betreibungsamt Kreis ... nichtig sei. 7 - Die Beschwerde sei zurück an die Vorinstanz - das Bezirksge- richt Zürich - zu neuer Entscheidung auf Grund von fehlenden Rechtskraftbescheinigungen bzw. auf Grund der Nichtigkeit der Verfügungen vom 5. März 2021 sowie auch 9. März 2021 zu- rückzuweisen. 8 - Der Arrestbefehle des Kantonalen Steueramtes Zürich, Gruppe Bezugsdienst vom 27. August 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 9 - Die Arresturkunde des Betreibungsamt Kreis ... vom 10. Sep- tember 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 10 - Die (vorläufig) Pfändung der gesamten Rente der 2. Säule, des Guthabens bei der UBS Switzerland AG im Umfang vom CHF 123,000 und der Eigentumsanteile an der Liegenschaft im Umfang von CHF 464,202.00 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 11 - Das Betreibungsamt Zürich Kreis ... sei gerichtlich anzuweisen, die (vorläufig) Pfändung (rechte: Verarrestierung) der gesam- ten Rente der 2. Säule, des Guthabens bei der UBS Switzer- land AG im Umfang vom CHF 123,000 und der Eigentumsan- teile an der Liegenschaft im Umfang vom CHF 464,202.00 so- fort aufzuheben. 12 - Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, ein Disziplinäre Ver- fahren gegen das Betreibungsamt Kreis ... (C._____ / D._____ / E._____ usw) einzuleiten, auf Grund von vorsätzliche Überar- restierung, Urkunde Verfälschung sowie auch Amtsmiss- brauch. 13 - Die Zustellung der Arresturkunde sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. Das Betreibungsamt Kreis ... sei anzuweisen, die Arresturkunde mit ausreichende Rechtsbelehrungsmittel erneut zuzustellen. 14 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Be- treibungsamt Kreis ....
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-36). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber dennoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E 3.4). 3. 3.1. Mit den Anträgen 2, 9, 10 und 11 verlangt die Beschwerdeführerin die Auf- hebung und Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Beschlusses, der Arresturkun- de Nr. 1 und der Verarrestierung der Rente, des Bankguthabens und des Grund- eigentums im Arrest Nr. 1. Die Vorinstanz schrieb die Beschwerde als gegen- standslos ab, soweit sie aufgrund der Befreiung der Rente und des Stockwerkei- gentums aus dem Arrestbeschlag Nr. 1 durch das Betreibungsamt gegenstands-
los geworden war. Damit zielen die Anträge in erster Linie auf die Verarrestierung des Bankguthabens ab. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die von der UBS dem Betreibungsamt überwiesenen Fr. 213'500.– hätten nichts mit den ursprüng- lich für den Arrest Nr. 1 verarrestierten Fr. 123'000.– zu tun. Neben den Fr. 123'000.–, welche im überwiesenen Betrag von Fr. 213'500.– enthalten und nun auf dem Konto Nr. 7 des Betreibungsamts für den Arrest Nr. 1 sichergestellt sind, sind gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin demnach weiterhin Fr. 123'000.– auf ihrem Konto Nr. 3 bei der UBS verarrestiert. Aus ihrer Sicht be- steht deshalb weiterhin ein Überarrest (vgl. act. 39 S. 4 und S. 7 f.). Am 1. September 2020 zeigte das Betreibungsamt der UBS Switzerland AG die Arrestierung einer Forderung im Arrest Nr. 2 an. Beim verarrestierten Betrag han- delte es sich um die Fr. 60'000.–, Gegenstand der verarrestierten Forderung war das Guthaben auf dem UBS-Konto Nr. 3. Am 1. September 2020 zeigte das Be- treibungsamt der UBS Switzerland AG sodann auch die Arrestierung einer Forde- rung im Arrest Nr. 1 an. Der verarrestierte Betrag belief sich auf Fr. 123'000.– (Ar- restforderung plus Sicherheitszuschlag von 20 %, wie im Arrest Nr. 2), Gegen- stand der verarrestierten Forderung war wiederum das genannte Konto der Be- schwerdeführerin bei der UBS (vgl. OGer ZH PS210055 E. 3.1.). Am 1. Februar 2021 zeigte das Betreibungsamt der UBS Switzerland AG die vorsorgliche Pfän- dung einer Forderung in der Betreibung Nr. 4 an. Der gepfändete Betrag wurde mit Fr. 213'500.– beziffert. Am Schluss der Anzeige vom 1. Februar 2021 stand, dass diese Anzeige die beiden Anzeigen vom 1. September 2020 ersetze. Die Anzeige vom 1. Februar 2021 wurde wiederum ersetzt durch die Anzeige vom 5. Februar 2021, in welcher der 5. Februar 2021 als Vollzugsdatum für die vorläu- fige Pfändung der Fr. 213'500.– aufgeführt wird. Wie ausgeführt überwies die UBS am 11. Februar 2021 die Fr. 213'500.–, wovon nach Durchführung der Pfän- dungsverfahren in den Betreibungen Nrn. 5, 4 und 6 Fr. 183'000.– verblieben. Dieser Betrag wiederum verbleibt gemäss Verfügung des Betreibungsamts vom 5. März 2021 wie ebenfalls ausgeführt zugunsten der Arrestverfahren Nrn. 2 (Fr. 60'000.–) und 1 (Fr. 123'000.–) beim Betreibungsamt unter der Konto Nr. 7 verarrestiert (vgl. act. 41/1). Aus diesem Ablauf wird klar, dass die ursprünglich auf dem UBS Konto verarrestierten Fr. 60'000.– und Fr. 123'000.– unterdessen
auf einem Konto des Betreibungsamts gelandet sind. Durch die vorsorgliche Pfändung muss der Arrestbeschlag auf dem UBS-Konto der Beschwerdeführerin automatisch dahingefallen sein, so dass entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin keine doppelte Sicherung besteht. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Behauptung der Vorinstanz, dass ihre Beschwerde teils gegenstandslos geworden sei, sei auf Anhieb ersicht- lich nicht belegt. Kein Beweis sei vorgelegt zu bestätigen, dass der Überarrest aufgehoben worden sei (vgl. act. 39 S. 5 unten). Mit Verfügung des Betreibungs- amts vom 9. März 2021 wurden das Grundeigentum und die Rente der Be- schwerdeführerin bereits aus dem Arrestbeschlag entlassen. Insoweit wurde die Beschwerde – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – gegenstandslos; ein Interesse der Beschwerdeführerin an einer erneuten Entlassung der Gegenstände aus dem Arrestbeschlag durch die Vorinstanz besteht nicht. In diesem Umfang ist auf die Anträge 10 und 11 nicht einzutreten; darüber hinaus sind die Anträge 2, 9, 10 und 11 aufgrund des Gesagten im Ergebnis abzuweisen. 3.2. Mit den Anträgen 3, 4 und 7 verlangt die Beschwerdeführerin die Feststel- lung, wonach keine Rechtskraftbescheinigung für die Verfügungen des Betrei- bungsamts vom 5. und 9. März 2021 in den Akten seien, sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen dieser fehlenden Rechtskraftbescheinigun- gen. Die Beschwerdeführerin ist also der Ansicht, die Verfügungen des Betrei- bungsamts vom 5. und 9. März 2021 hätten von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Verfügungen noch nicht rechtskräftig sind (vgl. act. 39 S. 4 unten und S. 5 oben). Die Vorinstanz berück- sichtigte die Verfügungen des Betreibungsamtes vom 5. und 9. März 2021, indem die Vorinstanz aus den Verfügungen ableitete, dass auf einem Konto des Betrei- bungsamts Fr. 183'000.– für die Arreste Nrn. 2 und 1 verarrestiert sind und des- halb die Rente und das Grundeigentum vom Betreibungsamt aus dem Arrestbe- schlag befreit wurden. Ein Interesse, dass die Verfügungen nicht derart berück- sichtigt werden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan (vgl. act. 39 S. 4 f.) und ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich. Auf die Anträge 3, 4 und 7 ist demnach nicht einzutreten.
3.3. Gemäss den Anträgen 5 und 6 soll die Nichtigkeit der Verfügungen vom 5. und 9. März 2021 festgestellt werden (vgl. auch act. 39 S. 5). Es handelt sich da- bei um im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Anträge. Ausserdem sind die- se Verfügungen nicht die Anfechtungsobjekte im vorliegenden Verfahren, es geht vielmehr um den Beschluss der Vorinstanz vom 23. März 2021 über den Arrest- vollzug Nr. 1. Auf die Anträge 5 und 6 ist deshalb nicht einzutreten. 3.4. Die Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführerin, dass Einwendungen ge- gen den Arrestbefehl des Steueramts nicht mit betreibungsrechtlicher Beschwer- de geltend gemacht werden könnten. Zwar würde die Nichtigkeit des Arrestbe- fehls auch die Nichtigkeit des Arrestvollzuges nach sich ziehen. Im Beschwerde- verfahren könne aber auch in diesem Fall nur der Arrestvollzug, nicht aber der zugrundeliegende Arrestbefehl aufgehoben werden (vgl. act. 38 E. 3.1). Ohne auf diese Erwägungen einzugehen, stellt die Beschwerdeführerin erneut den Antrag auf Nichtigerklärung und Aufhebung des Arrestbefehls vom 27. August 2020. Auf diesen Antrag 8 ist mangels sachlicher Zuständigkeit und mangels Auseinander- setzung der Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Begründung nicht einzu- treten. Der Vollständigkeit halber rechtfertigen sich folgende Hinweise: Die Nichtigkeit des Arrestbefehls leitet die Beschwerdeführerin daraus ab, dass der juristische Sekretär F._____, welcher den Arrestbefehl unterzeichnet hat, dazu nicht berech- tigt gewesen sein soll (vgl. act. 39 S. 3 Mitte). Es bestehen jedoch keine Hinweise für eine ungültige Unterzeichnung, die zur Nichtigkeit des Arrestbefehls führt, ins- besondere ergeben sich keine solchen Hinweise aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin (vgl. act. 39 S. 6 f.). Es liegt demnach kein nichtiger Arrestbe- fehl und damit auch kein nichtiger Arrestvollzug vor, womit sich auch nichts daran ändert, dass die Anträge 2, 9, 10 und 11 wie in Erwägung 3.1 dargelegt abzuwei- sen sind. 3.5. Nach dem Antrag 12 der Beschwerdeführerin soll das Obergericht die Vor- instanz anweisen, ein Disziplinarverfahren gegen verschiedene Personen des Be- treibungsamts Kreis ... einzuleiten, und zwar wegen vorsätzlicher Überarrestie- rung, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs. Es handelt sich dabei um einen
unzulässigen neuen Antrag, für dessen Behandlung die II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ohnehin nicht zuständig ist (vgl. § 81 Abs. 1 lit. c GOG ZH und § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verord- nung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Es sind im Übrigen keine Gründe dafür ersichtlich, warum im Zu- sammenhang mit dem Arrestvollzug Nr. 1 ein Verfahren gegen Mitarbeiter des Betreibungsamts Kreis ... eingeleitet werden soll, und solche Gründe ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 42 S. 5 unten und S. 9 oben). 3.6. Mit dem Antrag 13 verlangt die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung und Aufhebung der Zustellung der Arresturkunde sowie die Anweisung an das Betreibungsamt, die Arresturkunde mit ausreichender Rechtsmittelbelehrung er- neut zuzustellen. Die Beschwerdeführerin erklärt dazu, die Arresturkunde sei ihr per Einschreiben und ohne ausreichende Rechtsbelehrung zugestellt worden (vgl. act. 39 S. 7). Zu diesen Einwänden erwog die Vorinstanz, die gleichzeitig zuge- stellte Arresturkunde Nr. 2 enthalte eine klar ersichtliche Rechtsmittelbelehrung, ausserdem sei der Beschwerdeführerin, die in SchKG-Beschwerden durchaus als versiert gelte, die Zuständigkeitsordnung bekannt und schliesslich habe die Be- schwerdeführerin ihre Rechte mit der Beschwerde vom 17. September 2020 of- fensichtlich wahren können. Selbst wenn die Arresturkunde in qualifizierter Form i.S.v. Art. 64 Abs. 1 SchKG zuzustellen wäre, würde die fehlerhafte Zustellung nur dann eine nichtige Betreibungshandlung darstellen, wenn der Arrestschuldner vom Inhalt der Arresturkunde nicht genügend Kenntnis erlangt hätte und seine Rechte nicht hätte wahren können. Dies sei hier nachweislich nicht der Fall (vgl. act. 38 E. 5.1. und 5.2.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführe- rin nicht auseinander, weshalb auf den Antrag 13 ebenfalls nicht einzutreten ist. 3.7. Im Ergebnis sind die Anträge 2, 9, 10 (teilweise) sowie 11 (teilweise) ab- zuweisen und es ist auf die Anträge 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 (teilweise), 11 (teilweise), 12 und 13 nicht einzutreten. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag 1 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in die- sem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerde- Antrag 1) wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde-Anträge 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 (teilweise), 11 (teilweise), 12 und 13 wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerdeanträge 2, 9, 10 (teilweise) und 11 (teilweise) werden abge- wiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lagen eines Doppels von act. 39, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 19. Mai 2021