Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 30. April 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Ober- land,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. März 2021 (CB210014)
Erwägungen: 1.1 Am 5. März 2021 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem als "Rekurs: Pfändung vom 25. Februar 2021 (Betreibungsnummer ...)" betitelten Schreiben an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz). Darin machte er im Wesentli- chen geltend, dass der Rechtsöffnungstitel, mit welchem der Beschwerdegegne- rin Rechtsöffnung in der genannten Betreibung erteilt worden sei, null und nichtig, sprich ungültig sei (act. 5/1). 1.2 Mit Urteil vom 24. März 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Dies begründete sie damit, dass – wie der Beschwerdeführer auch selbst ausführe – das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin durch das Bezirksgericht Meilen gutgeheissen worden sei und die vom Beschwerdeführer dagegen erho- benen Rechtsmittel abgewiesen worden seien. An diese Entscheide sei das Be- treibungsamt gebunden und es habe nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens der Beschwerdegegnerin die Pfändung zu vollziehen gehabt. Der materielle Be- stand der in Betreibung gesetzten Forderung bzw. die sachliche Richtigkeit der dem Rechtsöffnungsentscheid zugrunde liegenden Steuerveranlagung dürfe vom Betreibungsamt und damit auch von der Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Die Vornahme der Pfändung durch das Betreibungsamt sei daher nicht zu bean- standen (act. 4 [= act. 3 = act. 5/2]). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. April 2021 rechtzeitig (vgl. act. 5/3/2) ein Rechtsmittel bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). 2.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet das von ihm erhobene Rechtsmittel als Rekurs. Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gemäss Art. 17 SchKG. Ein solcher kann gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG innert 10 Tagen mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist deshalb entsprechend
der Praxis der Kammer, wonach ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen zu bezeichnen und nach den richtigen Regeln zu behandeln ist (OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011, E. 2.2), als Beschwer- de entgegen zu nehmen und nach diesen Regeln zu behandeln. 2.2 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-3). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. auch BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 3.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Be- schwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Be- schwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist je- doch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1).
3.3 Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers an die Kammer deckt sich im Wortlaut mit der bereits vor Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift vom 5. März 2021 (act. 2; act. 5/1). Der Beschwerdeführer bringt – ohne auf die dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen – lediglich erneut vor, dass der Forderungstitel der Beschwerdegegnerin null und nichtig, sprich ungültig sei (act. 2). Mit diesem Standpunkt des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz indes bereits auseinandergesetzt und richtigerweise festgehalten, dass das Vor- liegen eines Forderungstitels Thema des Rechtsöffnungsverfahrens gewesen sei. Ebenfalls zutreffend hat sie sodann ausgeführt, dass der materielle Bestand der Forderung bzw. die sachliche Richtigkeit der dem Rechtsöffnungsentscheid zu- grunde liegenden Steuerveranlagung im Betreibungsverfahren nicht mehr über- prüft werden dürfe, nachdem der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfah- ren Rechtsöffnung erteilt worden und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei (act. 4 S. 3). Wie die Vorinstanz richtig schloss, ist es deshalb nicht zu bean- standen, dass das Betreibungsamt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer ist mit diesem Entscheid offensichtlich nicht einver- standen, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich fal- sche Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwer- fen wäre (Art. 310 ZPO). Es fehlt vielmehr gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Begründung des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Anforderungen daher nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der vorinstanzliche Entscheid sei "i.V." unterzeichnet worden, weshalb der dringende Tatverdacht auf Urkun- denfälschung bestehe. Entgegen dem Beschwerdeführer kann jedoch aus dem Umstand, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht durch die im Unterschriften- block genannten Personen, sondern durch andere Mitglieder der Vorinstanz un- terzeichnet wurde, nicht auf eine Urkundenfälschung geschlossen werden, ist es doch zulässig und üblich, dass ein anderes Mitglied des Gerichts auf gleicher Funktionsstufe, also ein anderer Richter für den mitwirkenden Richter oder ein
anderer Gerichtsschreiber für den mitwirkenden Gerichtsschreiber, einen Ent- scheid stellvertretend – oder in Vertretung (= "i.V.") – unterzeichnet. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet, weshalb seine Be- schwerde insoweit abzuweisen ist. 3.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an die Vorinstanz, sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je ge- gen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 3. Mai 2021