Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler so- wie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste,
betreffend Arrest Nr. 1 / Arresturkunde vom 10. September 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. März 2021 (CB200142)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 27. August 2020 verfügte das kantonale Steueramt Zürich, vertreten durch die Gruppe Bezugsdienste, dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) zur Deckung der direkten Bundessteuern für die Jahre 2012 sowie 2016 bis 2019 plus Zinsen und weitere mutmassliche Kosten einen Betrag von Fr. 50'000.– nebst Zins zu 3 % auf Fr. 42'674.15 ab dem 28. August 2020 sicherzustellen hat. Als Grund wurde eine Steuergefährdung gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG angege- ben. Eine solche Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen (Art. 170 Abs. 1 DBG). Die Gruppe Bezugsdienste erstellte am 27. August 2020 einen se- paraten Arrestbefehl für die Fr. 50'000.– plus Zinsen (Arrest Nr. 1) und sandte diesen Befehl zusammen mit der Sicherstellungsverfügung an das Betreibungs- amt Zürich .... Am 28. August 2020 vollzog das Betreibungsamt den Arrestbefehl und verarrestierte die gesamte Rente der 2. Säule der Beschwerdeführerin bei der Pensionskasse Rückversicherungs-Gesellschaft, das Guthaben der Be- schwerdeführerin auf dem Konto 2 bei der UBS Switzerland AG sowie den Stockwerkeigentumsanteil der Beschwerdeführerin an der B._____-strasse ... samt Anteil an der Tiefgarage. Der Wert der Rente und des Bankguthabens wur- de je auf Fr. 1.– geschätzt, der Wert des Stockwerkeigentums auf Fr. 447'000.– plus Fr. 17'200.– für den Anteil an der Tiefagarage (vgl. act. 2/1). 1.2. Ebenfalls am 27. August 2020 verfügte das kantonale Steueramt Zürich, vertreten durch die Gruppe Bezugsdienste, dass die Beschwerdeführerin zur De- ckung der mutmasslichen Staats- und Gemeindesteuern 2011 bis 2012, Nach- steuern und Bussen plus Zinsen und weitere mutmassliche Kosten den Betrag von Fr. 102'000.– nebst Zins zu 0.25 % auf Fr. 85'720.55 ab 28. August 2020 si- cherzustellen hat. Als Grund wurde eine Steuergefährdung gemäss § 181 Abs. 1 StG ZH angegeben. Eine solche Sicherstellungsverfügung gilt gemäss § 182 Abs. 1 StG ZH ebenfalls als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Die Gruppe Be- zugsdienste erstellte am 27. August 2020 einen separaten Arrestbefehl für die
Fr. 102'000.– plus Zinsen (Arrest Nr. 3) und sandte diesen Befehl ebenfalls zu- sammen mit der Sicherstellungsverfügung an das Betreibungsamt Zürich .... Am 31. August 2020 vollzog das Betreibungsamt den Arrestbefehl Nr. 3 und verar- restierte die gleichen Gegenstände wie im Arrest Nr. 1 unter Angabe der gleichen Schätzwerte (vgl. act. 12/13/4). 1.3. Gegen den Vollzug der beiden Arrestbefehle (Arrest Nrn. 1 und 3) durch das Betreibungsamt erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig je eine Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter. Die Beschwerden zielten hauptsächlich darauf ab, dass die vorge- nommene Verarrestierung für nichtig erklärt oder aufgehoben bzw. zumindest auf die Höhe der Arrestforderungen reduziert wird (vgl. act. 41 E. 1). Im Verlauf der Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hingewie- sen, dass die vorsorgliche und gleichzeitige Verarrestierung von verschiedenen und/oder höheren Vermögenswerten zur Sicherung der Gläubigerrechte auf- sichtsrechtlich nicht zu beanstanden sei, solange sie jegliche Auskunft über die vom Arrest erfassten Vermögenswerte verweigere (vgl. act. 11/20 E. 3.b; act. 11/21 E. 5.2 und act. 12/14 E. 5.2). Dies konnte die Beschwerdeführerin je- doch nicht zur Mitwirkung bewegen. 1.4. Während der zwei laufenden Beschwerdeverfahren pfändete das Betrei- bungsamt in der Betreibung Nr. 4 vorsorglich Fr. 213'500.– auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der UBS. Am 11. Februar 2021 überwies die UBS diesen Betrag dem Betreibungsamt. Die Beschwerdeführerin bezahlte am 9. Februar 2021 die Forderungen in den Betreibungen Nrn. 5, 4 und 6, weshalb ihr am 15. Februar 2021 vom Betreibungsamt Fr. 30'500.– zurückbezahlt wurden. Am 5. März 2021 verfügte das Betreibungsamt, dass der Saldo von Fr. 183'000.–, resultierend aus dem Überschuss aus den vorerwähnten Pfändungsverfahren, zugunsten der Arrestverfahren Nrn. 1 und 3 beim Betreibungsamt unter der Konto Nr. 7 verarrestiert verbleibt (vgl. act. 44/4-6). 1.5. Im Beschwerdeverfahren über den Arrest Nr. 1 kam die untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend Vorinstanz) in ihrem Entscheid vom 12. März 2021 in der Folge zum Schluss, der für den Arrest Nr. 1 sichergestellte und dem
Betreibungsamt überwiesene Betrag in der Höhe von Fr. 60'000.– entspreche der Arrestforderung im Arrest Nr. 1 samt Sicherheitszuschlag von 20 %. Da das bei der UBS Switzerland AG sichergestellte Guthaben zur Deckung der Arrestforde- rung samt Sicherheitszuschlag von 20 % ausreiche, seien die übrigen Arrestge- genstände aus dem Arrestbeschlag im Arrest Nr. 1 zu entlassen (vgl. act. 41 E. 5.3). Entsprechend hob die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde die Verarrestierung der Rente und des Stockwerkeigentums samt Anteil an der Tiefgarage im Arrest Nr. 1 auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. act. 41). 1.6. Mit Verfügung vom 9. März 2021 entschied das Betreibungsamt, dass die Rente und das Stockwerkeigentum samt Anteil an der Tiefgarage in den Arrest Nrn. 1 und 3 aus dem Arrestbeschlag entlassen werden und dass die von der PK Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft bereits überwiesenen Rentenbe- träge der Beschwerdeführerin zurückbezahlt werden (vgl. act. 36). Unter Berück- sichtigung dieses Entscheids wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen den Ar- restvollzug Nr. 3 mit Entscheid vom 23. März 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde und soweit die Beschwerde aufgrund der Befreiung der Rente und des Stockwerkeigentums aus dem Arrestbeschlag nicht gegenstandslos geworden war (vgl. OGer PS210060 E. 1.6). 1.7. Gegen die vorinstanzliche teilweise Gutheissung mit Beschluss vom 12. März 2021 im Arrest Nr. 1 erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (vgl. act. 42 und 45, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 38/3): " 1 Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 Das Zirkulationsbeschluss vom 12. März 2021 im Bezug auf CB200142 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtskraftbescheini- gung im Bezug auf die Verfügung vom 5. März 2021 des Betrei- bungsamt Kreis ... in der Akten sei. 3 Die Beschwerde sei zurück an die Vorinstanz – das Bezirksge- richt Zürich – zu neuer Entscheidung auf Grund von fehlenden Rechtskraftbescheinigung zurückzuweisen.
4 Der Arrestbefehl des Kantonalen Steueramtes Zürich, Gruppe Bezugsdienst vom 27. August 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 5 Die Arresturkunde des Betreibungsamt Kreis ... vom 10. Septem- ber 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 6 Die (vorläufige) Pfändung der gesamte Rente der 2. Säule, des Guthabens bei der UBS Switzerland AG und der Eigentumsantei- le an der Liegenschaft im Umfang vom CHF 464'202.00 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 6 Das Betreibungsamt Zürich Kreis ... sei gerichtlich anzuweisen, die (vorläufig) Pfändung (rechte: Verarrestierung) der gesamten Rente der 2. Säule, des Guthabens bei der UBS Switzerland AG und der Eigentumsanteile an der Liegenschaft im Umfang vom CHF 464'202.00 sofort aufzuheben. 7 Das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, ein Disziplinäre Ver- fahren gegen das Betreibungsamt Kreis ... (C._____ / D._____ / E._____ usw) einzuleiten, auf Grund von vorsätzliche Überar- restierung, Urkunde Verfälschung sowie auch Amtsmissbrauch. 8 Die Zustellung der Arresturkunde sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. Das Betreibungsamt Kreis ... sei anzuweisen, die Ar- resturkunde mit ausreichende Rechtbelehrungsmittel erneut zu- zustellen. 9 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Be- treibungsamt Kreis ...." 1.8. Am 12. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz im Arrestverfahren Nr. 3. Es wurde dafür das Ver- fahren PS210060-O angelegt. 1.9. Im vorliegenden Verfahren PS210055-O über den Arrest Nr. 1 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-39). Von der Einholung einer Be- schwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber dennoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E 3.4). 3. 3.1. Mit den Anträgen 2, 5 und 6 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhe- bung und Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Beschlusses, der Arresturkunde Nr. 1 und der Verarrestierung der Rente, des Bankguthabens und des Grund- eigentums im Arrest Nr. 1. Da von der Vorinstanz beschlossen wurde, dass die Verarrestierung der Rente und des Grundeigentums im Arrest Nr. 1 aufgehoben wird, ist betreffend den Antrag 6, soweit er sich gegen die Verarrestierung der ge- samten Rente der 2. Säule und der Eigentumsanteile an der Liegenschaft der Be- schwerdeführerin richtet, kein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin ersichtlich, weshalb in diesem Umfang nicht darauf einzutreten ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin für die Aufhebung der Verarrestierung des Bankguthabens einsetzt, ist ihr Anliegen nachfolgend zu prüfen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die von der UBS dem Betreibungsamt überwiesenen Fr. 213'500.– hätten nichts mit den ursprünglich für den Arrest Nr. 1 verarrestierten Fr. 60'000.– zu tun. Neben den Fr. 60'000.–, welche aus den Fr. 213'500.– stammen und nun auf dem Konto Nr. 7 des Betreibungsamts für den Arrest Nr. 1 sichergestellt sind, sind ge-
mäss Ansicht der Beschwerdeführerin demnach weiterhin Fr. 60'000.– auf ihrem Konto Nr. 2 bei der UBS verarrestiert. Aus ihrer Sicht besteht deshalb weiterhin ein Überarrest (vgl. act. 42 S. 3 f. und S. 6 f.). Am 1. September 2020 zeigte das Betreibungsamt der UBS Switzerland AG die Arrestierung einer Forderung im Arrest Nr. 1 an. Beim verarrestierten Betrag han- delte es sich um die Fr. 60'000.–, Gegenstand der verarrestierten Forderung war das Guthaben auf dem UBS-Konto Nr. 2 (vgl. act. 11/6/5). Am 1. September 2020 zeigte das Betreibungsamt der UBS Switzerland AG sodann auch die Arrestie- rung einer Forderung im Arrest Nr. 3 an. Der verarrestierte Betrag belief sich auf Fr. 123'000.– (Arrestforderung plus Sicherheitszuschlag von 20 %, wie im Arrest Nr. 1), Gegenstand der verarrestierten Forderung war wiederum das genannte Konto der Beschwerdeführerin bei der UBS (vgl. act. 12/5/8). Am 1. Februar 2021 zeigte das Betreibungsamt der UBS Switzerland AG die vorsorgliche Pfändung einer Forderung in der Betreibung Nr. 2 an. Der gepfändete Betrag wurde mit Fr. 213'500.– beziffert. Am Schluss der Anzeige vom 1. Februar 2021 stand, dass diese Anzeige die beiden Anzeigen vom 1. September 2020 ersetze (vgl. act. 44/5). Die Anzeige vom 1. Februar 2021 wurde wiederum ersetzt durch die An- zeige vom 5. Februar 2021, in welcher der 5. Februar 2021 als Vollzugsdatum für die vorläufige Pfändung der Fr. 213'500.– aufgeführt wird (vgl. act. 44/6). Wie ausgeführt überwies die UBS am 11. Februar 2021 die Fr. 213'500.–, wovon nach Durchführung der Pfändungsverfahren in den Betreibungen Nrn. 3, 2 und 4 Fr. 183'000.– verblieben. Dieser Betrag wiederum verbleibt gemäss Verfügung des Betreibungsamts vom 5. März 2021 wie ebenfalls ausgeführt zugunsten der Ar- restverfahren Nrn. 1 (Fr. 60'000.–) und 3 (Fr. 123'000.–) beim Betreibungsamt un- ter der Konto Nr. 7 verarrestiert (vgl. act. 44/4). Aus diesem Ablauf wird klar, dass die ursprünglich auf dem UBS Konto verarrestierten Fr. 60'000.– und Fr. 123'000.– unterdessen auf einem Konto des Betreibungsamts gelandet sind. Durch die vorsorgliche Pfändung muss der Arrestbeschlag auf dem UBS-Konto der Beschwerdeführerin automatisch dahingefallen sein, so dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine doppelte Sicherung besteht. Die Anträge 2, 5 und 6 sind deshalb abzuweisen.
3.2. Mit dem Antrag 3 verlangt die Beschwerdeführerin die Feststellung, wo- nach keine Rechtskraftbescheinigung für die Verfügung vom 5. März 2021 des Betreibungsamts in den Akten sei, sowie die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz wegen dieser fehlenden Rechtskraftbescheinigung. Die Beschwerdeführe- rin ist also der Ansicht, die Verfügung des Betreibungsamts vom 5. März 2021 hätte von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt werden dürfen, da diese Verfügung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. act. 42 S. 4 Mitte). Die Vorinstanz berücksichtigte die Verfügung des Betreibungsamtes vom 5. März 2021 zu Gunsten der Beschwerdeführerin, indem die Vorinstanz aus der Verfü- gung ableitete, dass auf einem Konto des Betreibungsamts Fr. 183'000.– für die Arreste Nrn. 1 und 3 verarrestiert sind und deshalb die Rente und das Grundei- gentum aus dem Arrestbeschlag befreit werden können. Ein Interesse, dass die Verfügung nicht derart zu ihren Gunsten berücksichtigt wird, hat die Beschwerde- führerin nicht dargetan (vgl. act. 42 S. 4 Mitte) und ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich. Auf den Antrag 3 ist demnach nicht einzutreten . 3.3. Die Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführerin mit Verweis auf Art. 169 Abs. 3 und Art. 170 Abs. 2 DBG, dass Einwendungen gegen den Arrestbefehl nicht mit betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden könnten. Zwar würde die Nichtigkeit des Arrestbefehls auch die Nichtigkeit des Arrestvoll- zuges nach sich ziehen. Im Beschwerdeverfahren könne aber auch in diesem Fall nur der Arrestvollzug, nicht aber der zugrundeliegende Arrestbefehl aufgehoben werden (vgl. act. 41 E. 2.1). Ohne auf diese Erwägungen einzugehen, stellt die Beschwerdeführerin erneut den Antrag auf Nichtigerklärung und Aufhebung des Arrestbefehls vom 27. August 2020. Auf diesen Antrag 4 ist mangels sachlicher Zuständigkeit und mangels Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Begründung nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber rechtfertigen sich folgende Hinweise: Die Nichtigkeit des Arrestbefehls leitet die Beschwerdeführerin daraus ab, dass der juristische Sekretär F._____, welcher den Arrestbefehl unterzeichnet hat, dazu nicht berech- tigt gewesen sein soll (vgl. act. 42 S. 3 oben). Es bestehen jedoch keine Hinweise für eine ungültige Unterzeichnung, die zur Nichtigkeit des Arrestbefehls führt, ins-
besondere ergeben sich keine solchen Hinweise aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin (vgl. act. 42 S. 5 f.). Es liegt demnach kein nichtiger Arrestbe- fehl und damit auch kein nichtiger Arrestvollzug vor, womit sich auch nichts daran ändert, dass die Anträge 2, 5 und 6 wie in Erwägung 3.1 dargelegt abzuweisen sind. 3.4. Nach dem Antrag 7 der Beschwerdeführerin soll das Obergericht die Vor- instanz anweisen, ein Disziplinarverfahren gegen verschiedene Personen des Be- treibungsamts Kreis ... einzuleiten, und zwar wegen vorsätzlicher Überarrestie- rung, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs. Es handelt sich dabei um einen unzulässigen neuen Antrag, für dessen Behandlung die II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ohnehin nicht zuständig ist (vgl. § 81 Abs. 1 lit. c GOG ZH und § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verord- nung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Auf den Antrag ist des- halb nicht einzutreten. Es sind im Übrigen keine Gründe dafür ersichtlich, warum im Zusammenhang mit dem Arrestvollzug Nr. 1 ein Verfahren gegen Mitarbeiter des Betreibungsamts Kreis ... eingeleitet werden soll, und solche Gründe ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 42 S. 4 unten und S. 8 oben). 3.5. Mit dem Antrag 8 verlangt die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung und Aufhebung der Zustellung der Arresturkunde sowie die Anweisung an das Betrei- bungsamt, die Arresturkunde mit ausreichender Rechtsmittelbelehrung erneut zu- zustellen. Die Beschwerdeführerin erklärt dazu, die Arresturkunde sei ihr per Ein- schreiben und ohne ausreichende Rechtsbelehrung zugestellt worden (vgl. act. 42 S. 6). Zu diesen Einwänden erwog die Vorinstanz, die Arresturkunde ent- halte eine klar ersichtliche Rechtsmittelbelehrung, ausserdem sei der Beschwer- deführerin, die in SchKG-Beschwerden durchaus als versiert gelte, die Zuständig- keitsordnung bekannt und schliesslich habe sie selber vorgebracht, dass in der Rechtsmittelbelehrung stehe, dass sie eine Beschwerde gegen die Arresturkunde einreichen könne, was sie offensichtlich getan habe. Selbst wenn die Arrestur- kunde in qualifizierter Form i.S.v. Art. 64 Abs. 1 SchKG zuzustellen wäre, würde die fehlerhafte Zustellung nur dann eine nichtige Betreibungshandlung darstellen,
wenn der Arrestschuldner vom Inhalt der Arresturkunde nicht genügend Kenntnis erlangt hätte und seine Rechte nicht hätte wahren können. Dies sei hier nach- weislich nicht der Fall (vgl. act. 41 E. 5.1. und 5.2.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb auf den Antrag 8 eben- falls nicht einzutreten ist. 3.6. Im Ergebnis sind die Anträge 2, 5 sowie 6 (teilweise) abzuweisen und es ist auf die Anträge 3, 4, 6 (teilweise), 7 und 8 nicht einzutreten. Da sogleich ein En- dentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag 1 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag ist abzuschreiben. 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in die- sem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerde- Antrag 1) wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde-Anträge 3, 4, 6 (teilweise), 7 und 8 wird nicht eingetre- ten. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerdeanträge 2, 5 und 6 (teilweise) werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 20. Mai 2021