Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 31. Mai 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Zürich ..., Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. März 2021 (BA210004)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 (Datum Poststempel) reichte die Be- schwerdeführerin beim Präsidialdepartment der Stadt Zürich, "Aufsicht über Be- treibungsämter", eine Beschwerde über willkürliche Betreibungen des Betrei- bungsamtes Zürich ... (nachfolgend Betreibungsamt) ein (act. 2). Nach Einholung einer Stellungnahme des Betreibungsamtes (act. 3) überwies das Präsidialde- partment der Stadt Zürich die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nach- folgend Vorinstanz; act. 1). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 12. März 2021 wies die Vorinstanz die Be- schwerde ab (act. 4 = act. 7). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. März 2021 rechtzeitig (act. 5/2) Beschwerde (act. 8) beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-
dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.2. Vorab ist zu bemerken, dass das Anfechtungsobjekt von der Vorinstanz mit Beschluss betitelt ist, es sich dabei jedoch um ein Urteil handelt, da die Vorin- stanz materiell entschied, indem sie die Beschwerde abwies (vgl. § 135 Abs. 1 GOG). Die irrtümliche Bezeichnung ändert aber nichts für die Überprüfung des angefochtenen Entscheids im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde enthalte weder einen konkreten An- trag noch eine hinreichende Begründung. Insbesondere gehe aus der Beschwer- de nicht hervor, welche konkreten Betreibungshandlungen die Beschwerdeführe- rin anfechten wolle und warum diese willkürlich seien. Soweit die Beschwerde an- deutungsweise die Betreibung durch die Zentralbibliothek über Fr. 10.– betreffe, wären materielle Einwendungen gegen Bestand und Umfang dieser Betreibung bzw. Forderung nicht mit Beschwerde geltend zu machen, sondern im Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags nach Art. 79 ff. SchKG. Anhaltspunkte, dass die Betreibung offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit nichtig wäre, seien weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ersichtlich. Insgesamt be- stünden keinerlei Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung durch das Betrei- bungsamt, weshalb die Beschwerde sofort als unbegründet abzuweisen sei, so- weit überhaupt darauf eingetreten werde (act. 7 E. 4.2). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem in ihrer Beschwerde zusam- mengefasst vor, sie sei armutsbetroffen und randständig. Sie sei bei der Zentral- bibliothek gesperrt und habe ein Hausverbot. Sie habe monatliche Rechnungen von Fr. 10.– erhalten, obwohl sie bei der Zentralbibliothek kein zugängliches Kon- to habe. Das Betreibungsamt hätte merken müssen, dass es sich bei der Betrei- bung um eine Farce handle. Ziel sei es, dass sie keinen Zugang zur Bildung habe
und nicht aus Zürich wegziehen könne. Bei der Betreibung gehe es nicht mit rech- ten Dingen zu und her, was das Betreibungsamt hätte merken müssen (act. 8). 3.3. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vor- instanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sach- verhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin erneut zu verstehen, mit einer Betreibung im Zusammenhang mit einer Forderung der Zentralbibliothek nicht einverstanden zu sein. Die Vorinstanz wies diesbezüg- lich bereits daraufhin, dass materielle Einwände gegen Bestand und Umfang der Forderung nicht mit Beschwerde, sondern im Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags nach Art. 79 ff. SchKG geltend zu machen wären. Neu und damit verspätet führt die Beschwerdeführerin aus, das Betreibungsamt hätte mer- ken müssen, dass es sich bei der Betreibung um eine Farce handle bzw. es bei der Betreibung nicht mit rechten Dingen zugehe. Selbst wenn auf diese verspäte- ten Einwände einzugehen wäre, würde dies am Ausgang des Verfahrens nichts ändern: Das Betreibungsamt, welches nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl erlässt (Art. 69 Abs. 1 SchKG), hat hierzu nur die Verfah- rensvoraussetzungen der Betreibung (örtliche Zuständigkeit, Formgültigkeit des Betreibungsbegehrens) zu prüfen. Sind diese erfüllt, stellt es den Zahlungsbefehl aus. Eine weitergehende Überprüfung erfolgt nicht. Es ist eine Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einlei- ten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen, und der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich erwirkt werden kann, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 III 149, 150 E. 2a; 141 III 68, 70 E. 2.1; BlSchK 2014 227; BSK SchKG I-K OFMEL EHRENZELLER, Art. 67 N 42). Das Vorgehen des Betreibungsam- tes ist damit nicht zu beanstanden. 3.4. Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde mangels hinrei- chender Begründung nicht einzutreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 1. Juni 2021