Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 6. Mai 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7 / Betreibung Nr. 1)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. März 2021 (CB210036)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin unter Be- zugnahme auf ein Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 15. Februar 2021 (act. 2/1) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) "Beschwerde gegen das Betreibungs- amt Kreis 7 wegen Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung" mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 i.V.m. act. 2/7 sinngemäss): 1. Die Pfändung Nr. 2 in der Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklä- ren, eventualiter sei sie aufzuheben. 2. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei aufzufordern, alle gepfändeten Vermögenswerte in der Betreibung Nr. 1 unverzüglich freizugeben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- treibungsamtes Zürich 7. 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. März 2021 trat die Vorinstanz auf die Be- schwerde mit der Begründung nicht ein, das Rechtsbegehren sei bereits Gegen- stand des separaten Beschwerdeverfahrens CB210026.L und teilweise auch Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens CB210021-L (act. 3 = act. 6). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 4/2) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Anträgen (act. 7): " 1. Der Zirkulationsbeschluss vom 5. März 2021 im Bezug auf CB210036-L/U sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2. Das Bezirksgericht sei anzuweisen, CB210036 mit CB210026 und oder CB210021 zu vereinigen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten dem Be- treibungsamt Kreis 7." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten CB210036 (act. 1–4) sowie die Akten der Verfah- ren CB210021 und CB210026 wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
schwerde sei unbegründet, was nicht zutreffend sei. Das Betreibungsamt habe einen Betrag von Fr. 213'500.– gepfändet, obwohl die Betreibung Nr. 1 nur eine Forderung von Fr. 3'600.– zum Gegenstand habe, was gegen Art. 97 SchKG verstosse. Gleichzeitig schreibe die Vorinstanz das Verfahren aber ab, weil bereits zwei ähnliche Beschwerdeverfahren hängig seien (act. 7). Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid widersprüchlich sein soll, ist mit die- sen Ausführungen der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ist solches er- sichtlich: Dass die Beschwerde unbegründet sei, erwog die Vorinstanz im Zusam- menhang mit dem Umstand, dass sie gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 83 Abs. 2 GOG keine Vernehmlassung einholte. § 83 Abs. 2 GOG sieht vor, dass die Aufsichtsbeschwerde, wenn sie sich nicht sofort als unbe- gründet erweist, den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zugestellt wird. Demgegenüber kann eine offensichtlich unbegründete oder unzulässige Beschwerde sofort durch Abweisung bzw. Nichteintreten erledigt werden (H AUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG- Kommentar 2012, § 83 N 17). Die Vorinstanz trat denn auch auf die Beschwerde nicht ein, weil bereits zwei Verfahren mit (teilweise) dem gleichen Streitgegenstand hängig seien. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz nicht widersprüchlich. 3.2.2. Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, nicht genau zu wissen, was Ge- genstand der Beschwerden in den Verfahren CB210026 und CB210021 sei, da die Rechtsbegehren nicht im angefochtenen Entscheid wiedergegeben worden seien (act. 7). Da es sich bei den erwähnten Beschwerden um Eingaben der Beschwer- deführerin handelt, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass dieser ihre eigenen Rechtsbegehren bekannt sind. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Be- schwerdeführerin im Verfahren CB210021 beantragt, die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. Zur Begründung führt die Beschwerdeführe- rin im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt habe Fr. 213'500.– gepfändet, was im Vergleich zur Forderungssumme von Fr. 3'600.– unverhältnismässig hoch sei (CB210021 act. 1). Im Verfahren CB210026 beantragt die Beschwerdeführerin ebenfalls, die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Betreibungsamt Zürich 7 sei aufzufordern, alle gepfändeten Vermögenswerte in der
Betreibung Nr. 1 unverzüglich freizugeben. Auch hier führt die Beschwerdeführerin zur Begründung aus, die Pfändung sei viel höher als die Forderung, was unverhält- nismässig und rechtsmissbräuchlich sei. Zudem bestehe Verdacht auf Diebstahl und Betrug (CB210026 act. 1). Inwiefern die vorliegende Beschwerde mehr oder anderes zum Gegenstand hat, als die Beschwerden in den Beschwerdeverfahren CB210021 und CB210026 legt die Beschwerdeführerin nicht dar und sie zeigt auch nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von der anderweitigen Rechts- hängigkeit der vorliegenden Rechtsbegehren ausgegangen sein soll. Damit ge- nügt die Beschwerdebegründung selbst den für Laien herabgesetzten Anforde- rungen nicht. 3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bloss ihre vo- rinstanzlichen Vorbringen (Verstoss gegen Art. 97 SchKG) wiederholt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das blosse Wiederholen ihrer Vorbringen keine hinreichende Begründung darstellt. 3.3. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Vereinigung der Verfahren CB210036, CB210026 und CB200021. Die Vereinigung von bei der Vorinstanz hängigen Verfahren ist Sache der Vorinstanz und nicht der Rechtsmittelbehörde. Ein entsprechender Antrag wäre daher bei der Vorinstanz zu stellen. Die Kammer ist zur Behandlung dieses Antrags nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen,
fehlt es der Beschwerde erneut an jeder Auseinandersetzung mit dem angefoch- tenen Entscheid. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kos- ten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwer- deverfahren auf Fr. 100.– festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in die- sem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie der Akten der Verfahren CB210021 und CB210026 an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 7. Mai 2021