Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss und Urteil vom 29. April 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Pfändung (Beschwerde gegen das Betreibungsamt Andelfingen)
Beschwerde gegen Entscheide des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 3. Februar 2021 und 3. März 2021 (CB210001)
Erwägungen: 1. Die Krankenkasse B._____ leitete beim Betreibungsamt Andelfingen u.a. die Betreibung Nr. ... für offene Prämien gegen die Beschwerdeführerin ein. Am 15. Dezember 2020 ging das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt ein, woraufhin die Pfändung auf den 5. Januar 2021 angekündigt wurde. Da die Beschwerdeführerin der Pfändung fern blieb, wurde sie mit Vorladung vom 21. Januar 2021 aufgefordert, bis spätestens am 28. Januar 2021 auf dem Amt zu erscheinen, um über ihre Vermögens- und Erwerbsverhältnisse Auskunft zu ge- ben (act. 2, act. 4/4/1 und act. 4/5, vgl. auch act. 7/2 und 7/4). Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 einschliesslich verschiedener Beilagen gelangte die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt. Dieses übermittelte die Unterlagen an das Bezirksgericht Andelfingen als untere Aufsichtsbehörde über die Schuldbetreibungs- und Konkursämter zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt handeln könnte (act. 7/1-2, act. 7/3/1-8). Da sich aus der Eingabe vom 24. Januar 2021 nicht klar ergab, ob die Beschwer- deführerin tatsächlich eine Beschwerde erheben wollte, setzte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Februar 2021 Frist an, um sich dazu zu äussern, ob es sich bei diesem Schreiben um eine Beschwerde handelt und falls ja, um begründete Anträge zu stellen und klarzustellen, gegen welche Verfügung / Handlung des Be- treibungsamtes sich die Beschwerde richtet und um sich zur Rechtzeitigkeit zu äussern (act. 5). Am 18. Februar 2021 leitete das Betreibungsamt eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin samt Beilagen an das Bezirksgericht weiter (act. 7/7-9). Nachdem die Beschwerdeführerin die Frist zur Verbesserung unge- nutzt hatte verstreichen lassen, erachtete die Vorinstanz die Eingabe vom 24. Januar 2021 androhungsgemäss als nicht erfolgt und schrieb das Verfahren mit Beschluss vom 3. März 2021 ab (act. 6). 2. Sowohl gegen die Fristansetzung als auch gegen den Abschreibungs- beschluss erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer als obere Aufsichtsbe- hörde mit Eingabe vom 21. März 2021 "Einsprache", welche als Beschwerde ent- gegenzunehmen und zu behandeln ist. In der teils schwer verständlichen Eingabe stellt die Beschwerdeführerin die Berechtigung aller Schweizer Behörden zu ho-
heitlichem Handeln in Frage und verlangt entsprechende Legitimationsnachweise. Im Säumnisfall habe ihr das Obergericht eine Pönale in Form von Gold zu entrich- ten. Die Beschwerdeführerin erklärt unter Hinweis auf ihre "Lebenderklärung" und weitere Formulare, sie sei keine Person, sondern ein Mensch und als solcher souverän und über der Verfassung stehend. Vom 25. Dezember 2021 (recte 2020) bis zum 10. Februar 2021 sei sie körperlich angeschlagen gewesen und habe sich für den 5. Januar 2021 krank melden lassen. Das Betreibungsamt habe sie aufgefordert, nach ihrer Genesung persönlich zu erscheinen. Mit Einschreiben vom 24. Januar 2021 habe sie sich weiter krank gemeldet und das Amt darüber informiert, dass sie sich nicht vertreten lasse. Sie sei mit der Pfändung wegen Unpfändbarkeit nicht einverstanden und das gepfändete Geld sei ihrem Konto bei der Zürcher Kantonalbank gutzuschreiben (act. 2). 3. Auf die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar, soweit das SchKG keine Regelung enthält (Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG). Mit der Beschwerde kann fol g- lich unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). An die Begründung werden bei Laien minimale Anforderungen ge- stellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist da- rauf nicht einzutreten (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). 4. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Februar 2021 wurde der Be- schwerdeführerin am 15. Februar 2021 zugestellt (act. 7/6/1). Damit endete die 10-tägige Beschwerdefrist am 25. Februar 2021 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird
(Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift wurde erst am 23. März 2021 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben (act. 2). Auf die Be- schwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 ist demnach infolge Ver- spätung nicht einzutreten. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern sie durch diese Verfügung beschwert ist. Mit der Fristansetzung wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihre Einga- be im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu ergänzen und ihre Anliegen zu ver- deutlichen. Mit anderen Worten wurden ihre rechtlichen Interessen dadurch nicht etwa verletzt, sondern im Gegenteil gerade gewahrt. Somit ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 auch mangels Beschwer nicht einzu- treten. 5.a) Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. März 2021, zugestellt am 15. März 2021 (act. 7/11/1), erfolgte rechtzeitig. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren androhungsgemäss ab, da sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht dazu geäussert hatte, ob sie mit ihrer Eingabe vom 24. Januar 2021 eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG erheben wollte. b) Abgesehen von den geforderten Legitimationsnachweisen verbunden mit diversen Säumnisandrohungen enthält die Beschwerde keine Anträge. In der Begründung macht die Beschwerdeführerin indes sinngemäss geltend, sie habe die Frist vom 3. Februar 2021 gewahrt. Am 18. Februar 2021 habe sie sich unter Beilage von Beweismitteln an das Betreibungsamt gewandt, welches ihren Brief aber nicht an die Vorinstanz weitergleitet habe (act. 2 S. 1). Letzteres trifft nicht zu. Die Beschwerdeführerin dürfte sich auf ihr eingangs erwähntes Schreiben vom 14. Februar 2021 an das Betreibungsamt beziehen (act. 7/8). Das Betrei- bungsamt übermittelte das Schreiben samt Beilagen am 18. Februar 2021 an die Vorinstanz (act. 7/7-9, vgl. oben E. 1). Diese verneinte, dass das Schreiben eine Reaktion auf die Fristansetzung vom 3. Februar 2021 war, da die Beschwerdefüh- rerin die betreffende Verfügung erst am 15. Februar 2021 empfangen habe (act. 6 S. 2, act. 7/6/1). Dem kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden: Nach Angaben des Betreibungsamtes ging das Schreiben bei ihm am 16. Februar 2021 ein
(act. 7/7). Somit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin dieses – ungeachtet des Datums vom 14. Februar 2021 – erst nach Erhalt der Verfügung verfasste und gleichentags am 15. Februar 2021 an das Betreibungsamt anstatt an die Vorinstanz verschickte. Aber selbst wenn das Schreiben auf die Fristansetzung vom 3. Februar 2021 hin erfolgt und – obwohl an die falsche Behörde übermittelt – die Frist damit gewahrt worden wäre, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Wie be- reits die Eingabe vom 24. Januar 2021 (act. 7/2) erfüllt auch dieses Schreiben die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe nicht. So fehlt ihm wie- derum ein konkreter Antrag, aus welchem hervorgeht, inwiefern eine bestimmte Anordnung des Betreibungsamtes abgeändert werden soll, sowie eine hinrei- chende Begründung. Zwar erklärt die Beschwerdeführerin, die illegale Pfändung hätte verschoben werden müssen und verweist auf zwei Krankmeldungen ihrer- seits für den 5. und 28. Januar 2021 (vgl. act. 4/4/1 und 4/5). Ferner stellt sie die Betreibung an sich sowie sinngemäss die der Betreibung zugrundeliegende For- derung der B._____ in Frage, ohne aber konkret darzutun, welche Handlung des Betreibungsamtes an welchen Mängeln leidet. Was die Beschwerdeführerin mit ihren Unterlagen aufzeigen will, bleibt sodann weitgehend unklar (act. 7/3/1-8 und 7/9/1-6). Namentlich fehlt es an einem Nachweis, dass ihre Erkrankung eine Teil- nahme an der Pfändung oder ein späteres Erscheinen auf dem Amt verunmög- lichte; dies obwohl sie am 3. Februar 2021 aufgefordert wurde, ihre Vorbringen durch Unterlagen zu belegen (act. 5). Die Vorinstanz erachtete die Eingabe somit zu Recht als nicht erfolgt, und der Abschreibungsbeschluss ist nicht zu beanstan- den. Es besteht sodann keine Veranlassung, von Amtes wegen einzugreifen. c) Die in der Beschwerde sodann erneut erhobenen Einwendungen zur "amtlichen Legitimation" von Behörden, zur Pfändung sowie zur Forderung waren nicht Gegenstand des Beschlusses vom 3. März 2021. Somit erübrigt sich auch im Beschwerdeverfahren eine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen und den dazugehörigen, zum Teil verworrenen Beilagen (act. 4/10-13, vgl. auch act. 7/3/4-8). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Einwand ge- gen den Bestand der Forderung unbehelflich ist (act. 7/2 und 7/8). Weder das Be-
treibungsamt noch die Aufsichtsbehörden sind befugt, materiell über die betriebe- ne Forderung zu befinden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 wegen Verspätung nicht einzutreten ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. März 2021 erweist sich als unbegrün- det und ist abzuweisen. 7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 des Be- zirksgerichtes Andelfingen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. März 2021 des Bezirksgerich- tes Andelfingen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Kon- kurs wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt An- delfingen, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 30. April 2021