Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 12. März 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin,
betreffend Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungs- amt Wädenswil)
Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. Februar 2021 (CB200032)
Erwägungen:
Prozessgeschichte 1.1 In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wädenswil (nachfolgend: Be- treibungsamt) hielt das Betreibungsamt mit Schreiben vom 30. November 2020 (act. 2/1) fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer auf den 23. November 2020 angekündigten Pfändung nicht erschienen sei und sich nicht habe vertreten las- sen. Sie werde daher aufgefordert, unverzüglich und bis spätestens am 10. Dezember 2020 auf dem Betreibungsamt zur Durchführung der Pfändung zu erscheinen. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 (Datum Poststempel; act. 1) samt Beilagen Beschwerde an die untere Auf- sichtsbehörde des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz). 1.3 Nach durchgeführtem Verfahren (vgl. act. 18 = act. 26 [Aktenexemplar] = act. 28 E. 1.3-1.9) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf ein- trat. 1.4 Am 25. Februar 2021 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich zunächst eine undatierte, als "Gesuchsant- wort" betitelte Eingabe (act. 27) samt Beilagenmappe ein. Diese Eingabe ent- spricht einschliesslich der Anträge weitestgehend dem von der Beschwerdeführe- rin vor Vorinstanz unter der Bezeichnung "Gesuchsantwort" eingereichten Schrift- satz vom 7. Januar 2021 (vgl. act. 27 mit act. 12). Am 26. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin sodann eine mit "Nachtrag: Beschwerde" betitelte Einga- be ein, die sich laut Betreff auf die zwei Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 bezieht (vgl. act. 30). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-24). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
Prozessuales 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichti- ge Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2). In der Beschwerde sind konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vor- instanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-S TERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). 2.2 Die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. und 26. Februar 2021 (vgl. oben E. 1.4) wurden rechtzeitig eingereicht (vgl. act. 18 i.V.m. act. 19/1). Sie enthalten jedoch weder konkrete Anträge noch eine Begründung. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides nicht auseinander und gibt nicht an, an welchen Mängeln der vorinstanz- liche Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Das blosse Wiederholen ihrer Vorbrin- gen vor Vorinstanz durch das erneute Einreichen ihrer Eingabe vom 7. Januar
2021 kann als Begründung daher nicht ausreichen. Es ist auch nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, von sich aus die Akten und Beilagen zu durchforsten, um herauszufinden, inwiefern die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid beanstanden könnte. Immerhin geht aus der von der Beschwerdeführerin gelb markierten Stelle der ersten Eingabe (act. 27) im Wesentlichen hervor, dass sie geltend machte, die in Betreibung gesetzten Prämien und Fr. 350.– (Betreibungs- kosten etc.) der Beschwerdegegnerin bezahlt zu haben (vgl. act. 27 S. 3 [als S. 4 bezeichnet]). Auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz im vorinstanzlichen Entscheid eingegangen: Sie hat zunächst insbesondere begrün- det, weshalb das Betreibungsamt zum Pfändungsvollzug habe schreiten dürfen und müssen (vgl. act. 25 E. 4.1). Sodann hat die Vorinstanz erläutert, weshalb die Aufsichtsbehörden die behauptete Tilgung der betriebenen Schuld nicht berück- sichtigen können, und dass die Beschwerdeführerin die behauptete Tilgung in ei- nem Verfahren um Aufhebung oder Einstellung der Betreibung nach Art. 85 SchKG bzw. Art. 85a SchKG vorbringen könne, ein solches aber einleiten müsste (vgl. act. 25 E. 4.3). Was an der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides nicht korrekt sein soll, geht aus den Eingaben der Beschwerdeführerin somit nicht hervor. Es kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.3 Mit dem vorliegenden Beschluss ist der sinngemässe Antrag der Beschwer- deführerin in ihrem Nachtrag vom 24. Februar 2021, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 30), gegenstandslos und abzuschrei- ben. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Entschädigungen werden in diesem Verfahren nicht zugesprochen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 27 und act. 30), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 12. März 2021