Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 26. März 2021 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 11. Februar 2021 (EK210021)
Erwägungen:
A._____ (Schuldner und Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Einzelunter- nehmens, welches im Handelsregister eingetragen ist und den Betrieb einer Generalunternehmung in den Bereichen Hoch- und Tiefbau, Renovationen und Neubauten bezweckt (act. 4). Der Konkursrichter des Bezirksgerichtes Dielsdorf eröffnete mit Urteil vom 11. Februar 2021, 9:30 Uhr, für eine For- derung der B._____ SA (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) von Fr. 3'172.80 nebst 5% Zins seit 9. November 2020, Fr. 320.– administrative Kosten, Fr. 116.70 fällige Zinsen und Fr. 146.60 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt) über den Schuldner den Konkurs (act. 5). Das Urteil wurde dem Schuldner am 12. Februar 2021 zugestellt (act. 6/7/2). Mit Postaufgabe vom 19. Februar 2021 (Poststempel), eingegangen beim Obergericht am 22. Februar 2021, reichte er eine Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung des Konkurses und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wir- kung nicht zuerkannt und dem Schuldner u.a. eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Da dieser innert Frist keinen Vor- schuss leistete (act. 11 i.V.m. act. 8 und act. 9/1), wurde ihm hiefür mit Ver- fügung vom 12. März 2021 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 12). Die Verfügung wurde dem Schuldner am 15. März 2021 zugestellt (act. 13). Die Nachfrist endete unter Berücksichtigung des Fristenablaufs am Wochenende am 22. März 2021 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Ein Kosten- vorschuss ist bis heute nicht eingegangen (act. 14). Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden vorsorglich zur Kol- lokation angemeldet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie an den Konkursrichter des Bezirksgerichtes Diels- dorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Niederglatt, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Kon- kurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 29. März 2021