Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 4. März 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
Erwägungen:
der "Rechtsverweigerung" meint sodann die formelle Rechtsverweigerung (zu un- terscheiden von der materiellen Rechtsverweigerung und somit der willkürlichen Entscheidung, welche ein Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt), welche sich in einem unrechtmässigen Verweigern eines anfechtbaren Entscheids äussert (vgl. BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 118 N 10 i.V.m. Art. 117 N 34). 4.1 Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben am 5. und am 13. Februar 2021 je eine Beschwerde bei der Vorinstanz ein. Am 17. Februar 2021 – mithin nur zwölf bzw. fünf Tage nach Einreichen ihrer Be- schwerden bei der Vorinstanz – erhebt sie eine Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Kammer. Von einem Untätigbleiben der Vorin-stanz während einer längeren Periode kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Ebenfalls fehlt es gänzlich an Hinweisen, dass die Vo- rinstanz die Beschwerden nicht anhand nehmen würde. Es darf der ohne Weite- res prozesserfahrenen Beschwerdeführerin (vgl. hierzu auch OGer ZH NP200032 vom 3. Februar 2021, E. III./2.) als bekannt betrachtet werden, dass das Anlegen eines neuen Geschäfts, das Sichten der Rechtsschrift und die Vorbereitung erster Verfahrensschritte einige Tage in Anspruch nehmen kann. So hat die Vorinstanz zweifellos auch andere Geschäfte als diejenigen der Beschwerdeführerin zu be- arbeiten. Auch dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine Eingangsanzeige zugegangen sei, ändert an diesem Ergebnis nichts. Zum einen besteht kein rechtlicher Anspruch darauf, dass ein Gericht nach Ein- gang eines neuen Geschäfts eine Eingangsanzeige zustellt, und dies wird von den Gerichten denn auch unterschiedlich gehandhabt. Zum andern wurde die Be- schwerdeführerin bereits mit Entscheid der Kammer von 9. Dezember 2020 (OGer ZH PS200232, E. 3) darauf hingewiesen, dass eine Eingangsanzeige bei der Vorinstanz zu verlangen wäre, wenn sie eine solche explizit wünscht. Wes- halb dies der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersicht- lich und nicht dargetan. Die Beschwerde ist ohne weiteres abzuweisen.
4.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer zum Inhalt der durch sie vor Vorinstanz anhängig gemachten Beschwerden äus- sert, braucht darauf nicht eingegangen zu werden. Die entsprechenden Vorbrin- gen werden durch die Vorinstanz im Rahmen der dort hängigen Verfahren zu prü- fen sein. Sie sind insbesondere nicht (bei dieser Gelegenheit) anstelle der Vorin- stanz durch die Kammer direkt zu prüfen (vgl. auch den entsprechenden Hinweis an die Beschwerdeführerin in OGer ZH PS210004 vom 5. Februar 2021, E. 2.4). 5. Das Beschwerdeverfahren vor den SchK-Aufsichtsbehörden ist grundsätz- lich kostenlos. Dass bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt (vgl. statt vieler OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12). Auch bekannt ist der Be- schwerdeführerin aus dem Entscheid der Kammer vom 9. Dezember 2020 (OGer ZH PS200232, E. 4), dass es mutwillig ist, Beschwerde gegen das Verfahren der Vorinstanz zu führen, weil diese innert zwölf Tagen ab Einreichung der Be- schwerde noch keine Eingangsanzeige verschickte, zumal die Beschwerdeführe- rin bei Unsicherheit über den Eingang der Beschwerde bzw. den Stand des Ver- fahrens bei der Vorinstanz nachfragen könnte. Wie im genannten Entscheid an- gedroht, sind der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren daher Kosten aufzuer- legen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 100.– festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 4. März 2021