Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 18. März 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____,
gegen
C._____ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ Services AG,
betreffend Pfändungsankündigung / Zahlungsvereinbarung (Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. Januar 2021 (CB210004)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 15. Januar 2021 kündigte das Betreibungsamt Pfannenstiel A._____ (Beschwerdeführerin) die Pfändung an für eine Forderung der C._____ AG (Be- schwerdegegnerin) von Fr. 848.45 nebst Zins sowie Fr. 120.– Mahnspesen, Fr. 80.– Dossier-Gebühren und Betreibungskosten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, am 22. Januar 2021 im Amtslokal zur Einvernahme über ihre finan- ziellen Verhältnisse zu erscheinen (act. 2/1). Mit E-Mail vom 18. Januar 2021 er- suchte der Ehemann der Beschwerdeführerin B._____ beim Betreibungsamt um Zahlung der offenen Forderung in drei Raten (Fr. 500.– per 28.01.2021, Fr. 500.– per 28.02.2021 und Fr. 198.50 per 28. März 2021). Im darauf folgenden E- Mailverkehr teilte das Betreibungsamt mit, es sei gesetzlich verpflichtet, die Pfän- dung umgehend zu vollziehen. Im Sinne eines Entgegenkommens könne maximal eine Zahlung von zwei Raten innerhalb von zwei Monaten angeboten werden, wobei die erste Rate sofort fällig sei. Eine solche Zahlungsvereinbarung sei bis am 22. Januar 2021 auf dem Betreibungsamt zu unterzeichnen, ansonsten müsse die Pfändung vollzogen werden (vgl. act. 2/3). 1.2. Am 20. Januar 2021 erhob B._____ im Namen der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung mit dem Antrag, die von ihm vorgeschlagene Ratenzahlung sei zu bewilligen; von ei- ner Pfändung am vorgesehenen Termin sei abzusehen (act. 1). Mit Urteil vom 22. Januar 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 6 = act. 3 = act. 8). 1.3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2021 rechtzeitig Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erheben. Sie beantragt erneut, dem Gesuch um Zahlung in drei Raten sei stattzugeben; die Pfändung sei zu sis- tieren (act. 7). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Vom Ein- holen einer Beschwerdeantwort oder Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
bleibt damit auch kein Raum für die Frage, ob ein entsprechendes Vorgehen ver- hältnismässig ist. Mit einer raschen Pfändung sollen die Vermögenswerte gesi- chert werden (OGer ZH PS200154 vom 5. August 2020 E. 5.1.; SK SchKG- WINKLER, Art. 89 N 17). Bei einem Zuwarten würde riskiert, dass diese später nicht mehr vorhanden sind, was disziplinarische Massnahmen gegenüber dem Betreibungsamt oder eine Staatshaftung des Kantons zur Folge haben könnte (vgl. BSK SchKG I-LEBRECHT, 2. Aufl. 2010, Art. 89 N 35). Erst wenn es um die Verwertung geht, kann das Betreibungsamt auf Gesuch der Schuldnerin hin einen Aufschub bewilligen (Art. 123 SchKG). Der Pfändungsbeschlag bleibt dabei be- stehen (SK SchKG-S CHLEGEL/ZOPFI, Art. 123 N 2). Ein solches Gesuch um Ver- wertungsaufschub kann die Schuldnerin frühestens nach Eingang eines Verwer- tungsbegehrens stellen. Sie muss dabei glaubhaft machen, dass sie die Schuld ratenweise tilgen kann, sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzah- lungen an das Betreibungsamt verpflichten und die erste Rate bezahlen. Die Hö- he und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen setzt der Betreibungsbeamte fest, wobei er die Verhältnisse der Schuldnerin und der Gläubigerin zu berück- sichtigen hat (Art. 123 Abs. 3 SchKG). Auch auf diese Möglichkeit wies die Vo- rinstanz zutreffend hin (act. 6 E. 5). Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin sind damit unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Immerhin dürfte die Frage der Abschlagszahlungen gegenstandslos werden, wenn die Beschwerdeführerin den dem Betreibungsamt vorgeschlagenen Abzah- lungsplan (Ende Januar, Februar und März) einhalten und auch die Betreibungs- kosten (Art. 68 Abs. 2 SchKG) sowie die Inkassogebühr von Fr. 5.– (Art. 19 GebV SchKG) begleichen kann. Dann erlischt die Schuld (Art. 12 SchKG), und die Be- treibung kann nicht fortgesetzt werden. 3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, sowie an die Vorinstanz und an das Be- treibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 22. März 2021