Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 15. Februar 2021 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Sammelstiftung BVG der B._____ AG [Lebensversicherung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2021 (EK201966)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin ist seit Januar 2019 im Handelsregister eingetragen. Sie führt hauptsächlich Bau- und Malerarbeiten aus (act. 2 S. 3; act. 5). Am 26. Januar 2021 wurde über sie auf Begehren der Gläubigerin der Konkurs eröff- net (act. 6 [=act. 3 = act. 7/8]). Die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten be- trägt insgesamt Fr. 14'479.30 (vgl. act. 6; act. 8). 1.2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 erhob die Schuldnerin rechtzeitig Be- schwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes vom 26. Januar 2021 (act. 2). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurde der Beschwerde einstweilen die auf- schiebende Wirkung erteilt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, sie könne ih- re Beschwerde innert der Beschwerdefrist ergänzen (act. 9). Am 8. Februar 2021 überbrachte die Schuldnerin dem Gericht innert Frist weitere Unterlagen (act. 11- 12/1-13). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-10). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden von der Schuldnerin sichergestellt (act. 13). 2. 2.1. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach- weist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist ab- schliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über kon- kurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 2.2. Die Schuldnerin hat die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten mit Einzahlung vom 4. Februar 2021 beim Obergericht hinterlegt (act. 4/3; act. 13). Da die Schuldnerin die aufgelaufenen Verzugszinsen etwas zu tief be- rechnet hat, weicht der hinterlegte Betrag um Fr. 0.90 von der Konkursforderung
ab. Aufgrund der Geringfügigkeit des Fehlbetrages kann dieser mit dem gleichzei- tig geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Zudem hat sie beim Kon- kursamt die Kosten des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von insgesamt Fr. 1'200.– sichergestellt (act. 4/4-5). Damit wurde innert der Beschwerdefrist der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung nachgewiesen (Art. 172 Abs. 2 Ziff. 3). 2.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3). 2.4. Der eingereichte Betreibungsregisterauszug weist vier Betreibungen aus. Bei einer handelt es sich um die nun hinterlegte Konkursforderung der Gläubige- rin . Die weiteren drei Betreibungen wurden von der SVA Zürich erhoben. Davon wurde eine im Betrag von Fr. 4'040.10 mittlerweile beglichen. Zwei Betreibungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) im Betrag von insge- samt Fr. 17'066.85 sind noch offen. Verlustscheine oder frühere Konkurseröff- nungen sind keine registriert (act. 4/7; act. 5). Die Schuldnerin gibt an, sie habe ihren Sitz per 1. Januar 2021 nach ... [Ortschaft] verlegt, wobei sie mit der Mel- dung ans Handelsregisteramt bis zum Entscheid über die Konkurseröffnung habe zuwarten wollen (act. 2 S. 4; act. 11). Im Handelsregister ist der neue Sitz denn auch noch nicht eingetragen (act. 5). Damit ist zur Zeit von keinen weiteren Be- treibungen am neuen Sitz auszugehen.
2.5. Gemäss Schuldnerin sei man mit der SVA im Gespräch bezüglich der offe- nen Betreibungsforderungen, da ihr noch Guthaben zustehe, welches zu verrech- nen sei (act. 2 S. 4). Laut dem eingereichten Schreiben der SVA wurde der Schuldnerin ein Zahlungsaufschub bis 1. März 2021 bewilligt, wobei unklar ist, welche Forderungen dieser genau umfasst (act. 4/8). Die Schuldnerin reicht zu- dem zwei Schreiben der SVA vom 15. Dezember 2020 bzw. 6. Januar 2021 ein, wonach für das Jahr 2020 ein Anspruch auf Familienzulagen von insgesamt Fr. 7'200.– bestehe. Zugunsten der Schuldnerin ist davon ausgehen, dass sie diese Zulagen den jeweiligen Arbeitnehmern bereits mit den Monatslöhnen aus- gerichtet hat und das Guthaben somit der Schuldnerin zukommt (act. 12/4-5). Es ist aber auch dann noch von in Betreibung gesetzten Forderungen der SVA von mindestens Fr. 10'000.– auszugehen. 2.6. Per 31. Dezember 2020 bilanzierte die Schuldnerin kurzfristige Kreditoren von Fr. 89'800.–, im Wesentlichen bestehend aus Steuern sowie Beiträgen für AHV, UVG und BVG (act. 4/9). Gemäss der am 8. Februar 2021 von der Schuld- nerin überbrachten aktuellen Kreditorenliste haben sich die offenen Rechnungen nach Hinterlegung der Konkursforderung sowie einer Reduktion der Verbindlich- keit gegenüber der SVA mittlerweile auf Fr. 58'650.– reduziert (act. 12/8). Ferner erhielt die Schuldnerin offenbar einen Covid-19 Kredit von Fr. 20'000.– (act. 4/9 S. 2), welcher allerdings erst in 5 Jahren zurück zu zahlen sein dürfte. 2.7. Die Schuldnerin führt aus, sie erhalte den Grossteil ihrer Aufträge von der renommierten Malerfirma C._____ AG, wobei sie daran sei, einen weitergehen- den Kundenstamm aufzubauen. Die C._____ AG habe zugesichert, die bereits gestellten Rechnungen umgehend zu bezahlen. Es seien auch noch drei weitere Baustellen abgeschlossen worden, für die geleistete Arbeiten im Umfang von ca. Fr. 30'000.– noch zu verrechnen seien (act. 2 S. 3 ff.). Aufgrund der Debitorenliste und den zugehörigen Rechnungen sind offene Debitorenguthaben gegenüber der Hauptkundin C._____ AG von insgesamt rund Fr. 66'000.– glaubhaft; die ent- sprechenden Rechnungen datieren von 31. Dezember 2020 bis 2. Februar 2021 (act. 4/10; act. 12/9). Dadurch sind die offenen Betreibungsschulden und die Kre- ditoren knapp gedeckt. Gemäss dem "Umsatz Debitoren" konnte die Schuldnerin
im Jahr 2020 monatlich jeweils diverse Zahlungseingänge der C._____ AG in ei- nem Gesamtbetrag von über Fr. 300'000.– verbuchen (act. 12/12). Es erscheint daher glaubhaft, dass die noch offenen Rechnungen ebenfalls in Kürze bezahlt werden und dass die Schuldnerin in diesem Jahr weiterhin mit regelmässigen Auf- trägen der C._____ AG rechnen darf. 2.8. Auf weitere flüssige Mittel kann die Schuldnerin derzeit nicht zurückgreifen: Ihr Geschäftskonto wies per 31. Dezember 2020 ein Guthaben von nur gerade Fr. 30.– aus (act. 12/7). Gemäss den Kontoauszügen der letzten sechs Monate sowie dem "Umsatz Kreditoren" konnte die Schuldnerin die Löhne für ihre Mitar- beiter sowie die weiteren laufenden Betriebskosten aber jeweils regelmässig be- zahlen (act. 12/7; act. 12/13). Aus der Bilanz ergibt sich weiter, dass die Schuld- nerin im Gründungsjahr 2019 noch einen Verlust Fr. 15'000.– schrieb, während sie im Jahr 2020 einen (geringen) Gewinn von Fr. 3'800.– verbuchen konnte (act. 4/9; act. 12/6). In der Erfolgsrechnung wies sie im Jahr 2020 einen Ertrag von Fr. 345'000.– aus (act. 4/9). Trotz der allgemein angespannten wirtschaftli- chen Lage erhielt die Schuldnerin im letzten Jahr demnach laufend Aufträge und konnte gewinnbringende Umsätze erzielen. Es darf davon ausgegangen werden, dass dies auch zukünftig so sein wird und die Schuldnerin dadurch ihren laufen- den Verpflichtungen jeweils nachkommen kann. Mit den in Aussicht stehenden Zahlungseingängen wird sie in Kürze auch einen bedeutenden Teil der aufgelau- fenen Schulden begleichen können. Dies lässt eine Entspannung der finanziellen Lage erwarten. Insgesamt erscheint es daher glaubhaft, dass die Zahlungseng- pässe der Schuldnerin vorübergehend sind und – wie sie vorbringt (act. 2 S. 3 ff.) – vor allem auf die schwierige wirtschaftliche Situation im letzten Jahr und die wegen der Adressänderung liegen gebliebene Post zurückzuführen sind. Die Schuldnerin erscheint im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht auf längere Dauer als illiquid. Die Zahlungsfähigkeit ist damit hinreichend glaubhaft. Die Schuldnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Fall einer erneuten Konkurseröffnung an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen gestellt würden. 2.9. Die Beschwerde der Schuldnerin ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und das Konkursbegehren ist abzuweisen.
Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den von der Schuldnerin hinterlegten Be- trag in der Höhe von Fr. 14'479.30 (Fr. 14'478.40 Sicherstellung und Fr. 0.90 Kostenvorschuss) an die Gläubigerin auszubezahlen. 3. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, da sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Für das Beschwerdeverfahren wird üblicherweise eine Spruchge- bühr von Fr. 750.– erhoben. Die Schuldnerin hat zeitgleich mit der Hinterlegung der Konkursforderung beim Obergericht einen entsprechenden Betrag einbezahlt (act. 2 S. 2, act. 4/3). Da die Schuldnerin die dem Gläubiger zustehenden Zinsen auf die Konkursforderung leicht zu tief berechnete, verbleibt nach Auszahlung an die Gläubigerin jedoch nur noch ein Betrag von Fr. 749.10, welcher für die Kosten des Beschwerdeverfahrens herangezogen werden kann. Aufgrund der Geringfü- gigkeit des Fehlbetrags ist auf eine Nachforderung zu verzichten; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausnahmsweise auf diesen Betrag festzusetzen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2021 aufge- hoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 749.10 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 16. Februar 2021