Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 9. Februar 2021 in Sachen
Konkursamt Thalwil, Beschwerdeführer
betreffend Einigungsverhandlung / Verwertung eines Anteils am Gemein- schaftsvermögens (einfache Gesellschaft) im Konkursverfahren über A._____
Erwägungen: 1. Über A._____ wurde der Konkurs eröffnet. Im Inventar dieses Konkursver- fahren befindet sich ein Liquidationsanteil an einer einfachen Gesellschaft beste- hend aus A._____ und B., welcher zwei Grundstücke an der C.- strasse ... in ... Zürich umfasst (act. 2). 2. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 gelangt das Konkursamt Thalwil an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Gemäss Ausführungen des Konkursamtes würden A._____ und B._____ seit Eröffnung des Konkursverfahrens den Zugang zu den notwendigen Informationen erschweren oder verhindern und das Konkursamt bei Entscheidun- gen der einfachen Gesellschaft aussen vor lassen. Es sei mehrfach versucht wor- den, eine gütliche Einigung zu finden. Zuletzt sei eine Einigungsverhandlung ge- mäss Art. 9 VVAG über die Auflösung der einfachen Gesellschaft gescheitert. Deshalb werde nun gestützt auf Art. 9 und 10 VVAG beantragt, dass sich die Auf- sichtsbehörde dieser Sache annehme und die Verwertung und Auflösung der ein- fachen Gesellschaft herbeiführe (act. 2). 3.1. Für die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen hat der Gesetzgeber ein eigenes Verfahren vorgesehen (Art. 132 SchKG). Die Einzelheiten sind in der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Ge- meinschaftsvermögen geregelt (VVAG; SR 281.41). Dieses spezielle Verfahren ist auch auf den Anteil an einer einfachen Gesellschaft anwendbar, sofern die Gesellschafter nicht Miteigentum vereinbart haben (Art. 1 Abs. 2 VVAG). Wird die Verwertung eines Gesamthandanteils verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen dem pfändenden Gläubiger, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung des Gläubigers, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Fest- stellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betrei- bungsamt die Teilnehmer der Einigungsverhandlung zur Einreichung von Anträ- gen über die weiteren Verwertungsmassnahmen auf. Es leitet nach Ablauf der
angesetzten zehntägigen Frist die Akten an die zuständige Aufsichtsbehörde wei- ter (Art. 10 Abs. 1 VVAG). 3.2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren. Der Kanton Zürich machte von der Möglichkeit eines zweistufigen In- stanzenzuges Gebrauch, wobei die Bezirksgerichte die untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter sind (Art. 13 SchKG und § 17 Abs. 1 EG SchKG). Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1 VVAG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 SchKG ist daher die untere Aufsichtsbehörde. Gleiches gilt im Übrigen für die Durchführung einer Einigungsverhandlung im Sinne von § 9 Abs. 1 VVAG (vgl. § 9 Abs. 3 VVAG i.V.m. § 4 der Verordnung über die und Betreibungs- und Gemeindeammannämter [LS 281.1]). Das Konkursamt Thalwil hätte sich folglich an das zuständige Bezirksgericht zu wenden. 3.3. Da nicht bekannt ist, ob das Konkursamt die Beteiligten nach gescheiterter gütlicher Einigung bereits aufgefordert hat, Anträge über die weiteren Verwer- tungsmassnahmen im Sinne von Art. 10 VVAG zu stellen, wird von einer Weiter- leitung der Eingabe des Konkursamtes an die zuständige untere kantonale Auf- sichtsbehörde abgesehen und die Eingabe dem Konkursamt retourniert, damit die allenfalls fehlenden Anträge noch eingeholt werden können. Das vorliegende Ver- fahren ist am Register abzuschreiben.
Es wird beschlossen: 1. Die Eingabe wird dem Konkursamt Thalwil im Sinne der Erwägungen re- tourniert. 2. Das vorliegende Verfahren PS210017 wird am Register abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an das Konkursamt Thalwil unter Rücksendung der Eingabe (act. 2) gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 11. Februar 2021