Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 27. Januar 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Betreibung Nr. ... / aufschiebende Wirkung (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. Januar 2021 (CB210001)
Erwägungen: 1.1. Am 19. Januar 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsankündi- gung in der Betreibung Nr. ... auf den 25. Januar 2021. Die Beschwerde trägt den Titel "! EILT: Bitte sofort vorlegen, Rechtsnachteile drohen !" und enthält folgende Anträge (act. 5/1): " 1. Dem Betreibungsamt ist es zu untersagen die Pfändungsankün- digung in der ankündigten Form zu durchzusetzen, respektive ist die Pfändungsankündigung an unzulässig zu erklären. 2. Der Gebührenbescheid in Form der Pfändungsankündigung vom 18.01.2021 ist aufzuheben und die Kosten sind nach Tabelle auf 33.30 CHF "bisherige Kosten" und 40 CHF Rechtsöffnungskosten festzusetzen. Hilfsweise ist die Sache an das Amt zur neuen Festsetzung zurückzuweisen. 3. Dam Antragssteller ist eine Umtriebsentschädigung zuzuspre- chen." 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2021 wies die Vorinstanz das (sinn- gemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung ab und setzte dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung an (act. 3). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2021 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2): " Die aufschiebende Wirkung bis nach dem Entscheid über die Be- schwerde möge gewährt werden Die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes möge aufgehoben werden und die Kosten neu festgesetzt werden." 1.4. Gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen wurde die Pfändung noch nicht vollzogen, da der Beschwerdeführer den Pfändungstermin aus gesundheitlichen Gründen auf den 1. Februar 2021 verschoben habe (act. 6). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–6). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist ein (prozessleitender) Zwischenentscheid. Da der Kreis der Anfechtungsobjekte vor den kantonalen Instanzen nicht eingeschränkter sein kann als vor Bundesgericht, ist der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, mit welchem die aufschiebende Wirkung verweigert wird, bei der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG anfechtbar (vgl. BSK SchKG I-N ORDMANN, 2. Aufl. 2010, Art. 36 N 13 m.w.H.). 2.2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmit- telfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Betreibung sei bereits fortgeschritten. Es sei aber nicht zu übersehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Forderung als solches wende, sondern sich hauptsächlich an der Art der Pfändungsankündi- gung zu stören scheine, ohne dies näher zu begründen. Die Pfändungsankündi- gung scheine indes nicht als offensichtlich nichtig. Das Interesse des Beschwer- deführers an der Aufrechterhaltung des aktuellen Zustandes (vor Pfändung) überwiege damit das Interesse der Gläubigerin am Fortgang des Vollstreckungs- verfahrens nicht (act. 3 S. 2). 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerde richte sich sehr wohl gegen die Höhe der Forderung, denn die vom Betreibungsamt geforderten Gebühren seien nicht hinreichend aufgeschlüsselt. Der Kostenentscheid sei von Amtes wegen aufzuheben. Die geforderten Gebühren seien zudem höher als die ursprüngliche Forderung der Gläubigerin, was dem Streitwert- /Verhältnismässigkeitsprinzip grob widerspreche, auch dies spreche für die Ungül-
tigkeit der gesamten Pfändungsverfügung. Zum Antrag auf aufschiebende Wir- kung sei zu ergänzen, dass es sich um eine sehr geringe Hauptforderung handle und das Betreibungsamt ihm nicht einmal die Möglichkeit gegeben habe, die Rechnung vor der Pfändungsankündigung direkt zu begleichen. Die Pfändung sei klar unverhältnismässig. Es drohe der Gläubigerin auch kein nicht wiedergutzu- machender Schaden, weshalb bei einem Verdacht einer falsch berechneten For- derung die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei (act. 2). 3.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass einzig der vorinstanzliche Entscheid über die aufschiebende Wirkung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, nicht aber die Gültigkeit der Pfändungsankündigung. Sämtliche Einwände des Beschwerdeführers die sich gegen die Pfändungsankündigung richten, sind hier nicht zu prüfen, so insbesondere seine (ohnehin verspäteten) Ausführungen zur Höhe der Gebühren. Einzig eine Nichtigkeit der Pfändungsankündigung wäre von Amtes wegen zu berücksichtigen. Eine solche ist hier jedoch nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass die Rechtsöffnungskosten vom Betrei- bungsamt in Wiedererwägung gezogen und auf Fr. 130.– korrigiert wurden (act. 5/5 S. 2). Eine Nichtigkeit der Pfändungsankündigung hat dies aber nicht zur Folge (vgl. BSK SchKG I-L EBRECHT, 2. Aufl., Art. 90 N 17). Ob die Pfändungsan- kündigung gültig bzw. die Gebühren angemessen sind, wird die Vorinstanz zu überprüfen haben. 3.4.1. Der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wir- kung kann von der Behörde, an welche die Beschwerde gerichtet ist, oder von de- ren Präsidenten, angeordnet werden (Art. 36 SchKG). Ein Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gutzuheissen, wenn ein nicht oder nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und die Beschwerde nicht als offensicht- lich haltlos erscheint (vgl. KUKO SchKG-D IETH/WOHL, 2. Auflage 2014, Art. 36 N 2a). Der Entscheid wird nach Ermessen getroffen, wobei der Ausnahmecharak- ter der aufschiebenden Wirkung gegenüber der gesetzlichen Regel über die so- fortige Vollstreckbarkeit zu bedenken ist (vgl. K REN KOSTKIEWICZ, OFK SchKG, 19. Auflage 2016, SchKG 36 N 3). Grundsätzlich ist die aufschiebende Wirkung
erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehrungen zu tref- fen sind wie z.B. die Verwertung und die Verteilung (vgl. BSK SchKG EB- S TAEHELIN, Art. 36 ad N a). 3.4.2. Die vorliegende Betreibung befindet sich im Stadium der Pfändungsan- kündigung. Am 1. Februar 2021 soll die Pfändung vollzogen werden (act. 6). Mit dem Pfändungsvollzug werden Vermögenswerte des Schuldners beschlagnahmt und stehen ihm in der Folge nicht zur Verfügung. Hier geht es um eine unbestrit- tene Forderung von Fr. 160.– sowie (bestrittene) Gebühren von Fr. 79.30 (act. 5/2) und Fr. 130.– (vgl. act. 5/5 S. 2), mithin einen Betrag von knapp Fr. 400.–. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch eine Pfändung dieses Betrags ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, legt er nicht dar. Dass auf Seiten der Gläubigerin – wie der Beschwerdeführer ausführt – bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung kein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, mag zutreffen, entbindet ihn aber nicht davon, seinerseits einen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil darzulegen. Da ein solcher Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist und weder die Pfändungsankündigung noch die Pfändung irrever- sible Vorkehrungen darstellen, ist der vorinstanzliche Entscheid, der gesetzlichen Regel zu folgen und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.5. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, die Forderung jederzeit beim Betreibungsamt zu begleichen. Eine geson- derte Aufforderung des Betreibungsamtes ist dazu entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nötig. 4. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist kosten- los (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG); Parteient- schädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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