Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 4. Februar 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Dezember 2020 (CB200195)
Erwägungen:
Rechtsbegehren 2 und 3 seien bereits Gegenstand der früheren Beschwerdever- fahren CB200025-L, CB200027-L, CB200028-L und CB200031-L gewesen, wes- halb darauf wegen abgeurteilter Sache nicht einzutreten sei. Auf die Rechtsbe- gehren 4 und 5 sei mangels eines rechtlich schützenswerten Interesses nicht ein- zutreten. Die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung diene der Aufrechterhal- tung des Arrestes und durch den Vollzug der Pfändungen werde der Arrestbe- schlag ersetzt werden. Ferner sei die Pfändungsankündigung vom 12. November 2020 in der Betreibung Nr. 3 bereits Gegenstand des Beschwerde- verfahrens CB200174-L gewesen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen bzw. gegen den Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. November 2020 erhobene Beschwerde habe das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil PS200237-O/U vom 15. Dezember 2020 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei. Auf das Rechtsbegehren 6 sei deshalb wegen Rechtshän- gigkeit bzw. inzwischen wegen abgeurteilter Sache ebenfalls nicht einzutreten. Die Pfändungsankündigung vom 3. Dezember 2020 sei sodann Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB200193-L, weshalb darauf wegen Rechts- hängigkeit nicht einzutreten sei. Schliesslich gebe die Eingabe auch keinen An- lass von Amtes wegen einzuschreiten. Insbesondere würden keinerlei Anhalts- punkte für die von der Beschwerdeführerin immer wieder pauschal behauptete Nichtigkeit von Betreibungshandlungen bestehen (act. 6 S. 3 f.) . 3. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Januar 2021 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7). Sie hält im Wesentlichen an den bei der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren fest, verlangt die Aufhebung des angefochtenen Zirkulationsbeschlusses sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und stellt einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-4). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG.
Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdever- fahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinnge- mäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gel- ten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu ent- halten hat. In der Begründung hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten an- zubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begrün- dungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2). 5. Die Beschwerde vom 8. Januar 2021 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerde enthält auch eine Begründung. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie stütze sich hauptsächlich auf Art. 5 und Art. 9 der Bundesverfassung. Aus den Akten sei er- sichtlich, dass der Beschwerdegegner nicht nach Treu und Glauben gehandelt
habe. Sie habe in diesem Fall offensichtlich Schutz vor Willkür. Deshalb sei die Vorinstanz aufzufordern bzw. anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und sicherzustellen, dass sie vor Willkür geschützt werde. Ferner prüfe das Betrei- bungsamt offenbar nicht, ob ein vom Beschwerdegegner eingereichtes Begehren von einer zur Unterschrift berechtigten Person unterzeichnet sei. Die Arreste 5 und 6 seien von B._____ (recte: B'._____) in Auftrag gegeben worden, sein Name sei allerdings auf der Unterschriftenliste des Beschwerdegegners nicht zu finden. 5.2. Diese Begründung genügt den obgenannten Anforderungen nicht, weil keine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung stattfindet. Die Beschwerdeführerin bestreitet damit nicht einmal ansatzweise, dass die Nich- tigkeit oder Löschung der Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 sowie der Pfändungs- ankündigung vom 12. November 2020 bereits abgeurteilt wurden, und dass die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung vom 3. Dezember 2020 Gegenstand eines laufenden separaten Verfahrens ist. Ferner behauptet sie auch nicht, sie habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, dass die Forderungen der genannten Betreibungen bereits mit den Arresten Nrn. 5 und 6 vorläufig gepfändet worden seien. Daher ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der Beschwerde erneut an jeder Auseinandersetzung mit dem angefoch- tenen Entscheid. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kos-
ten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwer- deverfahren auf Fr. 100.– festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in die- sem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.-- fest- gesetzt. 4. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 8. Februar 2021