Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 5. Februar 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Pfändungsankündigung vom 3. Dezember 2020 / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2020 (CB200193)
Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2020 (act. 6/1) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) vom 3. Dezember 2020 in der Betreibung Nr. 1 (act. 6/2/1). 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Dezember 2020 (act. 6/3 = act. 4) setzte die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten und dem Beschwerdegegner Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort an. Gleichzeitig erteilte sie der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 reichte das Betreibungsamt die Vernehmlassung samt Beilagen (act. 6/7 und act. 6/8/1-7) ein und mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 erstattete der Be- schwerdegegner die Beschwerdeantwort samt Beilagen (act. 6/9 und act. 6/10/1- 3). 1.3 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/11) stellte die Vorinstanz den Parteien die Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme zu und wies sie darauf hin, dass eine allfällige Stellungnahme innert 20 Tagen ab Zustellung jener Verfügung einzureichen wäre (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig stellte sie die Doppel der Beschwerdeantwort inklusive Beilagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- nahme zu (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2) und setzte dem Beschwerdegegner eine Nachfrist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung an, um die Zeichnungsbe- rechtigung von B._____ für das Fortsetzungsbegehren vom 25. November 2020 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes lückenlos urkundlich nachzuwei- sen, eventualiter das Fortsetzungsbegehren des vollmachtlosen Stellvertreters zu genehmigen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3); Letzteres mit der Androhung, dass an- sonsten aufgrund der Akten entschieden bzw. die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1 aufgehoben würde (a.a.O.).
1.4 Gegen diese Verfügung führt die Beschwerdeführerin bei der Kammer rechtzeitig (vgl. act. 6/11 i.V.m. act. 6/12/3 i.V.m. act. 2 S. 1) Beschwerde (act. 2) mit den folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung vom 17. Dezember 2020 im Bezug auf CB200193-L/Z2 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2. Die Nachfrist von 20 Tagen ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3. Das Bezirksgericht Zürich ist aufzufordern bzw. anzuweisen, auf Grund die innerhalb vom gesetzliche angesetzten 10 Tagen Frist in seinem Zirkulationsbeschluss CB200193-L/Z1 eingereichte Beweismittel zu beurteilen. 4. Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben." 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 6/1-12). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Feb- ruar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2). 2.2 Im Lichte der von ihr angeführten Begründung richtet sich die Beschwerde- führerin mit ihrer Beschwerde einzig gegen die vorinstanzliche Nachfristansetzung (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffer 3), geht doch die Begründung mit keinem Wort darauf ein, weshalb die Pfändungsankündigung sowie die Verfügung vom 17. Dezember 2020 als solche nichtig sein sollten.
2.3 Bei der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2020 handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine Beschwerdemöglichkeit vorsieht, sind solche Entscheide nur dann mit Beschwer- de anfechtbar, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffe- nen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 14). Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil darzulegen und trägt dafür die Beweislast, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. BK ZPO II-S TERCHI, Bern 2012, Art. 319 N 15; zum Ganzen OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III.2.). Diese Anforderungen sind der Beschwer- deführerin bereits hinlänglich bekannt (vgl. OGer ZH PS200185 vom 9. Oktober 2020, E. 3a; vgl. ferner PS210018 und PS210019, beide vom 5. Februar 2021, je E. 2.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, worin sie die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils in der vorinstanzlichen Nachfristansetzung er- blickt (vgl. act. 2 S. 1 f.). Diese Gefahr ist auch nicht von vornherein offenkundig. Vielmehr könnte die Beschwerdeführerin dies problemlos noch mit dem Endent- scheid beanstanden – falls und soweit dieser zu ihren Ungunsten ausfallen sollte –, ohne dass ihre Lage dadurch erheblich erschwert würde. 2.4 Auf die Beschwerde ist daher von vornherein mangels nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer ihren vor- instanzlichen Antrag um Nichtigerklärung und Aufhebung der Pfändungsankündi- gung in der Betreibung Nr. 1 wiederholt (vgl. act. 2 S. 1 mit act. 6/1 S. 1), bleibt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kammer – selbst wenn auf die Be- schwerde einzutreten gewesen wäre, was wie gesehen nicht der Fall ist – nicht (sozusagen bei Gelegenheit) in der Sache selbst anstelle der Vorinstanz ent- scheiden könnte. Im Übrigen sind auch sog. "Sprungbeschwerden" nicht zulässig, mit denen (die Vorinstanz überspringend) direkt bei der Kammer als obere kanto-
nale Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben wird (vgl. OGer ZH PS170246 vom 16. November 2017, E. 4 m.w.H., PS110210 vom 6. Dezember 2011, E. 3). 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdefüh- rerin wurde nunmehr auch wiederholt dargelegt, dass sie bei der Anfechtung ei- nes prozessleitenden Entscheides den ihr allenfalls entstehenden nicht leicht wie- der gutzumachenden Nachteil darzulegen hat (vgl. oben E. 2.3). Weitere solche Beschwerden, in denen es an jeder Auseinandersetzung mit dieser Thematik fehlt, würden daher kostenpflichtig. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, und an das Betreibungsamt Zü- rich 7, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 8. Februar 2021