Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Verfügung vom 18. Januar 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Aufsichtsbeschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. Dezember 2020 (CB200017)
Erwägungen: 1.1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde rechtskräftig aus der 2.5- Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss rechts an der C.-str. ... in ... B. ausgewiesen (vgl. OGer ZH PF200061 vom 3. Juli 2020, BGer 4D_46/2020 vom 13. August 2020). 1.2 In der Folge wurde der Termin für die Räumung der Wohnung des Be- schwerdeführers auf den 31. August 2020 festgelegt. Die Räumung konnte offen- bar nicht wie geplant durchgeführt werden (vgl. act. 7 S. 3 ff.). Am 14. September 2020 wurde ein Teil des Hausrates des Beschwerdeführers durch das Betrei- bungsamt B._____ (nachfolgend: Betreibungsamt) eingelagert. Am 22. Oktober 2020 wurden verwertbare Sachen des Beschwerdeführers öffentlich versteigert (vgl. act. 14 E. I./2 und II./2 m.w.H.). 2.1 Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 "Beschwer- de gegen Das Betreibungsamt B._____", welche das Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfol- gend: Vorinstanz) entgegennahm (act. 1). Darin machte er im Wesentlichen gel- tend, einige seiner Sachen würden fehlen, die vom Betreibungsamt in ein Lager gebracht worden seien. Dazu reichte er eine Liste fehlender Sachen am 21. Oktober 2020 nach (act. 4). 2.2 Die Vorinstanz holte vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 (act. 2) eine Beschwerdeantwort (act. 7 und act. 8/1-18) ein, die sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2020 (act. 9) zur Kenntnis- nahme zustellte (vgl. act. 10). 2.3 Mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 (act. 12 = act. 14 [Aktenexemplar] = act. 16) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, weil diese verspätet bzw. nicht innert Frist erfolgt sei. Die letzte anfechtbare Amtshandlung des Betrei- bungsamtes (vor Beschwerdeerhebung) sei am 14. September 2020 erfolgt (vgl. act. 14 E. I./2). Kosten erhob die Vorinstanz unter Verweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine und sprach auch keine Parteientschädigungen zu
(a.a.O., E. III.). Als Rechtsmittel belehrte die Vorinstanz die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer (a.a.O., S. 6). 2.4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 (Datum Poststempel: 4.1.2021) vom Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde (vgl. act. 15). Da das Obergericht zu- nächst davon ausging, es handle sich um eine schuldbetreibungsrechtliche Auf- sichtsbeschwerde ("SchK-Beschwerde"), wurde bei der II. Zivilkammer ein Ge- schäft mit der Nummer PS210002 angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-12). 3.1 Mit der schuldbetreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 ff. SchKG (sog. SchK-Beschwerde) kann nur eine behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren angefochten werden, wel- che dieses Verfahren vorantreibt (vgl. BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 18 f.). Das Vollstreckungsverfahren für Entscheide, die nicht auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung lauten, richtet sich nach Art. 335 ff. ZPO. Vom zu- ständigen Bezirksgericht angeordnete Vollstreckungsmassnahmen (Art. 343 Abs. 1 ZPO, § 24 lit. e GOG, Art. 337 Abs. 1 und Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO) – wie namentlich die Ausweisung aus einer Wohnung- oder Lie- genschaft – werden vom jeweiligen Gemeinde- bzw. Stadtammannamt umge- setzt (vgl. § 147 Abs. 1 lit. b GOG). Dieses zieht zur Erfüllung seiner diesbezügli- chen Aufgaben wiederum Betreibungsbeamte bei (vgl. § 147a i.V.m. § 147 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Die dem Ausweisungsverfahren nachfolgenden Vollstreckungsmassnahmen stellen keine Zwangsvollstreckung dar, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet ist. Sie werden nicht auf dem Weg der Schuldbetrei- bung durchgeführt und haben trotz der Mitwirkung von Betreibungsbeamten keine SchK-Angelegenheit zum Gegenstand (vgl. Art. 38 SchKG mit Art. 335 ZPO). Damit stellen die dem Ausweisungsverfahren nachfolgenden Vollstreckungs- massnahmen keine Handlungen dar, welche mittels SchK-Beschwerde bean-
standet werden können (vgl. zum Ganzen statt vieler: OGer ZH VB200001 vom 14. Mai 2020, E. II./4.3; VB190007 vom 28. Mai 2019, E. II./5.2 und VB180012 vom 8. Januar 2019, E. III./1.2). 3.2.1 Soweit die Handlungen den Anordnungen des Vollstreckungsgerichtes entsprechen, können sie nicht mehr angefochten werden, zumal der Entscheid des Vollstreckungsgerichtes mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Soweit die Gemeinde- und Stadtammannämter des Kantons Zürich, die zur Erfül- lung ihrer Aufgaben wiederum Betreibungsbeamte beiziehen dürfen, in der Real- vollstreckung von den Anordnungen des Vollstreckungsgerichts abweichen oder über ein Ermessen verfügen und Ermessensfehler machen, kommen nicht (mehr) die prozessrechtlichen Rechtsmittel zum Zug, sondern nur noch die Aufsichtsbe- schwerde an die Aufsichtsbehörde (vgl. H AUSER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Aufl. 2017, § 147 N 20). 3.2.2 Die Gemeindeammann- und Betreibungsämter sind im Kanton Zürich in aufsichtsrechtlicher Hinsicht den Bezirksgerichten unterstellt, welche wiederum der Aufsicht der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich unterstehen (vgl. § 81 Abs. 1 lit. c GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Ausserhalb der SchK- Beschwerde ist für Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Be- zirksgerichte die Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich zuständig (vgl. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts; Konstituierungsbeschluss des Obergerichts vom 2. Dezember 2020 über die Konstituierung des Obergerichts ab 1. Januar 2021 [abrufbar unter <www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht.html>]; HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., § 84 N 1; vgl. auch OGer ZH VB180012 vom 8. Januar 2019, E. III./1.2 und PS200246 vom 16. November 2020). Entsprechende aufsichtsrechtliche Beanstandungen sind somit mittels Auf- sichtsbeschwerde auf zweitinstanzlicher Ebene bei der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich geltend zu machen.
3.3 Da es sich nach dem Gesagten nicht um eine SchK-Beschwerde, sondern um eine Aufsichtsbeschwerde handelt, ist das Verfahren – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. act. 14 E. III.) – grundsätzlich nicht kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG mit § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO; OGer ZH VB200001 vom 14. Mai 2020, E. II./4.3; VB190007 vom 28. Mai 2019, E. II./5.2 und VB180012 vom 8. Januar 2019, E. III./1.2). 3.4 Dis Akten sind zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission weiter- zuleiten und das vorliegende Verfahren ist am Register abzuschreiben. Es wird verfügt: 1. Die Eingabe von A._____ vom 29. Dezember 2020 wird samt den vorinstanzlichen Akten zur Weiterbehandlung der Verwaltungskommission weitergeleitet. 2. Das vorliegende Verfahren PS210002 wird am Register abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an die Verwaltungskommissi- on sowie an die Vorinstanz.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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