Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 18. Januar 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Pfändungsankündigung / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Dezember 2020 (CB200192)
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 30. November 2020 (Datum des Poststempels: 6. Dezember 2020) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) "Beschwerde gegen der Pfändungsankündigung im Bezug auf Betreibung 1 Schreiben vom 20. November 2020 vom Betreibungsamt Kreis 7" (act. 1 = act 5/1 = act. 12/3). 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Dezember 2020 (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 11) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Januar 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 3 i.V.m. act. 7/3 i.V.m. act. 10 S. 1) Beschwerde an die Kammer (act. 10) und reichte Beilagen ins Recht (act. 12/2-8). Sie stellt die folgenden Anträge: "1 - Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen. 2 - Das Bezirksgericht ist aufzufordern bzw. anzuweisen, Aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3 - Das Schreiben vom 20. November 2020 vom Betreibungsamt Kreis 7 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4 - Das Zirkulationsbeschluss vom 11. Dezember 2020 im Bezug auf CB200192 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 5 - Das Bezirksgericht ist aufzufordern bzw. anzuweisen, einen neuen Zirkulationsbeschluss zuzustellen und meine Beschwerdeergänzung vom 9. Dezember 2020 in diesem Beschluss zu berücksichtigen. 6 - Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 7 - Betreibung Nr 1 ist vorläufig einzustellen. 8 - Das Betreibungsamt Zürich ist anzuweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen.
9 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten den Beschwerdegegner und des Betreibungsamtes Zürich Kreis 7." 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-7). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Beschluss noch eine Kopie der Beschwerde (act. 10) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG/ZH für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu J ENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). 2.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-S TERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Diese Anforderungen sind der Beschwerdeführerin bereits aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt.
2.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Nichteintretens auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin namentlich aus, beim angefochtenen Einschreiben des Betreibungsamtes Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) vom 20. November 2020 (act. 2 = act. 12/5) handle es sich nicht um die erstmalige Ankündigung der Pfändung, sondern um eine Verschiebungsanzeige (und Erklärung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens), mit der das Betreibungsamt dem Gesuch der Beschwerdeführerin entsprochen habe. Insoweit sei auf ihre Beschwerde dagegen mangels Beschwer nicht einzutreten (act. 9 E. 3 m.w.H.). Weiter sei die erste Pfändungsankündigung vom 12. November 2020 bereits Gegenstand des früheren Beschwerdeverfahrens CB200174. Die Beschwerdeführerin habe gegen den in jenem Verfahren ergangenen Entscheid Beschwerde (an das Obergericht) erhoben; diese Beschwerde sei, soweit bekannt, noch hängig. Auf die zweite Beschwerde in derselben Sache sei daher wegen (anderweitiger) Rechtshängigkeit, eventualiter wegen abgeurteilter Sache nicht mehr einzutreten. Das gelte auch für die von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Die Behauptungen, der Rechtsvorschlag sei noch nicht rechtskräftig beseitigt und der Beschwerdegegner habe in der Betreibung Nr. 1 kein Fortsetzungsbegehren gestellt, stünden zudem in offensichtlichem Widerspruch zu den Akten im separaten Beschwerdeverfahren CB200185 betreffend Wiederbekanntgabe der Betreibung Nr. 1 an Dritte (a.a.O., E. 3 m.w.H.). Zusammengefasst trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin somit nicht ein, weil sie in Bezug auf die Verschiebung des Vollzugs der Pfändung nicht beschwert sowie ihre Vorbringen zur Pfändungsankündigung 12. November 2020 und die sinngemäss geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bereits Gegenstand eines früheren Beschwerdeverfahrens seien. 2.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zum einen vor, auf dem Schreiben vom 20. November 2020 sei darauf hingewiesen worden, dass sie das Recht habe, Beschwerde gegen diese Verfügung einzureichen. Es sei
merkwürdig, dass die Vorinstanz nun der Ansicht sei, sie habe kein Recht Beschwerde einzureichen (vgl. act. 10 S. 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Im Übrigen ist ihr bereits aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt, dass ein von ihr erhobenes Rechtsmittel insoweit aussichtslos ist, als es sich gegen einen Entscheid richtet, mit welchem ihrem Gesuch/Antrag entsprochen wurde (vgl. OGer ZH PS200191 vom 21. Oktober 2020). Die Begründung der Beschwerdeführerin genügt somit den Begründungsanforderungen nicht. 2.4.2 Zum anderen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihre Beschwerdeergänzung mit Eingabe vom 9. November 2020 (gemeint: 9. Dezember 2020, vgl. act. 4 = act. 12/4) zu Unrecht nicht berücksichtigt (vgl. act. 10 S. 2). Dazu reicht sie das Schreiben der Vorinstanz vom 15. Dezember 2020 ins Recht (vgl. act. 12/2 = act. 6). Darin teilte ihr die Vorinstanz mit, ihre Beschwerde sei mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Dezember 2020 erledigt worden, weshalb ihre Beschwerdeergänzung vom 9. Dezember 2020, die beim Gericht am 11. Dezember 2020 eingegangen sei, nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht und bringt insbesondere nicht vor, was die Berücksichtigung ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2020 am angefochtenen Entscheid geändert hätte. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich: Der einzige darin von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag – der Beschwerdegegner sei aufzufordern, Beweismittel für seine Forderung in Bezug auf den Arrestbefehl 123 und 124 (act. 12/7-8) vorzulegen (vgl. act. 4) – betrifft von vornherein (erneut) die Frage des Bestandes und den Umfang der diesen Arresten zugrunde liegenden Forderung. Wie der Beschwerdeführerin bereits bekannt ist, sind materielle Einwendungen gegen den Bestand und den Umfang der betriebenen Forderungen nicht mittels (SchK-)Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden vorzubringen (vgl. etwa OGer ZH PS200014 vom 25. März 2020, E. 9 und PS200003 vom 5. Februar 2020, 3.1). Auch dies genügt somit als Begründung nicht.
2.4.3 Der angefochtene Entscheid sagt zum Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvorschlag sei noch nicht rechtskräftig beseitigt, das stehe im Widerspruch zu den Akten. Vor der Kammer beanstandet die Beschwerdeführerin nun, dass sich das Betreibungsamt anmasse, die Beseitigung des Rechtsvorschlages selber festzustellen, wogegen es doch eine Rechtskraftsbescheinigung des Obergerichts einholen müsste. Das dazu Nötige hat ihr das Betreibungsamt am 20. November 2020 erläutert (act. 12/5): ihre gegen den Rechtsöffnungsentscheid offenbar erhobene Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine "aufschiebende Wirkung" (Art. 325 ZPO), und steht daher der Fortsetzung der Betreibung nicht entgegen. Wenn die Rechtsmittelinstanz in der Beschwerde gegen die Rechts- öffnung auf Antrag der Betriebenen auf deren Antrag hin im Sinne von Art. 36 SchKG die aufschiebende Wirkung gewährte, wäre es anders. Dass eine solche Anordnung ergangen sei, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, und es setzte auch eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit der Beschwerde gegen die Rechtsöffnung voraus. 2.4.4 Ihre übrigen Anträge begründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 2.4.5 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt sei anzuweisen, künftig in Pfändungsankündigungen eine Rechtsmittelbelehrung anzubringen. Dazu bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung vom 12. November 2020 (act. 12/6) fristgerecht angefochten und deren Nichtigerklärung beantragt hatte – bisher einfach ohne den von ihr gewünschten Erfolg (vgl. OGer ZH PS200237 vom 15. Dezember 2020). Dieses Begehren bezweckt daher einzig eine "Belehrung" des Betreibungsamtes und ist deshalb nicht weiter zu prüfen. Hinzu kommt, dass ihr nicht nur aufgrund der Begründung im angefochtenen Entscheid (vgl. act. 9 E. 3), sondern auch bereits aus früheren Beschwerdeverfahren bekannt ist , dass eine betreibungsamtliche Verfügung nicht nochmals (anlässlich eines anderen Beschwerdeverfahrens) angefochten bzw.
zum Verfahrensgegenstand werden kann (vgl. etwa OGer ZH PS200090 22. April 2020, E. 3.1). 2.5 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerde der Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. Im Übrigen kommt die Gutheissung eines solchen Antrags von vornherein nur in Frage, wenn es überhaupt etwas aufzuschieben gibt. Dies ist bei dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, mit dem auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde und keine Kosten erhoben sowie keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden, offensichtlich nicht der Fall. 4. Das SchK-Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; PS190227 vom 31. Januar 2020). Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bereits bekannt, dass ihr bei einer erneut formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerde Kosten auferlegt würden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es nicht nur erneut an einer hinreichenden Begründung, sondern auch an einem schützenswerten Interesse an der Beschwerde an die Kammer. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivil- sachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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