Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200259-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Urteil vom 29. März 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer (DARC),
betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2020 (CB200190)
Erwägungen:
bungsamt noch durch die angerufene Aufsichtsbehörde zu klären sei. Stattdessen sei sie nach erhobenem Rechtsvorschlag gegebenenfalls im anschliessenden Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 79 ff. SchKG durch das zuständige Gericht zu prüfen. Wie bereits wiederholt in früheren Ver- fahren mit der Beschwerdeführerin ausgeführt, sei die Vorlage von Beweismitteln nicht bei der Aufsichtsbehörde, sondern beim zuständigen Betreibungsamt zu ver- langen. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin pauschal behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung. Insgesamt sei da- her die Beschwerde sofort als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten sei. 3. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 (act. 11) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Beschwer- deanträgen: " 1 - Das Zirkulationsbeschluss vom 4. Dezember 2020 im Bezug auf CB200190 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2 - Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen. 3 - Das Bezirksgericht ist aufzufordern bzw anzuweisen, Aufschie- bende Wirkung zu erteilen. 4 - Der Beschwerdegegner vertreten durch DARC ist zur Vernehm- lassung aufzufordern bzw zu verpflichten. 5 - Das Bezirksgericht Zürich ist aufzufordern, den Beschwerdegeg- ner vertreten durch DARC zur Vernehmlassung aufzufordern bzw zu verpflichten. 6 - Der Beschwerdegegner vertreten durch DARC ist aufzufordern, Beweismittel für seine Forderung vorzulegen. 7 - Das Bezirksgericht Zürich ist aufzufordern, den Beschwerdegeg- ner vertreten durch DARC Beweismittel für seine Forderung vor- zulegen. 8 - Der Beschwerdegegner vertreten durch Gruppe Bezugsdienst ist zur Vernehmlassung aufzufordern bzw zu verpflichten. 9 - Die Akten des Betreibungsamts sind beizuziehen. 10 - Das Bezirksgericht ist aufzufordern, die Akten des Betreibungs- amt Kreis 7 beizuziehen. 11 - Die Betreibung 1 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.
12 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sind aufzufordern, Betreibung 1 zu löschen. 13 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten den Beschwer- degegner." Mit Eingabe vom 3. Januar 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Be- schwerde an die Kammer um den Antrag "2 - Das Bezirksgericht ist aufzufordern bzw anzuweisen, einen neuen Zirkulationsbeschluss zuzustellen und meine Be- schwerdeergänzung vom 6. / 7. Dezember 2020 in diesem Beschluss zu berück- sichtigen.". Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 (act. 16) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren abgewiesen und dem Beschwerdegegner Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt. Innert Frist ging keine Be- schwerdeantwort ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu ent- halten hat. In der Begründung hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten an- zubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder
das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begrün- dungslast; vgl. OGer ZH, MB190002 vom 17. Juni 2019, E. 2.1). Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4 m.w.H.). 5. Die Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2020 und deren Ergänzung vom 3. Januar 2021 wurden innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 4/3) schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz ein- gereicht. Die Beschwerde und deren Ergänzung enthalten auch eine Begründung. 6. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss gel- tend, nach der Bundesverfassung seien staatliche Organe verpflichtet, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 BV), sie – die Beschwerdeführerin – habe An- spruch auf Schutz vor Willkür (Art. 9 BV) und alle Menschen seien vor dem Ge- setz gleich (Art. 8 BV). Wenn ein Gläubiger eine Betreibung einreiche, der Schuldner dagegen eine Beschwerde führe und der Gläubiger nicht innert zehn Tagen Beweismittel für die Forderung einreiche, so werde die Betreibung ge- löscht. Die Steuerbehörden hätten nicht auf die Aufforderung des Betreibungsam- tes zur Auflegung von Beweismitteln reagiert. Der Grund dafür sei, dass es keine negative Konsequenzen gebe. Deswegen habe sie bei der Aufsichtsbehörde Be- schwerde eingereicht (act. 11). In ihrer (zweitinstanzlichen) Beschwerdeergänzung beanstandet die Beschwerde- führerin, die fristgerechte erstinstanzliche Ergänzung ihrer Beschwerde sei offen- sichtlich im vorinstanzlichen Entscheid nicht mitberücksichtigt worden (act. 14). 7. Die Begründung der Beschwerdeschrift genügt den obgenannten Anforde- rungen an eine Beschwerde (vgl. obstehende E. 4) nicht. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Grundsatz lediglich ihren schon vor erster Instanz vorgebrachten Standpunkt zur angeblich unterlassenen Vorlage von Beweismitteln, auf welchen die Vorinstanz bereits einging. Zwar erweitert sie diesen im Vergleich zu ihren
Ausführungen vor der Vorinstanz geringfügig, doch setzt sie sich mit den zentra- len vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung ihrer Beschwerde, soweit auf sie einzutreten war, führten, nicht auseinander. Insbesondere stellt sie der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Vorlage von Beweismitteln nicht bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen sei, nichts entgegen. Damit zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachver- halt unzutreffend festgestellt haben soll. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 8. Lediglich in Bezug auf ihre (zweitinstanzliche) Beschwerdeergänzung vom 3. Januar 2021 kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungslast nach, in- dem sie die Nichtberücksichtigung ihrer (erstinstanzlichen) Beschwerdeergänzung im angefochtenen Entscheid beanstandet. Hierauf ist einzutreten. Wird mit der Vorinstanz (vgl. act. 10 S. 2 Ziff. 1) von einer Zustellung des ange- fochtenen Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin am 25. November 2020 ausgegangen, so lief die Frist für die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde bis zum 7. Dezember 2020. Die (erstinstanzliche) Beschwerdeergänzung vom 7. Dezember 2020 (Poststempel vom gleichen Tag) erfolgte daher innert der Be- schwerdefrist und hätte von der Vorinstanz bei ihrem Entscheid berücksichtigt werden müssen. 9. Die Vorinstanz beging somit eine Gehörsverletzung. Diese führt jedoch nicht unbedingt zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Denn die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Auf- hebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfäl- lige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensaus- gang gehabt hätte. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das vor- instanzliche Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer, 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3; OGer ZH, PQ200020 vom 4. Juni 2020, E. 5.2).
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer nicht berücksichtigten Beschwerdeergän- zung geltend, sie benötige eine Auflistung der durch die Arreste mit den Nrn. 2 und 3 sichergestellten Forderungen. Der Gläubiger dürfe sie nicht für die gleichen Forderungen zweimal einklagen bzw. ihr Einkommen und Vermögen zweimal pfänden. Es seien Ende August 2020 zwei Arrestbefehle über Fr. 50'000.– und Fr. 102'000.– erlassen worden und es sei zu einer Sicherstellung von Vermögen in Höhe von Fr. 500'000.– durch die genannten Arreste mit den Nrn. 2 und 3 ge- kommen. Es sei erstaunlich, dass sie nun für eine Forderung von Fr. 150.– be- trieben werde. Inwiefern diese Vorbringen einen Einfluss auf den vorinstanzlichen Entscheid ge- habt hätten, legt die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdeinstanz nicht dar, noch wäre ein solcher anderweitig ersichtlich. In der Sache vermögen sie am vorinstanzlichen Entscheid nichts zu ändern. Denn die Beschwerdeführerin verkennt, dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG keine Anträge auf beliebige Auskunft oder Vorlage von Beweismitteln ge- stellt werden können. Genau dies tut die Beschwerdeführerin mit ihrem Ersuchen um eine Auflistung der mit den besagten Arresten gesicherten Forderungen indes. Es ist sodann auch nicht zu erkennen, wie sich die von ihr erwähnten Arreste auf die streitgegenständliche Betreibung überhaupt auswirken könnten. Selbst wenn die in Betreibung gesetzte Forderung von einem der Arreste erfasst sein sollte, was an dieser Stelle offen gelassen werden kann, würde dies die Einleitung und Fortsetzung einer Betreibung nicht ausschliessen. Denn der Arrest dient gerade der erfolgreicher Durchführung einer Betreibung, worauf die Beschwerdeführerin von der Kammer bereits mehrfach hingewiesen wurde (vgl. OGer ZH, PS200237, E. 7 und OGer ZH, PS200238, E. 5). Weiter ist zu bemerken, dass die Arrestfor- derung jeweils im Arrestbefehl (vgl. Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) bzw. – im Fall der Sicherstellung von Steuerforderungen – in der Sicherstellungsverfügung (vgl. § 181 StG und Art. 169 DBG) anzugeben ist. Daher dürfte die Beschwerdeführe- rin ohnehin bereits über die von ihr verlangten Informationen verfügen. Die Be- schwerde ist demnach in diesem Punkt sachlich unbegründet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 10. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020). Zwar fehlt es der Beschwerde, wie die vorste- henden Erwägungen zeigen, wiederum grösstenteils an einer Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid. Allerdings war auf die Beschwerde zu- mindest insoweit einzutreten, als die Nichtbehandlung ihrer (erstinstanzlichen) Beschwerdeergänzung beanstandet wurde. Es rechtfertigt sich daher, der Be- schwerdeführerin für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Par- teientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je ge- gen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 30. März 2021