Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200258-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss vom 16. Februar 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton und Stadt Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
betreffend Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2020 (CB200189)
Erwägungen:
her die Beschwerde sofort als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten sei. 3. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Beschwerdeanträgen (act. 7): " 1 - Das Zirkulationsbeschluss vom 4. Dezember 2020 im Bezug auf CB200189 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2 - Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen. 3 - Das Bezirksgericht ist aufzufordern bzw anzuweisen, Aufschie- bende Wirkung zu erteilen. 4 - Der Beschwerdegegner ist zur Vernehmlassung aufzufordern bzw zu verpflichten. 5 - Das Bezirksgericht Zürich ist aufzufordern, den Beschwerdegeg- ner zur Vernehmlassung aufzufordern bzw zu verpflichten. 6 - Der Beschwerdegegner ist aufzufordern, Beweismittel für seine Forderung vorzulegen. 7 - Das Bezirksgericht Zürich ist aufzufordern, den Beschwerdegeg- ner Beweismittel für seine Forderung vorzulegen. 8 - Die Akten des Betreibungsamts sind beizuziehen. 9 - Das Bezirksgericht ist aufzufordern, die Akten des Betreibungs- amt Kreis 7 beizuziehen. 10 - Die Betreibung ... ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 11 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sind aufzufordern, Betreibung ... zu löschen. 12 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegner." In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1–4). Auf weitere prozessleitende Schritte wird verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Be- gründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmitte- linstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, MB190002 vom 17. Juni 2019, E. 2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4 m.w.H.). 5. Die Beschwerde vom 28. Dezember 2020 wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 4/3) schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zu- ständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerde enthält auch eine Be- gründung.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, nach der Bundesver- fassung seien staatliche Organe verpflichtet, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 BV), sie – die Beschwerdeführerin – habe Anspruch auf Schutz vor Willkür (Art. 9 BV) und alle Menschen seien vor dem Gesetz gleich (Art. 8 BV). Wenn ein Gläubiger eine Betreibung einreiche, der Schuldner dagegen eine Beschwerde führe und der Gläubiger nicht innert zehn Tagen Beweismittel für die Forderung einreiche, so werde die Betreibung gelöscht. Die Steuerbehörden hätten nicht auf die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Auflegung von Beweismitteln reagiert. Der Grund dafür sei, dass es keine negative Konsequenzen gebe. Deswegen ha- be sie bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht (act. 7). Diese Begründung genügt den obgenannten Anforderungen an eine Be- schwerde (vgl. obstehende E. 4) nicht. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Grundsatz lediglich ihren schon vor erster Instanz vorgebrachten Standpunkt zur angeblich unterlassenen Vorlage von Beweismitteln, auf welchen die Vorinstanz bereits einging. Zwar erweitert sie diesen im Vergleich zu ihren Ausführungen vor der Vorinstanz geringfügig, doch setzt sie sich nicht mit den zentralen vor- instanzlichen Erwägungen auseinander, welche zur Abweisung ihrer Beschwerde, soweit auf sie einzutreten war, führten. Insbesondere stellt sie der vorinstanzli- chen Auffassung, wonach die Vorlage von Beweismitteln nicht bei der Aufsichts- behörde geltend zu machen sei, nichts entgegen. Damit zeigt sie nicht auf, inwie- fern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzu- treffend festgestellt haben soll. Die Beschwerdebegründung genügt daher den Anforderungen nicht und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 8. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig
unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. etwa OGer ZH, PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH, PS190227 vom 31. Januar 2020). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der heute zu überprüfenden Beschwerde erneut an jeder Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 100.– festzusetzen ist. Parteient- schädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 16. Februar 2021