Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200256-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 12. Januar 2021 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Staat B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
vertreten durch Amt für Justizvollzug Kanton B._____,
betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages / Einrede mangelnden neuen Vermögens / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Uster vom 15. Dezember 2020 (EB200399)
Erwägungen:
1.1. Am 23. November 2020 stellte das Betreibungsamt Uster dem Betreibungs- schuldner A._____ (fortan Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. ... für Forde- rungen des Staates B._____, vertreten durch das Amt für Justizvollzug (fortan Beschwerdegegner), u.a. eine Verlustscheinforderung (Verlustschein vom 5. April 2017), den Zahlungsbefehl zu (act. 6/2). Am gleichen Tag erhob der Beschwerde- führer Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung und machte fehlendes neues Vermögen geltend (act. 6/2). Das Betreibungsamt legte den Rechtsvorschlag ge- mäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Bezirksgericht Uster vor (act. 6/1). Mit Verfü- gung vom 15. Dezember 2020 setzte das Einzelgericht im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Uster (fortan Vorinstanz) dem Beschwerdeführer Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– (act. 3 = act. 5 = act. 6/3). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und ersuchte um "Rückgängigmachung" der Verfügung (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–5). Den Parteien wurde der Eingang des Rechtsmittels angezeigt (act. 7). Die Sache ist spruchreif. Dem Beschwerdegegner ist zusammen mit diesem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen. 2. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Der Beschwerdeführer scheint nicht in erster Linie den ihm auferlegten Kos- tenvorschuss zu bemängeln. Vielmehr stellt er sich grundsätzlich gegen das vor Vorinstanz hängige Verfahren und schreibt von einem "scheinbar grossen Miss- verständnis". Er verstehe nicht, was die Verfügung "soll". Sein Konkursverwalter habe die Welt nicht mehr verstanden und ihm geraten, beim Betreibungsamt vor- beizugehen, was da falsch gelaufen sei. Der Mitarbeiter beim Betreibungsamt ha- be ihm gesagt, dass die Betreibung im System gelöscht worden sei. Es sei nie seine Absicht gewesen, die Betreibung weiterzuziehen. Er habe erst Mitte diesen Jahres seinen Privatkonkurs erwirkt und die Forderung befinde sich in der Kon- kursmasse (act. 2). 3.2. Mit seiner Begründung setzt sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht mit dem von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss auseinander. Er wendet sich namentlich weder gegen dessen Höhe, noch macht er geltend, die Vorinstanz verlangte diesen von ihm zu Unrecht. Damit macht er weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, noch eine falsche Rechtsanwendung geltend. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzu- treten. 4. Aus der Begründung des Beschwerdeführers zeigt sich, dass er der Mei- nung ist, das vorinstanzliche Verfahren hätte überhaupt nicht anhängig gemacht werden dürfen. Es sei nie seine Absicht gewesen, die Betreibung weiterzuziehen. Zudem sei "die Betreibung im System gelöscht" worden. Art. 265a Abs. 1 SchKG sieht vor, dass das Betreibungsamt den vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens von Amtes wegen dem Richter vorzulegen hat. Die Überweisung des Rechtsvorschlags an den Richter erfolgt somit durch das Betreibungsamt ohne entsprechenden Antrag des Gläubigers oder des Schuldners. Gestützt auf ein Kreisschreiben der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Betreibungsämter und Bezirksgerichte vom 11. Dezember 1996 (VU930139) setzt das Betreibungs-
amt den Gläubiger gemäss Zürcher Praxis über die Erhebung des Rechtsvor- schlags mangels neuen Vermögens durch den Schuldner in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit, die Betreibung innert zehn Tagen zurückzuziehen, um die Überwei- sung des Rechtsvorschlages an den Richter zu verhindern. Somit bedurfte es vor- liegend für die Überweisung der Rechtsvorschlags an den Richter keinen ent- sprechenden Antrag des Beschwerdeführers. Es genügte, dass der Beschwerde- gegner die Betreibung innert der ihm vom Betreibungsamt angesetzten Frist nicht zurückgezogen hat. Die Frage, ob die Betreibung vom Beschwerdegegner zurück gezogen wor- den ist, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen den Kostenvorschuss richtet. Festzuhalten ist aber zuhanden des Beschwerde- führers immerhin, dass sich aus einer Aktennotiz vom 18. Dezember 2020 in den vorinstanzlichen Akten ergibt, eine Frau C._____ habe für den Beschwerdegeg- ner den Rückzug der Betreibung telefonisch mitgeteilt. Weiter ergibt sich, dass die Vorinstanz auf eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung des Beschwerdegeg- ners zwecks Verfahrensbeendigung wartet (act. 6/5). Wird diese bei der Vo- rinstanz eintreffen, so ist zu erwarten, dass die Vorinstanz das bei ihr anhängige Verfahren als gegenstandslos abschreiben und auch dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Vorschusses abnehmen wird, dass also mit anderen Wor- ten der Vorschuss nicht zu bezahlen sein wird. 5. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses trotz Rechtsmittelerhebung weiterlief. Nach Treu und Glauben ist jeden- falls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Frister- streckung auszugehen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist konnte daher nicht säumniswirksam ablaufen (BGE 138 III 163). Sollte dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses aus den eben dargelegten Gründen nicht ohnehin abgenommen werden, so wird die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: 14. Januar 2021