Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200255-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 19. Januar 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Publikation (Beschwerde über das Betreibungsamt Wetzikon)
Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. Dezem- ber 2020 (CB200012)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (Datum Poststempel: 28. Oktober 2020) machte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Hinwil eine "Aufsichtsbe- schwerde mit Schadenersatzforderung, Aufsichtsbehörde gegen Obergericht und Betreibungsamt Wetzikon" anhängig. Aus ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass sie vom Obergericht bzw. vom Kanton Zürich und dem Stadtammann- und Betreibungsamt Wetzikon einen "Verleumdungs- und Beleidigungsschadenersatz" von Fr. 15'000.– verlange, da ihr Heimatort nur noch B._____ und nicht mehr C._____ sei, was "saufrech" und dauerhaft ignoriert werde. Zudem fordere sie Fr. 25'000.– Schadenersatz wegen "grobfahrlässiger Mehrfachpublikationen", welche "rechtswidrig" seien, da sie "klar" eine Schweizer Kommunikationsadresse habe, was ebenfalls "frech ignoriert" werde, obwohl sie dies mehrfach mitgeteilt habe. Überdies verlangte die Beschwerdeführerin einen "Gratisanwalt" (act. 1). 1.2. Das Bezirksgericht Hinwil legte in der Folge zwei Verfahren bei sich an: Ei- nes betreffend die sinngemäss erhobene Staatshaftungsklage (Verfahren Nr. CG200009), auf welche es mit Beschluss vom 16. November 2020 nicht eintrat (vgl. separates Berufungsverfahren vor der Kammer, Verfahren Nr. LB200050). Im zweiten (hier interessierenden) Verfahren behandelte das Bezirksgericht Hinwil in seiner Funktion als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) die Beschwerde über das Betreibungsamt Wet- zikon, u.a. betreffend die – nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrechtmässig erfolgte – Publikation, und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Zudem wies es das sinngemäss gestellte Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 10 = act. 13 = act. 15, nachfolgend zitiert als act. 13). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 (Datum Poststempel: 22. Dezember 2020) Beschwerde (act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–11). Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin angezeigt (act. 17). Das Verfah- ren ist spruchreif.
3.1. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Ent- scheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG, § 84 GOG und Art. 321 ZPO). Die zivilprozessualen Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gel- ten im Beschwerdeverfahren an die kantonalen Aufsichtsbehörden nicht (OGer ZH PS110142 vom 8. August 2011, E. 2; auch OGer ZH PS180043 vom 16. Mai 2018, E. 3; BSK SchKG I-B AUER, 2. Aufl., Art. 56 N 7a). Die Frist gilt dann als ge- wahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsulari- schen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerleg- baren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjeni- gen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-J ENNY/JENNY, 2. Aufl. 2015, Art. 143 N 5 f.). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 3.2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2020 zugestellt (act. 11). Im Rahmen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde sie darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt und während der Betreibungs- und Gerichtsferien nicht still steht (act. 13 S. 9 Erkenntnis Dispositiv Ziff. 5). Die Rechtsmittelfrist lief der Be- schwerdeführerin damit am Montag, dem 21. Dezember 2020, ab. Die am 22. Dezember 2020 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb die Be- schwerde verspätet erfolgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Be- schwerde auszugehen wäre, finden sich keine. Ebenso wenig verlangt sie eine Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 3.3. Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh- rerin bereits am 18. Dezember 2020 (Datum Poststempel) und damit grundsätz-
lich noch innerhalb der hier relevanten Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel gegen den Entscheid der Vorinstanz im Verfahren CG200009 erhoben hat, worin sie teilweise auf die ihrer Ansicht nach unrechtmässige Publikation durch das Betrei- bungsamt Wetzikon Bezug nimmt. Indes kann darin kein allenfalls rechtzeitig er- hobenes Rechtsmittel gegen den hier interessierenden Entscheid vom 3. Dezember 2020 im Verfahren CB200012 erblickt werden: So bezieht sich die Beschwerdeführerin in ihrer am 18. Dezember 2020 erhobenen Rechtsmittel- schrift ausdrücklich und nur auf das Verfahren "CG200009", und sie stellt keinerlei Bezug zum Verfahren mit der Nummer CB200012 bzw. dem darin ergangenen Entscheid oder dessen Begründung her (vgl. LB200050 act. 8 ff.). Ihre dortigen Ausführungen zur Publikation erfolgen denn auch einzig im Zusammenhang mit der von ihr erhobenen Schadenersatzklage, welche Gegenstand des Verfahrens CG200009 bildete (bzw. vor der Kammer: LB200050). Erst in der verspätet erho- benen Beschwerde nimmt sie Bezug auf das (hier interessierende) Verfahren "CB200012" und legte den dort ergangenen Entscheid ihrer Rechtsmittelschrift bei (act. 15). Damit kann erst in dieser späteren Eingabe ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2020 im Verfahren CB200012 erblickt werden, welches wie gezeigt verspätet erfolgte. 4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen dürfen in diesen Verfahren zum vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht Ausführungen, dass sie an ihrem Gesuch um einen "unentgeltlichen Gratisanwalt" festhalte (vgl. act. 14 zweitletzte und letzte Seite), wobei aufgrund ihrer Begründung nicht abschliessend klar ist, ob sie sich gegen die Nichtbestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch die Vor- instanz wehrt oder für das Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch stellt. Sollte sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtgewährung durch die Vorinstanz wenden wollen, ist auf deren zutreffende Erwägungen (act. 13 Erw. 4.2) zu ver- weisen, welche von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert beanstandet werden.
Soweit die Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren ein (neues) Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch die Kam- mer stellen will, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beauftragung eines Anwalts durch das Gericht – wenn überhaupt – nur in Ausnahmefällen erfolgt (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO). Zum andern ist darauf hinzuweisen, dass – soweit die Be- schwerdeführerin die Bestellung eines "unentgeltlichen" Anwaltes verlangt – sich das Rechtsmittel überdies von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erweist, womit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ohnehin ausser Betracht fällt. Zudem ist das vorliegende Verfahren mit diesem Entscheid abgeschlossen, weshalb sich eine Mandatierung für dieses Verfahren ohnehin erübrigt. Sollte die Beschwerdeführerin aber weitere Verfahrensschritte planen (zu denken ist insbesondere an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht), steht es ihr jederzeit frei, selbst einen Anwalt zu mandatieren. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppel von act. 14 und 15, unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wetzikon, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: 21. Januar 2021