Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200254-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 28. Januar 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Pfändungsurkunde / Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Dezember 2020 (CB200184)
Erwägungen:
1.1. In den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Betreibungen Nrn. 2, 3, 4 und 5 vollzog das Betreibungsamt Zürich 3 am 23. September 2020 die Pfändung Nr. 1. Es pfändete den Barbetrag von Fr. 6'396.90 auf dem Depositen-Konto ... des Betreibungsamtes, herrührend aus der Pfändung des Bankkontoguthabens des Beschwerdeführers bei der Zürcher Kantonalbank, ... [Adresse] (act. 2). Die Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2020 zuge- stellt (act. 3). 1.2.1 Mit Eingabe vom 27. November 2020 (Datum Poststempel: 28. November 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde gegen diese Pfändungsurkunde sowie gegen "alle Pfändungsurkunden betreff B._____ Assurance". Er führte aus, seit dem 23. Juli 2015 bei keiner Krankenversicherung versichert zu sein. Die Gemeinde C._____ habe den Vertrag zwischen ihm und der B._____ „schädlich verfälscht„, damit er seine Niederlassungsbewilligung ver- liere. Die Behörden der Gemeinde C._____ hätten seit dem Jahr 2011 viele straf- bare Sachen gemacht, weshalb er bereits im Jahr 2012 Strafanzeige eingereicht habe – diese sei bis heute nicht bearbeitet worden. Der Beschwerdeführer bean- tragte (sinngemäss) die Bestellung eines Anwaltes, da er nicht in der Lage sei, sich einen solchen zu leisten. Weiter beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Pfändung Nr. 1 und Rücküberweisung des Barbetrages von Fr. 6'396.90 auf sein Konto. Zudem erhob er "Gegenanzeige gegen [die] B._____ wegen schädli- cher Verfälschung" und ersuchte die Vorinstanz darum, im Falle solcher "Verfäl- schung" die Staatsanwaltschaft einzubeziehen. Zudem sei er bei einer anderen Krankenkasse als der B._____ zu versichern (act. 1). 1.2.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein und wies das (sinngemässe) Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (act. 4 = act. 7; nachfolgen zitiert als act. 7). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020 zugestellt (act. 5/2).
1.3.1 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 (überbracht am 23. Dezember 2020) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 8). 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Der Rechtsmittel- eingang wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 10). Von der Einholung ei- ner Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3).
3.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde teilweise mangels eines konkreten Antrages und einer hinreichenden Begründung sowie teilweise mangels sachli- cher Zuständigkeit nicht ein: Sie erwog namentlich, soweit sich die Beschwerde gegen "alle" von der "B._____ Assurance" veranlassten Pfändungen richte, sei der Antrag zu wenig konkret und es mangle ihm auch an einer hinreichenden Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Soweit der Beschwerdeführer zudem mit seinem Er- suchen um einen staatlichen Anwalt ein sinngemässes Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes habe stellen wollen, sei dieses bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Sollte er mit diesem Antrag auf die Bestel- lung eines Vertreters abzielen, sei festzuhalten, dass er trotz beschränkter Deutschkenntnisse nicht offensichtlich ausser Stande sei, den Prozess selbst zu führen, und seine Postulationsfähigkeit sei zudem auch höchstrichterlich bejaht worden (u.H.a. BGer 5A_362/2020 vom 18. Mai 2020, E. 2). Für die Erhebung ei- ner Gegenanzeige an die Staatsanwaltschaft sei die Vorinstanz sodann sachlich nicht zuständig, und auf diesen Antrag sei ebenfalls nicht einzutreten. Soweit sich die Beschwerde gegen die konkret erfolgte Pfändung richte, mache der Beschwerdeführer keine formellen Mängel des Betreibungsverfahrens geltend und solche seien nicht ersichtlich. Insbesondere mache er – im Gegen- satz zu früher von ihm erhobenen Beschwerden – nicht geltend, er habe Rechts- vorschläge erhoben, welche nicht rechtsgültig beseitigt worden seien. Aus seinen Ausführungen, seit dem 23. Juli 2015 bei keiner Krankenkasse versichert zu sein, ergebe sich vielmehr, dass er die von der B._____ geltend gemachten Forderun- gen bestreite. Solche materiellen Einwände gegen den Bestand der betriebenen Forderungen seien indes nicht mit betreibungsrechtlicher Beschwerde, sondern mit Rechtsvorschlag gegen die betriebene Forderung geltend zu machen, womit auch auf diesen Antrag nicht einzutreten sei (act. 7 E. 3 f.). 3.2. Eine Auseinandersetzung mit dieser Begründung erfolgt in der Beschwerde- schrift des Beschwerdeführers nicht (vgl. act. 8). Auch ist nicht zu erkennen, was er mit seiner Beschwerde konkret beantragt. Er wiederholt lediglich, seit dem 23. Juli 2015 bei keiner Krankenversicherung versichert zu sein, wobei unklar ist,
was der Beschwerdeführer aus diesem Umstand für das konkrete Verfahren ab- leitet; mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass dies allenfalls als materieller Einwand gegen die betriebenen Forderungen zu verstehen sei und dass ein sol- cher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen sei, setzt sich der Be- schwerdeführer nicht auseinander. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerdeschrift in allgemeiner Weise gegen Urteile in früheren Verfahren und lässt erkennen, dass er die Gerichte als "nicht unparteiisch" und ungerecht erach- te. Es werde "menschliches" und Bundesrecht sowie europäisches Recht verletzt, und er sei wegen dieser "Frechheit" in einer schlechten gesundheitlichen und psychischen Lage. Sein Vertrag mit der B._____ sei verfälscht, aber seit 2018 machten die Gerichte nichts dagegen. Diese allgemeine Kritik ist unbehelflich. Weder ist klar, gegen welche früheren Entscheide sich diese konkret wendet, noch bilden solch früheren Entscheide Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens. Zudem ist aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Begründung auch nicht erkennbar, was konkret nach Ansicht des Beschwerdeführers die Ge- richte bisher durchgehend falsch beurteilt hätten und inwiefern sich eine Beurtei- lung in seinem Sinne im vorliegenden Verfahren zu seinen Gunsten auswirken würde. Insgesamt fehlt es damit gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre (Art. 310 ZPO). Die Begründung des Beschwerdeführers genügt daher den gesetzlichen Anforderun- gen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Der Beschwerdeführer verlangt einen Anwalt (act. 8). Eine Beauftragung ei- nes Anwalts durch das Gericht erfolgt – wenn überhaupt – nur in Ausnahmefällen (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr ergänzt werden und das vorliegende Verfahren ist mit diesem Ent- scheid abgeschlossen, weshalb sich eine Mandatierung für dieses Verfahren er- übrigt. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch wegen Aussichtslosigkeit keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 29. Januar 2021