Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200253-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 8. Januar 2021 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Sammelstiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 11. Dezember 2020 (EK200567)
Erwägungen:
1.1. Die Gläubigerin stellte mit Eingaben vom 9. November 2020 in der Betrei- bung Nr. 1 ein Konkursbegehren gegen die Schuldnerin für eine Forderung von Fr. 4'841.95 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2019, Fr. 193.50 für Zins bis zum 31. Januar 2019, Fr. 300.– Betreibungsspesen sowie Fr. 168.60 Betrei- bungskosten, abzüglich einer Zahlung von Fr. 1'000.– vom 24. August 2020 (act. 4/1 u. 4/2/1–2). Am 11. Dezember 2020 eröffnete das Einzelgericht in Kon- kurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur den Konkurs über die Schuldnerin (vgl. act. 3 [= act. 4/5]). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 19. Dezember 2020 zugestellt (act. 4/6). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin dagegen Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde die Schuldnerin auf die Voraussetzungen, unter wel- chen eine Aufhebung des Konkurses in Frage kommt, sowie auf den Umstand, dass sie ihre Beschwerde bis Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne, hinge- wiesen. Zudem wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Be- schwerdeverfahren angesetzt (act. 6). Die erstinstanzlichen Akten des Kon- kurseröffnungsverfahrens wurden beigezogen (act. 4/1-8). Am 4. Januar 2021 ging eine Eingabe der Schuldnerin vom 30. Dezember 2020 bei der Kammer ein (act. 8). Den verlangten Vorschuss hat die Schuldnerin innert Frist nicht geleistet. Vom Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO kann indes aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, da das Verfahren spruchreif ist, weil sich die Beschwerde inhaltlich sogleich als aussichtslos erweist und ab- zuweisen ist. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be-
gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon- kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 2.2. In ihrer Beschwerdeschrift verlangte die Schuldnerin sinngemäss die Aufhe- bung des Konkurses und machte geltend, sich um die Zahlung von offenen Schulden zu bemühen und dass ihr Geschäftsführer, C., schwer erkrankt sei, weshalb dieser die Post nicht zeitgerecht habe bearbeiten können und auch ohne Abmeldung diversen Vorladungen fern geblieben sei. Im weiteren machte die Schuldnerin unter dem Titel "Chronologie der Ereignisse" Ausführungen zu ih- rem Geschäftsgang der letzten Jahre und wie es aus ihrer Sicht zu den gesund- heitlichen Problemen des Geschäftsführers C. und in diesem Zusammen- hang zu den aktuellen, finanziellen Schwierigkeiten gekommen sei, und dass seit Anfang 2020 mit allen Mitteln und dem Einsatz privater Ressourcen gegen den Konkurs angekämpft werde. In D._____ [Ortschaft] im ...-Depot befänden sich zur Zeit parkierte Lokomotiven im Wert von einigen Millionen Franken. Diese befän- den sich allesamt in Privatbesitz. Der Wiedereinsatz dieser Lokomotiven sei das Ziel, und es seien diesbezüglich zur Zeit einige Offerten am Laufen (act. 2). 2.2. Mit diesen Ausführungen machte die Schuldnerin keinen der genannten Konkurshinderungsgründe geltend, und sie reichte auch keine diesbezüglichen Dokumente ein. Wie der Schuldnerin gegenüber mit Verfügung vom 23. Dezem- ber 2020 erklärt wurde, kann vorliegend die Beschwerde nur dann erfolgreich sein, wenn innert Frist einer der drei Konkurshinderungsgründe nachgewiesen und die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht ist. Auch wurde die Schuldnerin da- rauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innert Rechtsmittelfirst ergänzen könne (act. 6). 2.3. Am 4. Januar 2021 (Poststempel vom 30. Dezember 2020) ging eine erneu- te Eingabe des Schuldnerin bei der Kammer ein (act. 8). Mit Blick darauf, dass der Schuldnerin der erstinstanzliche Entscheid am 19. Dezember 2020 zugestellt worden war (act. 4/6), war ihr die zehntägige Frist zur Einreichung bzw. Ergän-
zung der Beschwerde indes bereits am 29. Dezember 2020 abgelaufen; die er- gänzende Eingabe kann damit nicht beachtet werden. Festzuhalten ist der Voll- ständigkeit halber aber doch, dass auch in der neuen Eingabe kein Konkurshinde- rungsgrund geltend gemacht oder belegt wird, namentlich die Tilgung oder Hinter- legung der Forderung oder der Gläubigerverzicht. Entsprechend würde auch die- se Eingabe nichts am Ergebnis ändern, dass keiner der gesetzlichen Konkurshin- derungsgründe vorliegt, was Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses wäre. 2.4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und dem Konkursamt Winterthur-Altstadt zur Kolloka- tion angemeldet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 8. Januar 2021