Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200250-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 14. Januar 2021 in Sachen
A._____, Dr. med., Beschwerdeführer,
betreffend Steigerungszuschlag / Versteigerung der Liegenschaft B._____- str. ..., ... Zürich (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2020 (CB200169)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 1. November 2020 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde gegen den "Steigerungszuschlag B.-str. ..., ... Zürich" (act. 1) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. November 2020 erwog die Vorinstanz, die Beschwerde sei lediglich in Kopie – und damit nicht originalunterzeichnet – einge- reicht worden. Zudem sei die Verfügung über den angefochtenen Steigerungszu- schlag der Beschwerde nicht beigelegt worden. Die Beilage zur Beschwerde (Lie- genschaftsbewertung der C. GmbH vom 11. September 2019) sei zudem teilweise unvollständig kopiert eingereicht worden. Es sei dem Beschwerdeführer daher in Anwendung von Art. 17, Art. 20a und Art. 32 Abs. 4 SchKG i.V.m. § 83 GOG sowie Art. 130 ff. ZPO und unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG) Gelegenheit zur Verbesserung der Be- schwerde zu geben. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von zehn Tagen zur Verbesserung an mit dem Hinweis, die Beschwerde gelte bei fehlender Originalunterschrift als nicht erfolgt bzw. werde bei fehlender Mitwirkung darauf nicht eingetreten (act. 3). Die Verfügung lag am 10. November 2020 für den Beschwerdeführer bei der Post zur Abholung bereit, und sie wurde der Vorinstanz mit dem Vermerk "nicht abgeholt" am 23. November 2020 rückzuge- stellt (act. 4/2 u. 5). 1.3. In der Folge schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Zirkulationsbeschluss vom 4. Dezember 2020 ab. Sie erwog, der Beschluss vom 6. November 2020 gel- te als dem Beschwerdeführer am 17. November 2020 fiktiv zugestellt, da dieser aufgrund seiner eigenen Beschwerde, in welcher er einen behördlichen Entscheid verlangt habe, mit einem behördlichen Akt habe rechnen müssen. Die zehntägige Frist zur Verbesserung der Beschwerde sei folglich am Freitag, dem 27. November 2020 abgelaufen, wobei bis dahin keine Verbesserung eingegan- gen sei. Entsprechend gelte die Eingabe vom 1. November 2020 (act. 1) als nicht
erfolgt, und das Verfahren sei abzuschreiben (act. 6 = act. 9 = act. 11, nachfol- gend zitiert als act. 9, E. 2.2. f.). 2.1. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 10; vgl. zur Rechtzei- tigkeit act. 7/2). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). Der Rechtsmittel- eingang wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 13). Von der Einholung ei- ner Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG;, BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 3.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichti- ge Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH
PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom 18. De- zember 2018, E. 4.3). 4. In seiner Beschwerdebegründung wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. hiervor E. 1.3.), sondern erklärt ausdrücklich, diese seien nicht bestritten. Damit macht er weder eine offensicht- lich falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend (Art. 310 ZPO). Die Begründung des Beschwerdeführers genügt daher den gesetzlichen Anforderungen von vornherein nicht, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5.1. Der Beschwerdeführer legt vielmehr dar, weshalb es ihm nicht möglich ge- wesen sei, die Sendung mit dem Zirkulationsbeschluss vom 6. November 2020 bei der Post abzuholen ("Ursache der nicht Abholung des Schreibens"). Nament- lich verweist er auf im November erfolgte Einbruchsversuche, ein Verkleben des Schlosses von Praxiseingang und Hauseingang, und ein Zerstechen der Reifen und Zerkratzen des Autolacks an einem Jeep Grand Cherokee, wobei diese Um- stände durch Polizeirapporte untermalt seien. Es sei ihm daher die Verbesserung seiner vorinstanzlichen Beschwerde zu ermöglichen und das Verfahren sei zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 10). 5.2. Mit dieser Begründung stellt der Beschwerdeführer ein sinngemässes Ge- such um Fristwiederherstellung. Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO kann eine Frist wie- derhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Ent- scheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch ist jedoch bei dem Gericht einzu- reichen, vor dem die Säumnis stattgefunden hat. Ohne über die Prozesschancen eines solchen Wiederherstellungsgesuches zu urteilen, ist für ein Begehren um Wiederherstellung der Nachbesserungsfrist nicht die Kammer, sondern die Vor- instanz zuständig, und zwar auch dann, wenn bereits ein Entscheid derselben er-
gangen ist (vgl. OGer ZH RU120046 vom 15. Oktober 2012, E. 2; KuKo ZPO- H OFFMANN-NOW OTNY, 2. Aufl. 2014, Art. 149 N 3; BK ZPO-FREI, Art. 149 N 6). Nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO besteht kein Anspruch auf Wei- terleitung an die zuständige Instanz. 6. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 7. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und Par- teientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt Zü- rich ... und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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