Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200244-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 15. Januar 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton B._____, Beschwerdegegner,
vertreten durch Sicherheitsdirektion des Kantons B._____, Migrationsamt,
betreffend Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2020 (CB200187)
Erwägungen:
gen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 18 Abs. 1 SchKG; Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, mit betreibungsrechtli- cher Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG könnten nur formelle Mängel des Betrei- bungsverfahrens überprüft werden. Einwendungen gegen den Bestand und Um- fang der betriebenen Forderungen, wie sie der Beschwerdeführer ausschliesslich erhebe, seien dagegen mit Rechtsvorschlag geltend zu machen. Sie seien soweit nötig im anschliessenden Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 79 ff. SchKG zu prüfen. Anhaltspunkte für eine "willkürliche" Be- treibung lägen nicht vor. Die Beschwerde sei deshalb als unbegründet abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6 E. 4.). 2.3. Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er habe beim Gericht ein Gesuch um Löschung der Betreibung gestellt, welches von der Auf- sichtsbehörde als betreibungsrechtliche Beschwerde behandelt worden sei (act. 7). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2020 ist als Ge- such um "Rechtsöffnung Löschung des Betreibung ..." bezeichnet (act. 1) und war an das "Bezirksgericht Zürich Einzelgericht" adressiert (vgl. Briefumschlag in den erstinstanzlichen Akten). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Bezirksgericht die Eingabe des Beschwerdeführers als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG entgegen nehmen durfte. Der vom Beschwerdeführer angeführten Begründung, welche teilweise nur schwer verständlich ist, ist zu ent- nehmen, dass er mit der Erhebung der Betreibung durch das Migrationsamt nicht einverstanden ist und die Betreibung als willkürlich bezeichnet. Der Eingabe kann nicht entnommen werden, was für ein Begehren der Beschwerdeführer genau stellen wollte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner ungeachtet eines Rechtsvorschlages mit einer Klage nach Art. 85a SchKG beim Gericht am Betreibungsort feststellen lassen kann, dass die Schuld nicht (mehr) besteht. Bei Gutheissung der Klage hebt das Gericht die Betreibung auf oder stellt sie ein (Art. 85a Abs. 3 SchKG). Für eine solche Klage wäre (auf- grund des Streitwerts) das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren zuständig. Die Klage wäre als negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG zu be-
zeichnen und mit den in Art. 244 ZPO vorgeschriebenen Angaben zu versehen. Demgegenüber wäre ein Begehren um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Drit- te im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG beim Betreibungsamt zu stellen. Ein solches Begehren könnte allerdings erst nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden, wenn die Beschwerdegegnerin kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat (vgl. zum Vorgehen im Einzelnen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Da der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 30. November 2020 nicht als negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG bezeichnet hat, scheint es vorliegend vertretbar, dass die Vorinstanz seine Eingabe im kostenlosen Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG behandelt hat. 2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die Unterzeichnung des angefochtenen Entscheids durch den Gerichtsschreiber. Nach § 136 GOG unterzeichnet der Ge- richtsschreiber Entscheide, die wie hier nicht im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren ergehen. Die Kritik des Beschwerdeführers ist deshalb unbegründet. 2.5. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers nicht entschieden hat, das Migrationsamt habe unnötigerweise selbst einen Betreibungsregisterauszug eingeholt. Es hat in der betreffenden Er- wägung nur die Ausführungen des Beschwerdeführers zusammengefasst (act. 6 E. 2). 2.6. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Diskriminierungsverbot (act. 7). Inwiefern diese Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt wären, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt (vgl. act. 7). Auf diese Rü- gen ist daher nicht einzugehen.
2.7. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, das Migrationsamt habe gar keine Absicht, gegen den Rechtsvorschlag vorzugehen. Entgegen seinen Vor- bringen, ergibt sich dies aus dem eingereichten E-Mail Verkehr nicht (act. 8). Am Entscheid über die betreibungsrechtliche Beschwerde würde dies auch nichts än- dern. 2.8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann. 3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 15. Januar 2021