Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200231-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 18. Januar 2021 in Sachen
A._____, Gesuchsteller, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 21. Oktober 2020 (EB200290)
Erwägungen: 1.1. Der Gesuchsteller, Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuld- ner) erhob in der von der Gesuchsgegnerin, Gläubigerin und Beschwerdegegne- rin (nachfolgend: Gläubigerin) eingeleiteten Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Kloten über Fr. 11'148.05 Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG (act. 2). Da die Gläubigerin die Be- treibung innert Frist nicht zurückgezogen hatte, überwies das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl am 23. Juni 2020 dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz). 1.2. Nachdem der Schuldner den einverlangten Kostenvorschuss geleistet hatte (act. 3; act. 9), wurden die Parteien unter Androhung der Säumnisfolgen zur Hauptverhandlung auf den 29. September 2020 vorgeladen (act. 10). Der Schuld- ner holte die Vorladung nicht ab (act. 11) und erschien nicht zur Hauptverhand- lung (Prot. Vi. S. 4). Mit begründeter Verfügung vom 21. Oktober 2020 trat die Vorinstanz auf das Begehren des Schuldners um Bewilligung des Rechtsvor- schlages mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Kloten nicht ein (act. 20). 2. Mit Eingabe vom 19. November 2020 verlangte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Begründung des Entscheids (act. 22). Die Vorinstanz leitete die Eingabe der Kammer weiter (act. 21), woraufhin das vorliegende Beschwer- deverfahren angelegt wurde. 3.1. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt der Betreibungsbeamte den Zahlungsbe- fehl dem Richter des Betreibungsortes vor. Das Gericht entscheidet im summari- schen Verfahren (Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 251 lit. d ZPO). Gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG, letzter Satz, ist gegen den Summarentscheid grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig. Dem Schuldner und dem Gläubiger stehen jedoch die or- dentliche Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG zur Verfügung. Einzig gegen die Prozesskosten (-verteilung) des Summarverfahrens ist eine Kostenbeschwerde an das Oberge-
richt im Sinne von Art. 110 ZPO zulässig (siehe zum Ganzen OGer ZH PS170031 vom 22. März 2017 mit Präzisierung der Kammerpraxis, u.a. mit Hinweis auf BGE 134 III 524 und BGE 138 III 130). 3.2. Der Schuldner verlangt in seiner Eingabe einzig die Begründung des vor- instanzlichen Entscheids. Eine Kostenbeschwerde erhebt er nicht. Der vor- instanzliche Entscheid erging jedoch bereits in begründeter Form (vgl. act. 20), weshalb die Eingabe des Schuldners vom 19. November 2020 sinngemäss als Beschwerde verstanden werden könnte. Es geht aus dem Entscheid hervor, dass der Schuldner nicht zur Hauptverhandlung erschien und sich im Verfahren auch sonst nicht vernehmen liess, weshalb auf das völlig unbegründet gebliebene Ge- such um Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens nicht ein- getreten wurde (vgl. act. 20 E. 4). Ein Rechtsmittel gegen diesen Nichteintretens- entscheid ist – wie erwähnt – nicht möglich, weshalb auf eine allfällige sinnge- mässe Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdever- fahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Aufwen- dungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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