Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200227-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 17. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ [Bank], Gesuchs- und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 17. November 2020 (EB200252)
Rechtsbegehren: (act. 21 S. 2) Anträge 1 1. Die Betreibung der B._____ Nr. ... des Betreibungsamtes Uster sei aufzu- heben. Anträge 2 2. Es sei festzustellen, dass die in der Betreibung der B._____ Nr. ... des Be- treibungsamtes Uster geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 400'000.-- nebst Zins zu 5% seit 18.3.2011 nicht besteht.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 21 S. 6 f .) 1. Das Gesuch um Aufhebung der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes (Zahlungsbefehl vom 5. August 2013) wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Spruchgebühr wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 3'844.90 zu bezahlen. 5./6. [Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: (act. 22 S. 1) 1. Das Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 17.11.2020 seien aufzuheben und die Betreibung Nr. ... sei mit sofortiger Wirkung aufzuhe- ben. 2. Die Rechtspflege sei im Verfahren beim Obergericht auch zu genehmigen. 3. Für die Betreibung Nr. ... sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Erwägungen: 1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin verlangte beim Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren (nachfolgend Einzelgericht) die Aufhebung der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster. Mit dieser will die Beschwerdegegnerin eine Forderung gegen die Beschwerdeführerin von Fr. 400'000.– vollstrecken (vgl. act. 22 S. 1 Antrag 1 und act. 21 S. 2 sowie act. 7/1). 1.2. Mit Verfügung vom 14. September (act. 3) trat das Einzelgericht auf das Feststellungsbegehren (Antrag 2) nicht ein. Mit Urteil vom 17. November 2020 (act. 21) wies es Rechtsbegehren 1 ab, wogegen die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2020 (act. 22) Beschwerde führt. Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 1–19). Weiterungen sind nicht erforderlich. Da die Beschwerde sogleich erledigt werden kann, ist auf die Einholung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerde- gegnerin sind indes noch Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 22, 24/2 und 24/3) zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1. Das Urteil des Einzelgerichts ist ein taugliches Anfechtungsobjekt und unter- liegt der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 4 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Be- schwerdeführerin erhob die vorliegende Beschwerde in Wahrung der Beschwer- defrist und stellt hinreichende Beschwerdeanträge. Insoweit steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen. 2.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel unzulässig (Art.326 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehler- haft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre
Kritik beruht (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, Erw. 2.2). Juristischen Laien gegenüber werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderun- gen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, bloss auf die Vorakten zu ver- weisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wie- derholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Auch Laien haben zu- mindest rudimentär zum Ausdruck zu bringen, weshalb der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach falsch ist (sog. Begründungslast). Sind auch diese Vo- raussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PS200210 vom 2. November 2020, E. 4, PS160079 vom 26. Mai 2016, E. II./3.1). Die vorliegende Beschwerde genügt auch diesen reduzierten Anforde- rungen nicht. Zwar ist das Urteil der Vorinstanz knapp ausgefallen, nämlich be- fasst sich das Einzelgericht nur in einem einzigen Absatz mit der Sache (act. 21 S. 4 Erw. 3.3). Der Gehalt des Urteils ist aber dennoch klar: Das Einzelgericht war der Ansicht, keine der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden sei ge- eignet, Tilgung oder Nichtbestand der Forderung zu beweisen, und daher sei die Klage nach Art. 85 SchKG unbegründet. Aufgrund dieser Begründung wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, sich mit dem Entscheid des Einzelgerichts auseinanderzusetzen, nämlich dem Obergericht vorzutragen, welche Belege oder Urkunden aus welchen Gründen entgegen dem Schluss der Vorinstanz zur Gutheissung ihres Begehrens hätten führen sollen, und dass und wo sie diese Belege oder Urkunden bereits dem Einzelgericht vorgelegt hatte. Das tut sie nicht. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf Wiederholungen von Teilen der Vorbringen vor Vorinstanz. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Von der Beschwerdeführerin angerufene Urkunden 3.1. Soweit sich aus der Eingabe der Beschwerdeführerin dennoch eine ansatz- weise Auseinandersetzung mit der Sache – wenn auch nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz – entnehmen lässt, erscheint der Entscheid des Einzelgerichts als richtig: 3.2. Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betrei-
bungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG). 3.3. Die Beschwerdeführerin scheint geltend zu machen, dass die Beschwerde- gegnerin einen Schuldbrief über Fr. 400'000.–, lastend auf einer Liegenschaft in C., nicht, wie vertraglich geschuldet, an sie, sondern an die D.____ A.G. (c/o den [zumindest damaligen] Ehemann der Beschwerdeführerin) sandte (act. 22 S. 2 sowie act. 24/3 = act. 2/5 [im Beschwerdeverfahren in nicht unter- zeichneter Ausfertigung eingereicht]). Die Beschwerdegegnerin sei ihr "das Eigen- tum am Schuldbrief ... von CHF 400'000.– schuldig" und sie möchte "[d]iese Schuld ... mit dem Schuldbriefe 1. Ranges der Liegenschaft STWE in E. CHF 400'000.– verrechnen". Eine Verrechnung setzt voraus, dass zwei Personen einander "Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind", schulden (Art. 120 Abs. 1 OR). Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin auf Herausgabe des Schuldbrie- fes zur Verrechnung bringen möchte – ob ein solcher Herausgabeanspruch be- steht, ist hier nicht zu prüfen –, fehlt es also bereits an der Gleichartigkeit. Denk- bar wäre auch, dass die Beschwerdeführerin einen Schadenersatzanspruch (Art. 41 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 OR) zur Verrechnung bringen will, der ihr aus einer allfäl- ligen vertragswidrigen Nicht-Retournierung des Schuldbriefes entstanden sein mag. Die geltend gemachte Rechtslage muss indes bei einer Klage nach Art. 85 SchKG bereits aufgrund der Urkunden selber manifest sein (B ODMER/BANGERT, Basler Kommentar SchKG I, 2. A. 2010, Art. 85 N 33a). Das ist vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin in- soweit zutreffen sollten, dass die Beschwerdegegnerin ihr einen Schuldbrief hätte retournieren müssen, ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden nicht manifest, wer genau wann wem welchen Schuldbrief an welche Adresse hätte retournieren sollen, dass dies nicht erfolgt wäre und dass dies zu einem Schaden und einem Schadenersatzanspruch geführt hätte. Das ergibt sich insbesondere auch nicht aus der weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlage, einer Si- cherungsvereinbarung zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2007, auf die sie sich im Beschwerdeverfahren bezieht und gemäss welcher die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen sei, ihr den Schuldbrief
herauszugeben (act. 22 S. 2 f., act. 24/2 = act. 2/4). Die Rückgabepflicht gemäss der Sicherungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass die Bank gegen die Kundin (die Beschwerdeführerin) keine Ansprüche mehr hat; dass dies der Fall wäre, ergibt sich weder aus dieser Urkunde, noch nennt die Beschwerdeführerin eine andere von ihr vorgelegte Urkunde, aus der das folgen soll. 3.4. Ob sich aus den weiteren vorinstanzlichen Akten etwas anderes ergibt, ist nicht zu prüfen. Denn es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, diese danach zu durchforsten, ob in ihnen eine im Sinne von Art. 85 SchKG ausreichende Ur- kunde liegt. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, dem Oberge- richt vorzutragen, dass dies der Fall ist, und zu bezeichnen, welche dem Einzel- gericht vorgelegte Urkunde dies sei. 4. Ergebnis Aufgrund des Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und sie wäre, auch wenn auf sie eingetreten werden könnte, jedenfalls nicht begründet. 5. Unentgeltliche Rechtspflege Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen klar nicht genügt und auch in der Sache nichts für sich hat. Sie ist deshalb aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 6. Aufschiebende Wirkung Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dieses Gesuch kann sinngemäss als Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen – einstweilige Aufhebung der Betreibung – verstanden werden. Da die Beschwerde mit diesem Entscheid erledigt wird, wird das Gesuch gegen- standslos und ist abzuschreiben. Ob eine solche Massnahme im Verfahren der Klage nach Art. 85 SchKG überhaupt möglich wäre, muss nicht geprüft werden.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
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