Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200226-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 22. Dezember 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung in der Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Oktober 2020 (CB200132)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 14. September 2020 (Datum Postübergabe) erhob die Be- schwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich 7. Sinngemäss beantragt sie, das Betreibungsamt sei an- zuweisen, die Betreibung Nr. ... Dritten im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht bekannt zu geben (act. 1). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (act. 5–9) zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 zurück (act. 9). Mit Zirkulationsbeschluss vom 28. Oktober 2020 schrieb die Vo- rinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (act. 13). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2020 Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 14). Sie macht geltend, die Beschwerde fälschlicher- weise zurückgezogen zu haben und stellt folgende Anträge: 1. Der Zirkulationsbeschluss ist für nichtig zu erklären und aufzuhe- ben. 2. Das Bezirksgericht ist aufzufordern, auf die Beschwerde einzutre- ten. 3. Das Betreibungsamt Kreis 7 ist aufzufordern, die Betreibung Nr. ... Dritten nicht bekannt zu geben. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1–11). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die auf einen Beschwerderückzug gestützte Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens. 2.2. Ein Rückzug eines Begehrens hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Stellt sich eine Partei auf den Standpunkt, die Parteierklärung sei wegen einer mangelhaften Willensbildung zivilrechtlich unwirksam, ist das mit Re- vision geltend zu machen (Art. 328 ZPO; ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 328 N 25). Die Revision wird von der Instanz behandelt, welche den Prozess
erledigte (Art. 328 Abs. 1 erster Satz ZPO). Der Abschreibungsentscheid bildet gemäss Bundesgericht hingegen kein Anfechtungsobjekt und ist einzig hinsicht- lich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar (BGE 139 III 133 Erw. 1.2). Die Kammer liess eine Beru- fung bzw. Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz in ihrer bisherigen Praxis indes zu, wenn die Rügen des Rechtsmittelklägers Fehler bei der Erledigung des Ver- fahrens an sich betrafen (so wenn streitig war, ob die Parteierklärung tatsächlich oder formell gültig abgegeben wurde, ob ein Vertreter bevollmächtigt war oder ob eine Widerrufsfrist ungenutzt abgelaufen ist; vgl. OGer ZH NP130033 vom 20. März 2014; OGer ZH PD110003 vom 4. März 2011 = ZR 110/2011 Nr. 34; OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011). 2.3. Im angefochtenen Entscheid wurden keine Kosten erhoben und die Be- schwerdeführerin macht auch keine Fehler der Erledigung des Verfahrens gel- tend. Sie bringt vielmehr vor, das Betreibungsamt habe ihr wichtige Informationen vorenthalten, weshalb sie fälschlicherweise die Beschwerde zurückgezogen habe (act. 14). Damit beruft sie sich sinngemäss auf einen Willensmangel. Dies wäre – bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses – bei der Vorinstanz mit einer Revi- sion geltend zu machen (Art. 328 ZPO Abs. 1 lit. c ZPO). Auf die Beschwerde ist daher mangels sachlicher und funktionaler Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 22. Dezember 2020