Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200225-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 17. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X._____
betreffend Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 17. November 2020 (EB200254)
Rechtsbegehren: (act. 21 S. 2) Anträge 1 1. (...) 2. Die Betreibung der B._____ AG Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster sei auf- zuheben. Anträge 2 3. (...) 4. Es sei festzustellen, dass die in der Betreibung der B._____ AG Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 163'200.00 nebst Zins zu 5% seit 1.1.2011 nicht besteht.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 21 S. 8) 1. Das Gesuch um Aufhebung der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2016) wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Spruchgebühr wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'950.– zu bezahlen. 5./6. [Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung] Beschwerdeanträge: (act. 22 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 17.11.2020 sei aufzuheben und die Betreibung Nr. 1 sei mit der sofortigen Wirkung aufzuheben. 2. Die Rechtspflege sei im Verfahren beim Obergericht auch zu genehmigen. 3. Für die Betreibung Nr. 1 sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Erwägungen: 1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin verlangte beim Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren (nachfolgend Einzelgericht) die Aufhebung der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster. Mit dieser will die Beschwerdegegnerin eine Forderung gegen die Beschwerdeführerin von Fr. 163'200.– (nebst Zins und diversen Kosten) vollstrecken (vgl. act. 22 S. 1 Antrag 1 und act. 21 S. 2 sowie act. 7/1). 1.2. Mit Verfügung vom 14. September 2020 (act. 3) trat das Einzelgericht auf das Feststellungsbegehren (Antrag 2.4) nicht ein. Mit Urteil vom 17. November 2020 (act. 21) wies es das Rechtsbegehren 1.2 ab, wogegen die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2020 (act. 22) Beschwerde führt. Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 1–19). Weiterungen sind nicht erforderlich. Da die Beschwerde sogleich erledigt werden kann, ist auf die Einholung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerde- gegnerin sind indes noch Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 22, 24/2 und 24/3) zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1. Das Urteil des Einzelgerichts ist ein taugliches Anfechtungsobjekt und unter- liegt der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 4 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Be- schwerdeführerin erhob die vorliegende Beschwerde in Wahrung der Beschwer- defrist und stellt hinreichende Beschwerdeanträge. Insoweit steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen. 2.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel unzulässig (Art.326 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehler- haft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Er-
wägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, Erw. 2.2). Juristischen Laien gegenüber werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderun- gen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, bloss auf die Vorakten zu ver- weisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wie- derholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Auch Laien haben zu- mindest rudimentär zum Ausdruck zu bringen, weshalb der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach falsch ist (sog. Begründungslast). Sind auch diese Vo- raussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PS200210 vom 2. November 2020, E. 4, PS160079 vom 26. Mai 2016, E. II./3.1). Die vorliegende Beschwerde genügt auch diesen reduzierten Anforde- rungen nicht. Zwar ist das Urteil der Vorinstanz knapp ausgefallen, nämlich be- fasst sich das Einzelgericht nur in einem einzigen Absatz mit der Sache (act. 21 S. 5 Erw. 3.3). Der Gehalt des Urteils ist aber dennoch klar: Das Einzelgericht war der Ansicht, keine der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden sei ge- eignet, Tilgung oder Nichtbestand der Forderung zu beweisen, und daher sei die Klage nach Art. 85 SchKG unbegründet. Aufgrund dieser Begründung wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, sich mit dem Entscheid des Einzelgerichts auseinanderzusetzen, nämlich dem Obergericht vorzutragen, welche Belege oder Urkunden aus welchen Gründen entgegen dem Schluss der Vorinstanz zur Gutheissung ihres Begehrens hätten führen sollen, und dass und wo sie diese Belege oder Urkunden bereits dem Einzelgericht vorgelegt hatte. Das tut sie nicht. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf Wiederholungen von Teilen der Vorbringen vor Vorinstanz. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Von der Beschwerdeführerin angerufene Urkunden 3.1. Soweit sich aus der Eingabe der Beschwerdeführerin dennoch eine ansatz- weise Auseinandersetzung mit der Sache – wenn auch nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz – entnehmen lässt, erscheint der Entscheid des Einzelgerichts als richtig:
3.2. Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betrei- bungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG). Die Beschwerdeführerin legt im Be- schwerdeverfahren das Protokoll der Grundstücksteigerung vom 18. Januar 2014 (act. 24/2) und den Kollokations- und Verteilungsplan vom 11. Januar 2016 (act. 24/3) des Betreibungsamts Kreuzlingen (Betreibung Nr. 2 und 3) erneut ins Recht (vgl. bereits act. 2/5 und 2/7-8) und möchte daraus ableiten, dass die in Be- treibung gesetzte Forderung nicht oder nicht mehr besteht (act. 22 S. 1 unten, S. 2 unten). Aus dem Verteilungsplan (act. 24/3 Blatt 2) ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführerin Fr. 232'892.71 aus dem Pfanderlös zugeteilt wurden (entge- gen der Angabe im Verteilungsplan sollte dort nicht die C._____ A.G. stehen, sondern die Beschwerdegegnerin [vgl. act. 24/3 Blatt 5]). Er wurde allerdings mit Hinweis auf Art. 113 VZG aufgehoben (vgl. das Schreiben des Betreibungsamtes Kreuzlingen vom 13. Januar 2016 [act. 24/3 Blatt 6]), sodass sich aus ihm nichts mehr ableiten lässt. Ein solcher Plan genügte aber ohnehin nicht, um das Begeh- ren der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Denn die materielle Rechtslage muss aufgrund der Urkunden manifest sein (B ODMER/BANGERT, Basler Kommentar SchKG I, 2. A. 2010, Art. 85 N 33a). Die erwähnte Zuteilung aus einem Pfander- lös könnte zwar als Indiz dafür genommen werden, dass der Beschwerdeführerin Fr. 232'892.71 zuflossen. Ein Beweis dafür, dass der zugeteilte Betrag auch aus- gezahlt wurde, ist er aber nicht. Im Weiteren ergibt sich aus den Unterlagen nicht schlüssig, ob es dabei um dieselbe Forderung wie in der vorliegenden Betreibung geht – auch dies wäre im Verfahren nach Art. 85 SchKG durch Urkunden zu bele- gen. Aus dem Protokoll der Grundstücksteigerung scheint die Beschwerdeführerin sodann ableiten zu wollen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin auf den Erwerber des Grundstücks übergegangen sei (act. 22 S. 2 Abs. 6 f.). Das steht aber im Widerspruch zu ihrer eigenen Behauptung, es seien alle Grundpfandver- schreibungen gelöscht worden (act. 22 S. 1 Abs. 3 der Begründung). Sodann scheinen die Grundstücke in Kreuzlingen für die hier zu beurteilende Forderung nicht verpfändet, sondern gepfändet gewesen zu sein (act. 24/3 Blatt 6); nur im erstgenannten Fall fände aber ein Übergang der Forderung statt (vgl. S TÖCK-
LI/DUC, Basler Kommentar SchKG I, 2. A. 2010, Art. 135 N 5 f.). Aus den Urkun- den, die die Beschwerdeführerin vorlegt, ergibt sich die von ihr geltend gemachte Rechtslage – dass die hier relevante, von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung nicht oder nicht mehr besteht – nicht manifest. 3.3. Ob sich aus den weiteren vorinstanzlichen Akten etwas anderes ergibt, ist nicht zu prüfen. Denn es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, diese danach zu durchforsten, ob in ihnen eine im Sinne von Art. 85 SchKG ausreichende Ur- kunde liegt. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, dem Oberge- richt vorzutragen, dass dies der Fall ist, und zu bezeichnen, welche dem Einzel- gericht vorgelegte Urkunde dies sei. 4. Zustellung des Zahlungsbefehls Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei der Zahlungsbefehl nicht zugestellt worden (act. 22 S. 1 Abs. 1 der Begründung, am Ende). Ob das zutrifft, ist nicht hier nicht zu prüfen, sondern wäre allenfalls Sache einer Aufsichtsbe- schwerde gewesen. 5. Ergebnis Aufgrund des Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und sie wäre, auch wenn auf sie eingetreten werden könnte, nicht begründet. 6. Unentgeltliche Rechtspflege Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen klar nicht genügt und auch in der Sache nichts für sich hat. Sie ist deshalb aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 7. Aufschiebende Wirkung Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dieses Gesuch kann sinngemäss als Antrag auf Erlass vorsorglicher
Massnahmen – einstweilige Aufhebung der Betreibung – verstanden werden. Da die Beschwerde mit diesem Entscheid erledigt wird, wird das Gesuch gegen- standslos und ist abzuschreiben. Ob eine solche Massnahme im Verfahren der Klage nach Art. 85 SchKG überhaupt möglich wäre, muss nicht geprüft werden. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Trotz des hohen Streitwerts von Fr. 163'200.– ist die Entscheidgebühr aufgrund des relativ geringen Aufwands auf Fr. 600.– festzusetzen. Sie ist ausgangsge- mäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerde- gegnerin nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtrie- be entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
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