Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200207-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 10. November 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Grundbuchamt B._____, Beschwerdegegnerin,
betreffend Beschwerde betreffend Ausstellung eines Grundbuchauszuges über das Landhaus an der C._____ [Strasse] ... in D._____
Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Horgen vom 30. September 2020 (CB200012)
Erwägungen: 1. Das Grundbuchamt B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) verweiger- te die Ausstellung eines vollständigen Grundbuchauszuges über die Liegen- schaft an der C._____ ... in D._____ an einen Kaufinteressenten mangels Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht der Eigentümerin der Liegenschaft, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) (act. 4 S. 5 ff.). 2. Mit Eingabe vom 10. März 2020 (Poststempel) wandte sich die Beschwerde- führerin an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen und verlangte sinngemäss die Anweisung an das Grundbuchamt, ohne Unterschrift ihrer- seits einen vollständigen Grundbuchauszug auszustellen. Ferner verlangte sie eine Verurteilung des Notars, E., und des Notariatsangestellten F. (act. 1). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Grundbuchbe- schwerde im Sinne von Art. 956a ZGB entgegen und stellte fest, die Be- schwerdegegnerin habe rechtmässig gehandelt und ihr könne keinerlei Fehlverhalten zur Last gelegt werden. Es liege somit keine unrechtmässige Verweigerung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 956a ZGB seitens der Beschwerdegegnerin vor (act. 12 Erw. 5.2). Das Bezirksgericht Horgen wies die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung mit Urteil und Beschluss vom 30. September 2020 ab (act. 12). 3. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 (Grenzübertritt der Sendung) focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Einsprache bei der II. Zivilkammer und bei der Verwaltungskommission des Obergerichtes an. Sie beantragt die Aufhebung der Kosten beim Notar in B._____ von Fr. 7'500.- sowie die Kos- ten beim Bezirksgericht von Fr. 2'000.– und Fr. 200.–. Ferner verlangt sie die Zusprechung eines Schadenersatzes von 100'000.– € für siebenjähriges obdachloses Leben. Ferner sollen alle Kosten, die anfallen bzw. angefallen sind auf Dr. G._____ (Vertreter von Dr. H.) übertragen werden, soweit die beiden die Kosten verursacht hätten (act. 13 S. 7-8 sinngemäss). Die Kosten, die bei Gericht anfallen, sollen Dr. H., Dr. G._____ und I._____ auferlegt werden bzw. auf die Gerichtskasse genommen werden (act. 13 S. 14). Weiter führt sie aus, sie fordere das Grundbuchamt B._____
auf, ihr das Geld zurückzubezahlen, das Dr. H._____ für I._____ bezahlt ha- be (act. 13 S. 12-13). 4. a) Die Vorinstanz behandelte die Eingabe der Beschwerdeführerin als Auf- sichtsbeschwerde im Sinne von Art. 956a ZGB, da die Beschwerdeführerin die Amtsführung des Grundbuchamtes, Verweigerung einer Amtshandlung, beanstandet hatte. Die Vorinstanz führte in ihrer Rechtsmittelbelehrung aus, die Verwaltungskommission sei für die Behandlung der Beschwerde zustän- dig (act. 12 Dispositiv Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin richtete ihre "Einsprache", wie bereits erwähnt, an die II. Zivilkammer des Obergerichtes und an die Verwaltungskommission (act. 13). In der Folge wurde lediglich bei der II. Zivilkammer ein Verfahren (PS200207) angelegt. 5. Angefochten wird ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter vom 30. September 2020. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51, VOG) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mit- telbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus, insbesondere das Notariatswesen (§ 18 lit. k Ziff. 2 VOG; vgl. auch Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, § 80 N 1 und § 84 N 1). Ausgenommen von der Zuständigkeit der Verwaltungskommission sind le- diglich Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksge- richte in SchKG-Sachen, welche in den Zuständigkeitsbereich der II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich fallen (vgl. Entscheid des Ge- samtobergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2020 betreffend Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts, OP200004).
Demzufolge ist mangels Zuständigkeit auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin ist zur weiteren Behandlung an die Verwaltungskommission zu überweisen. 6. a) Die Beschwerdeführerin stellt, wie bereits unter Ziff. 1 erwähnt, diverse Anträge. Bis auf die Kostenauflage des vorinstanzlichen Entscheides, des- sen Überprüfung Sache der Verwaltungskommission ist, verlangt sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Oktober 2020, 5A_796/2020 (act. 16) Ersatz des Schadens, der ihr im Zusammenhang mit dem Hilfskonkursverfahren entstanden ist und eine Kostenumverteilung in den entsprechenden Gerichtsverfahren. Das Obergericht ist Beschwerde- bzw. Berufungsinstanz und wird erst tätig, wenn entsprechende anfechtbare erstinstanzliche Entscheide vorliegen bzw. wenn die Gegenpartei einer Direktklage beim Obergericht zustimmt und der Streitwert mindestens Fr. 100'000.– beträgt (Art. 8 ZPO). Vorliegend fehlt es bezüglich der Schadenersatzklage an einem anfechtbaren vorinstanzlichen Entscheid und eine Direktklage ist mangels Einwilligung der Beklagten auch nicht möglich. Demnach ist das Obergericht für diese Klage nicht zuständig. Soweit eine Neubeurteilung der Kostenverteilung verlangt wird, ist überhaupt nicht klar, welche erstinstanzlichen Entscheide damit angefochten werden sollen, ausserdem dürften die Rechtsmittelfristen längst abgelaufen sein. 7. Mangels Zuständigkeit ist deshalb auf die "Einsprache" nicht einzutreten. 8. Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die "Einsprache" bzw. Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2020 wird samt Beila- ge und vorinstanzlicher Akten an die Verwaltungskommission des Oberge- richtes zur weiteren Behandlung überwiesen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: